Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2015, Az. VII ZR 109/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15957

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 109/13
Verkündet am:
5. Februar 2015
Seelinger-Schardt
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
HGB § 89b
Bei Franchiseverträgen, die ein im Wesentlichen anonymes Massengeschäft betreffen, rechtfertigt eine bloß faktische Kontinuität des Kundenstamms nach Vertragsbeendigung eine entsprechende Anwendung der auf Handelsvertreter zugeschnittenen Bestimmung des §
89b HGB nicht.
[X.], Urteil vom 5. Februar 2015 -
VII ZR 109/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8.
Januar
2015
durch [X.]
Eick, Dr.
Kartzke
und Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterinnen
Graßnack
und Sacher
für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 16.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
Mai 2013 wird [X.].
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger verlangt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] (im Folgenden: Schuldner) von der Beklagten Ausgleich ent-sprechend §
89b HGB nach Beendigung zweier Franchiseverträge, die der Schuldner mit der Beklagten abgeschlossen hatte.
Die Beklagte betreibt eine Handwerksbäckerei-Kette, zu der über 930 Bäckereien in [X.] gehören. Von diesen Bäckereien werden über 90
% von [X.] geführt. Der Schuldner war einer dieser Franchisepart-ner mit zuletzt zwei Backshops in [X.] und in [X.]
Nach
den
zwischen dem [X.] und der Beklagten im Juni 2005 geschlossenen beiden Franchiseverträgen 1
2
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3
-
verkaufte der Schuldner die Waren in den Backshops im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung. Eine vertragliche Regelung, wonach
der Schuldner nach Beendigung der Franchiseverträge
zur Übertragung des Kundenstamms oder zur Übermittlung von Kundendaten verpflichtet war, bestand nicht.
Der [X.] war verpflichtet, die Geschäftsräume
nach Vertragsbeendigung zurückzu-geben.
Die beiden Franchiseverträge wurden durch von den [X.] geschlossene Aufhebungsverträge beendet.
Mit Beschluss des Amtsgerichts -
Insolvenzgericht
-
R. vom 27.
Mai
2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners
eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt.
Das [X.] hat die auf Zahlung von Ausgleich entsprechend §
89b
HGB in Höhe von 116.400,55

e-sen. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zuge-lassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.

I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris veröffentlicht ist,
führt aus, dem Kläger stehe ein Ausgleichsanspruch gemäß §
89b HGB nicht zu.
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-
4
-
Eine unmittelbare Anwendung des §
89b HGB scheide aus, weil der Schuldner nicht Handelsvertreter der Beklagten gewesen sei; vielmehr habe der Schuldner als Franchisenehmer der Beklagten die Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkauft.
§
89b HGB sei auf die vorliegende Vertragskonstellation auch nicht ent-sprechend anwendbar. Ob §
89b HGB überhaupt im Franchiseverhältnis [X.] wie im Vertragshändlerverhältnis analog anwendbar sei, bedürfe hier keiner abschließenden Entscheidung, da schon die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des §
89b HGB nicht gegeben seien. Voraussetzung hierfür sei zum einen, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien so ausgestaltet sei, dass es sich nicht in einer [X.] erschöpfe, sondern der Vertriebsmittler so in die [X.] seines Vertragspartners einge-gliedert sei, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertre-ter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen habe. Davon sei vorliegend auszugehen. Außerdem müsse der Franchisenehmer -
woran es im Streitfall fehle
-
auch verpflichtet sein, seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich der [X.] bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen könne. Eine rein tatsächliche Überlassung genüge nicht. Der Umstand, dass aufgrund der Anonymität im Massengeschäft keine Kundenlisten geführt
würden, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Schließlich könne die Pflicht des Schuldners, die Betriebsräume nach Vertragsbeendigung an die Beklagte herauszugeben und die daraus für diese folgende Möglichkeit, das Geschäftslokal an einen neuen Franchisenehmer zu übergeben, nicht mit der Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms gleichgesetzt werden. Der Schutzbereich des §
89b HGB werde dadurch nicht berührt.

8
9
-
5
-
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

1. Soweit das Berufungsgericht eine unmittelbare Anwendung von §
89b
HGB mangels Handelsvertretereigenschaft des Schuldners verneint hat, wird dies von der Revision hingenommen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
2. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung von §
89b
HGB sind im Streitfall nicht erfüllt.
a) Nach der Rechtsprechung des [X.] sind Vorschriften des Handelsvertreterrechts auf einen Franchisevertrag entsprechend anwend-bar, wenn der hinter einer Einzelbestimmung stehende Grundgedanke wegen der Gleichheit der Interessenlage auch auf das Verhältnis zwischen [X.] und Franchisenehmer zutrifft (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Juli
2002

VIII
ZR
59/01, NJW-RR 2002, 1554, 1555, zur entsprechenden Anwendbarkeit von §
89 HGB; Urteil vom 12.
November
1986 -
I
ZR
209/84, [X.], 512, 513, zur entsprechenden Anwendbarkeit von §
90a Abs.
1 HGB).

