Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.2013, Az. 3 B 24/12

3. Senat | REWIS RS 2013, 8589

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Gegenstand

Betriebsprämienregelung; Bestimmung des betriebsindividuellen Betrags; Sonderprämie für Rinder; Zeitpunkt der Antragstellung


Leitsatz

Die bei der Bestimmung des betriebsindividuellen Betrags im Referenzbetrag nach Art. 37 VO (EG) Nr. 1782/2003 zu berücksichtigenden Zahlungen in den jeweiligen Jahren des Bezugszeitraums bestimmen sich nach der Zuordnung, die sie nach dem ihnen zugrunde liegenden Prämienrecht erfahren haben. Für Sonderprämien - auch soweit sie in Deutschland zum Zeitpunkt der Schlachtung gewährt wurden - ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich (Art. 42 Unterabs. 1 VO Nr. 2342/1999).

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über den Wert von Zahlungsansprüchen nach der [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003.

2

Mit Bescheid vom 7. April 2006 wies die Beklagte dem Kläger, der einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinderhaltung bewirtschaftet, Zahlungsansprüche zu, deren Wert sie aus dem jeweiligen flächenbezogenen Betrag und einem betriebsindividuellen Betrag berechnete. Bei der Bestimmung des betriebsindividuellen Betrags ließ sie Sonder- und Extensivierungsprämien unberücksichtigt, die der Kläger auf seinen Antrag vom 28. Februar 2003 für acht, noch im [X.] geschlachtete Ochsen erhalten hatte. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Die im [X.] beantragten Prämien habe der Kläger für das [X.] erhalten, weshalb sie nicht im maßgeblichen Bezugszeitraum gewährt worden und daher nicht berücksichtigungsfähig seien.

II.

3

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

4

1. Die aufgeworfene Frage,

ob bei der Berechnung des [X.] nach [X.]. 37 VO ([X.]) Nr. 1782/2003 auch diejenigen Sonderprämien zu berücksichtigen sind, die ein Landwirt für die Tiere erhalten hat, die noch im [X.] geschlachtet worden sind, für die aber erst Anfang 2003 ein Antrag auf Gewährung der Sonderprämie gestellt worden ist,

betrifft ausgelaufenes Recht. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] haben Rechtsfragen, die sich auf auslaufendes, ausgelaufenes oder nur übergangsweise geltendes Recht beziehen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine richtungweisende Klärung für die Zukunft herbeiführen soll. Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung und dies substantiiert dargelegt ist (Beschlüsse vom 24. Oktober 1994 - BVerwG 9 [X.] - DVBl 1995, 568 <569>, vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 f., vom 8. März 2000 - BVerwG 2 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 21 S. 4, vom 17. Mai 2004 - BVerwG 1 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11 und vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 6 [X.] - juris Rn. 6, je m.w.N.).

5

Die Verordnung ([X.]) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 ([X.]) wurde von der Verordnung ([X.]) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 ([X.]) - von einzelnen, für das [X.] Bestimmungen abgesehen - aufgehoben ([X.]. 146 Abs. 1 VO <[X.]> Nr. 73/2009). Der in der [X.] ([X.]. 146 Abs. 2 Unterabs. 2 und Anhang XVIII VO <[X.]> Nr. 73/2009) als Folgebestimmung genannte [X.] betrifft nach seinem Regelungsgegenstand und -inhalt keinen Sachverhalt, bei dem sich die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage in gleicher Weise stellen könnte.

6

Darüber hinaus handelte es sich bei der Bestimmung des [X.]. 37 VO ([X.]) Nr. 1782/2003 um [X.], das die Umstellung auf die mit der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik 2003 eingeführte einheitliche Betriebsprämie betraf. Denn die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber im Sinne von [X.]. 33 Abs. 1 Buchst. a und [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 und Betriebsinhaber, die Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten haben, setzte mit Ausnahme von Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände voraus, dass die einheitliche Betriebsprämie bis zum 15. Mai 2005 beantragt wurde ([X.]. 34 Abs. 3 und [X.]. 156 Abs. 2 Buchst. d VO <[X.]> Nr. 1782/2003). Soweit jenseits dessen - etwa für Neueinsteiger und in den Fällen der [X.]. 18-23 VO ([X.]) Nr. 795/2004 der [X.] vom 21. April 2004 ([X.]) - die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve in Betracht kam, folgte dies eigenen Regelungen.

7

Umstände, aufgrund der gleichwohl eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache angenommen werden könnte, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Sein Vorbringen erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, die Rechtsfrage stelle sich in einer Vielzahl von Parallelverfahren. Darüber hinaus betreibe sein Prozessbevollmächtigter noch zwei solcher Verfahren. Das vermag die Annahme einer fortwirkenden allgemeinen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht zu rechtfertigen. Soweit der Kläger im Übrigen darauf verweist, im Rahmen der Frage bestehe Gelegenheit, der grundsätzlichen Frage nachzugehen, nach welchen Grundsätzen außer [X.] getretenes Prämienrecht auszulegen sei, wenn geltendes Prämienrecht auf dieses verweise, ist damit weder eine allgemein klärungsfähige noch eine klärungsbedürftige Frage hinreichend dargelegt.

8

2. Aber selbst wenn die Frage noch für eine unübersehbare Zahl von Fällen bedeutsam werden könnte, käme eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht.

