Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.09.2023, Az. 8 B 23/23

8. Senat | REWIS RS 2023, 6835

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Gegenstand

Zuweisung eines Grundstücks im Flurbereinigungsverfahren


Tenor

Die Beschwerde der Kläger und des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 5/6 und der Beigeladene zu 1/6. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen Kläger und Beigeladener jeweils selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 35 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger, eine Erbengemeinschaft, wenden sich gegen die ihnen in einem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren zugeteilte Abfindung. Das Oberverwaltungsgericht gab ihrer Klage teilweise statt und wies ihnen - auf Vorschlag des Beklagten - ein anderes als das ursprünglich zugeteilte Grundstück zu, das bisher dem Beigeladenen, der zugleich Kläger zu 3 ist, zugewiesen war. Dieser hatte zuvor gegen die ihn betreffende Zuweisung ebenfalls - unter dem [X.]. 15 KF 2/12 - geklagt; er hatte dieses Verfahren jedoch nach Erklärungen des Beklagten zu anderen Punkten für erledigt erklärt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2

Die Beschwerde der Kläger und des Beigeladenen, die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt ist, hat keinen Erfolg. Dies würde voraussetzen, dass die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.

3

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob es mit Art. 14 GG vereinbar ist, dass nach dem Abschluss des Verfahrens 15 KF 2/12, mit der eine verbindliche Regelung der Abfindung des Beigeladenen erfolgte, diese vereinbarte Abfindung angetastet wird,

ist auf eine Würdigung des Einzelfalls beschränkt und kann schon deshalb nicht die Revisionszulassung rechtfertigen.

4

Soweit die Frage dahin zu verstehen sein sollte, ob das Flurbereinigungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung nach § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG anderen Beteiligten zugewiesene Flurstücke wieder entziehen kann, wenn deren Zuweisung zuvor Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens war, erfordert diese Frage nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie lässt sich anhand der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten (vgl. [X.], Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - [X.]E 109, 268 <270>).

5

Gemäß § 144 Satz 1 Alt. 1, § 146 Nr. 2 FlurbG steht dem Flurbereinigungsgericht - ebenso wie der Widerspruchsbehörde gemäß § 141 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 FlurbG - die Befugnis zu, den [X.] zu ändern, wenn es die gegen diesen gerichtete Klage für begründet hält. In der Rechtsprechung ist insoweit geklärt, dass, solange nicht alle den Plan betreffenden Feststellungen bestandskräftig sind, jede Abfindung unter dem Vorbehalt möglicher Änderung steht. Dies kann auch solche Teilnehmer betreffen, die sich mit den Festsetzungen des [X.]s zufrieden gegeben haben (vgl. [X.], Urteil vom 8. November 1973 - 5 C 17.72 - [X.] 424.01 § 60 FlurbG Nr. 1). Dafür, dass etwas Anderes gelten könnte, wenn ein Teilnehmer zunächst gegen die ihn betreffende Abfindung gerichtlich vorgegangen ist und das betreffende Klageverfahren vor der Änderung der Abfindung in einem anderen Gerichtsverfahren unstreitig erledigt wurde, ist nichts ersichtlich. Durch eine solche Erledigung des gerichtlichen Verfahrens können notwendige Änderungen zu Gunsten anderer Teilnehmer weder erschwert noch unmöglich gemacht werden (vgl. zu Zusagen der unteren Umlegungsbehörde nach altem Recht [X.], Urteil vom 25. Mai 1961 - 1 C 102.58 - NJW 1961, 1882 <1883>). Die Beschwerde legt insbesondere nicht substantiiert dar, warum eine im [X.] vorgesehene Landabfindung, die zunächst durch den Teilnehmer beklagt wurde, wegen Art. 14 GG einen höheren Bestandsschutz genießen sollte, als eine Abfindung, mit der der Teilnehmer sich ohne gerichtliches Verfahren zufrieden gegeben hat.

6

Das weitere Beschwerdevorbringen erschöpft sich im Stile einer Berufungsbegründung in Kritik an tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des angegriffenen Urteils, ohne damit jedoch einen Revisionszulassungsgrund (sinngemäß) geltend zu machen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 159 VwGO und § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Meta

8 B 23/23

06.09.2023

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 14. Dezember 2022, Az: 15 KF 6/18, Urteil

§ 144 S 1 Alt 1 FlurbG, § 146 Nr 2 FlurbG, Art 14 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.09.2023, Az. 8 B 23/23 (REWIS RS 2023, 6835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6835

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