Grundsätzlich kann § 89b HGB auf andere im Vertrieb tätige Personen entsprechend anwendbar sein (vgl. [X.], Urteil vom 29.
April
2010

I
ZR
3/09, [X.], 1107 Rn.
24 -
JOOP!). Dies gilt insbesondere für Vertragshändler. Die auf Handelsvertreter zugeschnittene Bestimmung des §
89b HGB ist auf Vertragshändler entsprechend anzuwenden, wenn sich das
Rechtsverhältnis zwischen dem Vertragshändler
und dem Hersteller oder Lieferanten nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern der Vertragshänd-ler in der Weise in die [X.] des Herstellers oder [X.] war, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsver-10
11
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14
-
6
-
treter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hatte, und der Vertragshändler außer-dem verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kunden-stamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (st. Rspr.; vgl.
[X.], Urteil vom 6.
Oktober
2010 -
VIII
ZR
209/07, NJW 2011, 848 Rn.
17; Urteil vom 6.
Oktober
2010 -
VIII
ZR
210/07, NJW-RR 2011, 389 Rn.
18; Urteil vom 29.
April
2010 -
I
ZR
3/09, [X.], 1107 Rn. 24
-
JOOP!; Urteil vom 13.
Januar
2010 -
VIII
ZR
25/08, NJW-RR 2010, 1263 Rn.
15
m.w.[X.]). Dabei muss sich die Verpflichtung des [X.] zur Übertragung des [X.] nicht ausdrücklich und unmittelbar aus dem schriftlichen [X.] ergeben; sie kann sich
auch aus anderen, dem Vertragshändler aufer-legten Pflichten ergeben ([X.], Urteil vom 26.
Februar
1997 -
VIII
ZR
272/95, [X.]Z 135, 14, 17
m.w.[X.]; Urteil vom 12.
Januar
2000

VIII
ZR
19/99, [X.], 1413).
Bei anderen im Vertrieb tätigen Personen gilt grundsätzlich [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 29.
April
2010 -
I
ZR
3/09, [X.], 1107 Rn.
24 -
JOOP!; Urteil vom 12.
März
2003 -
VIII
ZR
221/02, NJW-RR 2003, 894, 895).
Eine
bloß
faktische Kontinuität des
Kundenstamms rechtfertigt, wie der [X.] in Auseinan[X.]etzung mit einer im Schrifttum (vgl. die Nachweise im Urteil vom 17.
April
1996 -
VIII
ZR
5/95, NJW 1996, 2159, 2160)
verbreiteten Ansicht entschieden hat, eine entsprechende Anwendung des §
89b
HGB im Vertragshändlerverhältnis nicht
([X.], Urteil vom 17.
April
1996

