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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2022, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung von [X.] für [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das [X.] hat den Angeklagten E. wegen Geldwäsche in Tateinheit mit Begünstigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und „die Einbeziehung eines Geldbetrages“ in Höhe von 27.800 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten E. mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die angeordnete Einziehung von [X.] für [X.] aus [X.] kann nicht auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt werden. Nach der zur Tatzeit geltenden und gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 5 StGB anwendbaren Fassung des § 261 Abs. 7 StGB - vor der Neufassung durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 ([X.]. 2021 I S. 327 ff.) - kann ein Geldwäscheobjekt nur nach § 74 Abs. 2 StGB und im Fall einer Vereitelungshandlung der entsprechende Wert nach § 74c StGB eingezogen werden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 2 StR 395/22, juris, Rn. 17, mwN), die das [X.] bisher nicht getroffen hat.
Franke |
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Krehl |
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Eschelbach |
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Zeng |
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Meyberg |
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Meta
19.07.2023
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 19. Juli 2023, Az: 2 StR 369/22, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2023, Az. 2 StR 369/22 (REWIS RS 2023, 6750)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 6750
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 369/22 (Bundesgerichtshof)
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