Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2023, Az. 2 StR 369/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 6750

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten E.      wird das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2022, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung von [X.] für [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten E.      wegen Geldwäsche in Tateinheit mit Begünstigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und „die Einbeziehung eines Geldbetrages“ in Höhe von 27.800 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten E.      mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die angeordnete Einziehung von [X.] für [X.] aus [X.] kann nicht auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt werden. Nach der zur Tatzeit geltenden und gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 5 StGB anwendbaren Fassung des § 261 Abs. 7 StGB - vor der Neufassung durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 ([X.]. 2021 I S. 327 ff.) - kann ein Geldwäscheobjekt nur nach § 74 Abs. 2 StGB und im Fall einer Vereitelungshandlung der entsprechende Wert nach § 74c StGB eingezogen werden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 2 StR 395/22, juris, Rn. 17, mwN), die das [X.] bisher nicht getroffen hat.

Franke    

        

Krehl    

        

Eschelbach

        

Zeng    

        

Meyberg    

        

Meta

2 StR 369/22

19.07.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 19. Juli 2023, Az: 2 StR 369/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2023, Az. 2 StR 369/22 (REWIS RS 2023, 6750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6750

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 369/22 (Bundesgerichtshof)

Einziehung des Wertes von Taterträgen: Wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über die Tatbeute bei transitorischem Besitz; Bestimmung des …


3 StR 175/22 (Bundesgerichtshof)

Einziehung von Taterträgen aus Betäubungsmittelgeschäften: Erweiterte Einziehung von Kryptowährungen; Erlöschen einer zur Sicherung einer Baufinanzierung …


5 StR 93/23 (Bundesgerichtshof)


2 StR 560/18 (Bundesgerichtshof)

Einziehung von Taterträgen aus Betäubungsmitteldelikten: Übertragung des Erlangten an Dritte; Voraussetzungen gesamtschuldnerischer Haftung mehrerer Beteiligter


3 StR 412/22 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.