VIII
ZR
5/95, NJW 1996, 2159, 2160; Urteil vom 26.
November
1997

VIII
ZR
283/96, NJW-RR 1998, 390, 391; vgl. ferner [X.], Urteil vom 16.
Februar
1961 -
VII
ZR
244/59, [X.], 401, 402).
b) Der [X.] (Urteil vom 23.
Juli
1997 -
VIII
ZR
130/96, NJW 1997, 3304, 3308
f.
-
Benetton, insoweit in [X.]Z 130, 295 nicht abgedruckt) 15
16
-
7
-
hat bisher allerdings offengelassen, ob §
89b HGB überhaupt im Franchisever-hältnis ebenso wie im Vertragshändlerverhältnis analog anwendbar ist. Er hat dort des Weiteren offengelassen, ob beim Franchising
an[X.] als im [X.] anstelle einer rechtlichen Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms das tatsächliche Verbleiben des
vom Franchisenehmer gewor-benen Kundenstamms beim Franchisegeber (vgl. [X.], Franchising, S.
363
f., 366
f.; [X.]., Moderne Vertragstypen
II, S.
154, 156
f.; [X.], [X.] 1991,
1237, 1243
f.; [X.], NJW 1990, 1689, 1691, 1693
f.) die entsprechende Anwendung
des §
89b HGB rechtfertigen könnte.
Auch im Streitfall braucht nicht entschieden werden, ob §
89b HGB über-haupt im Franchiseverhältnis ebenso wie im Vertragshändlerverhältnis analog anwendbar ist, da die erforderlichen Analogievoraussetzungen nicht erfüllt sind. Bei Franchiseverträgen, die ein im Wesentlichen
anonymes
Massengeschäft
wie im Streitfall betreffen, rechtfertigt eine
bloß faktische Kontinuität des [X.] eine entsprechende Anwendung der auf Handelsvertreter zuge-schnittenen Bestimmung des
§
89b HGB
nicht.
Insoweit besteht keine hinrei-chende Ähnlichkeit der Interessenlage.
Der Franchisenehmer,
der im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelt, besorgt -
an[X.] als der Handelsvertreter
-
mit der Werbung
eines Kundenstamms
primär ein eigenes, kein fremdes
Geschäft (vgl. [X.] in [X.], Praxishandbuch Franchising, §
16 Rn.
212; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, 9.
Aufl., Band
2, [X.]
II Rn.
91; Gies-ler
in
Röhricht/Graf
von [X.]/[X.], HGB, 4.
Aufl., Franchising
Rn.
122a; [X.], Handelsrecht, 24.
Aufl., §
17 Rn.
25, zum Vertragshändler).
Daran än-dert nichts, dass Franchisenehmer im Außenverhältnis gegenüber den Kunden meist nicht unter eigenem Kennzeichen, sondern unter dem des Franchisesys-tems in Erscheinung treten (a.M. [X.], [X.] 1997, 637, 639; [X.], Die 17
18
-
8
-
Bemessung des Ausgleichsanspruchs im Handelsvertreter-
und Franchiserecht, S.
204
ff.). Ein
vom Franchisenehmer [X.], im Wesentlichen anonymer Kundenstamm ist nach Vertragsbeendigung nicht ohne weiteres für den [X.] nutzbar. Die tatsächliche Möglichkeit für den Franchisegeber, einen solchen Kundenstamm nach Vertragsende zu nutzen, ist insbesondere dann eingeschränkt, wenn der Franchisenehmer am selben Standort (vgl. [X.], [X.] 2014, 290, 293) -
beispielsweise unter eigenem Kennzeichen
-
wei-terhin ein Geschäft betreiben kann und von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.
Soweit der Franchisenehmer wie der Schuldner im Streitfall verpflichtet ist, die Geschäftsräume nach Vertragsbeendigung an den Franchisegeber oder einen [X.]
herauszugeben, rechtfertigt die sich daraus für den Franchisege-ber etwa ergebende tatsächliche Möglichkeit, diese Räume an einen neuen Franchisenehmer zu übergeben
oder dort selbst ein entsprechendes Geschäft zu betreiben, eine entsprechende Anwendung des §
89b HGB nicht. Nach der gesetzlichen Wertung
kommt
bei der Rückgabe eines Pachtgegenstands ein etwaiger Wertzuwachs dem Verpächter zu; für einen solchen Wertzuwachs kann der Pächter keinen
Ausgleich verlangen
(vgl. [X.], Urteil vom 12.
Mai
1986

II
ZR
11/86, NJW 1986, 2306, 2307; Urteil vom 12.
März
2003

VIII
ZR
221/02, NJW-RR 2003, 894, 895). Durch die den Franchisenehmer etwa treffende Pflicht, die Geschäftsräume nach Vertragsbeendigung
heraus-zugeben, wird der Schutzbereich des §
89b HGB dementsprechend nicht be-rührt (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Mai
1986 -
II
ZR
11/86, aaO, S.
2307; Urteil vom 12.
März
2003
-
VIII
ZR
221/02,
aaO, S.
895).
Die entsprechende Anwendung des § 89b HGB bei Franchiseverträgen, die ein anonymes Massengeschäft
betreffen, kann auch nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, dass das Erfordernis einer Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms bei solchem Geschäft sinnlos wäre (a.M. [X.], aaO,
19
20
-
9
-
S.
209). Auch wenn dies zutreffen sollte, ändert sich nichts daran, dass bei bloß faktischer Kontinuität des Kundenstamms keine hinreichende Ähnlichkeit der Interessenlage mit derjenigen des Handelsvertreters besteht.
c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht dem Kläger kein Aus-gleich
entsprechend §
89b HGB zu.
Die beendeten Franchiseverträge betreffen ein im Wesentlichen anonymes Massengeschäft.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Eick
Kartzke
Jurgeleit

Graßnack
Sacher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.01.2012 -
8 O 71/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 03.05.2013 -
I-16 [X.] -

21
22

Meta

VII ZR 109/13

05.02.2015

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2015, Az. VII ZR 109/13 (REWIS RS 2015, 15957)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15957

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZR 109/13

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