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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 161/15
vom
1. Juli
2015
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers
am 1.
Juli
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15.
Dezember 2014 im [X.] mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Straf-kammer des [X.]s zurückverwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter
schwerer
räube-rischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hier-gegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er ohne nähere [X.] die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
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3
-
1.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
2.
Jedoch begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Be-denken.
Die [X.] hat
nach der für sich genommen rechtsfehlerfrei be-gründeten Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf den zur Tatzeit 20
Jahre und drei Monate alten Angeklagten
der Strafzumessung den Strafrahmen des §
250 Abs.
2 StGB zu Grunde gelegt und diesen gemäß §
23 Abs.
2, §
49 Abs.
1 StGB gemildert. Nicht erörtert hat die [X.], ob ein minder schwerer Fall gemäß §
250 Abs.
3 StGB vorliegt. Sie hat ersichtlich übersehen, dass ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund in die Prüfung einzubeziehen ist, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 28.
November 1986
3
StR
499/86, [X.]R StGB §
49 Abs.
1 Strafrahmen-wahl
1; Urteil vom 8.
April 1987
3
StR
91/87, [X.]R StGB §
49 Abs.
1 Straf-rahmenwahl
2). Eine solche Prüfung war hier unerlässlich, weil der Strafrahmen des minder schweren Falles nach §
250 Abs.
3 StGB (ein Jahr bis zehn Jahre) im Vergleich zu dem nach §
23 Abs.
2, §
49 Abs.
1 StGB gemilderten Strafrah-men des §
250 Abs.
2 StGB (zwei Jahre bis elf Jahre drei Monate) günstiger ist. Angesichts der konkret verhängten Strafe von drei Jahren kann auch nicht aus-geschlossen werden, dass das [X.], wäre es zur Annahme eines min-der schweren Falles gelangt, eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
3.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung merkt der Senat an, dass die Auffassung der [X.], die (weitere) Strafmilderung nach §
46a Nr.
1, §
49 Abs.
1 StGB sei dem Angeklagten als unangemessen zu versagen 2
3
4
5
-
4
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(UA
41), rechtlichen Bedenken begegnet. Die Begründung des [X.]s, wonach der Angeklagte den
auch nach ihrer Bewertung
gelungenen Aus-gleich im Sinne von §
46a Nr.
1 StGB wegen der ausgebliebenen materiellen und immateriellen Schäden der im Versuch stecken gebliebenen Tat unschwer habe erreichen können und dieser Gesichtspunkt schon zur Strafmilderung we-gen Versuchs geführt habe, verkennt, dass beide Strafmilderungsgründe [X.] nebeneinander stehen und daher auch unabhängig voneinander einer Prüfung auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalles bedürfen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin
Meta
01.07.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2015, Az. 4 StR 161/15 (REWIS RS 2015, 8799)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 8799
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