9

Die Beantwortung der Frage, ob bei der Berechnung des [X.] nach [X.]. 37 VO ([X.]) Nr. 1782/2003 auch die Sonderprämien zu berücksichtigen sind, die für noch im [X.] geschlachtete Tiere Anfang des Jahres 2003 beantragt und nachfolgend bewilligt wurden, bedürfte nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, denn sie lässt sich unzweifelhaft und ohne Weiteres mit Hilfe der üblichen Regeln der Gesetzesauslegung beantworten (vgl. dazu Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = [X.] 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13; [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]. [X.]/81, [X.] - [X.] 1983, 161 Rn. 12 ff.).

Der betriebsindividuelle Betrag, der dem Wert der Zahlungsansprüche unter anderem zugrunde liegt, folgt aus dem nach Maßgabe des [X.] (§ 5 Abs. 2 [X.]) ermittelten und gekürzten Referenzbetrag des [X.]. 37 VO ([X.]) Nr. 1782/2003. Der Referenzbetrag wird in der Weise berechnet, dass die Anzahl der Tiere, für die in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums eine zu berücksichtigende Prämienzahlung gewährt wurde, mit dem [X.] vervielfacht und hieraus der Jahresdurchschnitt ermittelt wird ([X.]. 37 und [X.]. [X.] <[X.]> Nr. 1782/2003). Der Bezug auf Zahlungen "in den einzelnen Jahren" beziehungsweise "in jedem Kalenderjahr" verweist jedoch nicht auf den Zeitpunkt der Gewährung. [X.]. 2 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 1782/2003 stellt klar, dass darauf abzustellen ist, ob die Zahlung "für" (en: "in respect"; fr: "au titre") das betreffende Jahr gewährt wurde. Für diese normative Zuordnung knüpft die Verordnung an die Prämie selbst und damit an die für diese geltenden Regelungen an; sie selbst enthält keine eigenen Zuordnungsvorschriften.

Die Zahlung von Sonderprämien, die in [X.] gemäß [X.]. 8 Abs. 1 der - zwischenzeitlich aufgehobenen - Verordnung ([X.]) Nr. 2342/1999 der [X.] vom 28. Oktober 1999 ([X.]) zum Zeitpunkt der Schlachtung gewährt wurden, erfolgte auf Jahresbasis je Kalenderjahr ([X.]. 4 Abs. 1 Satz 2 Verordnung <[X.]> Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999, [X.]). Das jeweilige Kalenderjahr, auf das die Prämie bezogen wurde, war nicht nur entscheidend für den anzuwendenden [X.], eine mögliche proportionale Kürzung der Zahl prämienfähiger Tiere und die Begrenzung der prämienfähigen Tiere durch den [X.] ([X.]. 4 Abs. 4 und 7, [X.]. 12 VO <[X.]> Nr. 1254/1999). Die Zuordnung zu einem Kalenderjahr bestimmte auch den zeitlichen Rahmen, in dem die Prämien auszuzahlen waren ([X.]. 22 VO <[X.]> Nr. 1254/1999) und die Reichweite von Sanktionen, die "für den betreffenden Prämienzeitraum" zu gewährende Prämien erfassten ([X.]. 38 der Verordnung <[X.]> Nr. 2419/2001 der [X.] vom 11. Dezember 2001, [X.] 327 S. 11, und dessen Vorgängervorschrift). Neben einem Antrag setzte die Sonderprämie die Vermarktung der Tiere und deren vorausgehende zweimonatige Haltung voraus. Entsprechend konnte sich die Erfüllung der Prämienvoraussetzungen über einen Zeitraum erstrecken, der zwei Kalenderjahre betraf.

Die Bedeutung der Zuordnung eines [X.]s zu einem Kalenderjahr brachte den [X.] Normgeber zu der Erkenntnis, dass es notwendig sei, den Tag festzulegen, an dem die zur Anwendung der Prämienregelungen erforderlichen Angaben berücksichtigt werden (Erwägungsgrund 30 VO <[X.]> Nr. 2342/1999). Die diesbezügliche Regelung traf [X.]. 42 VO ([X.]) Nr. 2342/1999 unter der Überschrift "Jahr der Anrechnung" (en: "Allocation year", fr: "Année d'imputation"). Sie enthielt in ihrer ursprünglichen Fassung eine in drei [X.] zwischen verschiedenen Prämien differenzierende Regelung. Unterabsatz 1 enthielt für die Sonder-, Mutterkuh-, Saisonentzerrungs- und Extensivierungsprämie zunächst die Regelung, dass der Tag der Antragstellung das Jahr bestimmte, auf das die Tiere angerechnet werden. Darüber hinaus enthielt er zusätzlich dieselbe Zuordnung hinsichtlich der Berechnung des [X.]s, der für diese Prämien - im Unterschied zu der in Unterabsatz 3 geregelten Schlachtprämie - von Bedeutung war. Mit der Aussage zur Anrechnung war eine allgemeine Zuordnung verbunden. Dass es sich um eine allgemeine, grundsätzlich für alle Regelungszusammenhänge geltende Zuordnung handelte, entspricht nicht nur dem Regelungsziel, das in Erwägungsgrund 30 erkennbar wurde, sondern auch der sprachlich allgemein gefassten Zuordnung beantragter Tiere zu einem Jahr. Das bestätigte auch die Sonderregelung des [X.], die im Falle der hier in Rede stehenden "Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung" den [X.] von dieser Regelung ausnahm ("jedoch"). Das lässt im Umkehrschluss erkennen, dass der [X.] ansonsten von der Zuordnung des [X.] erfasst gewesen wäre, auch wenn dieser den [X.] nicht ausdrücklich erwähnte. Darüber hinaus folgt aus der auf den anzuwendenden [X.] begrenzten Regelung des [X.], dass die Grundaussage der Zuordnung für diese Sonderprämien unverändert weiter galt. Entsprechend sollte mit der Regelung des [X.] auch nur vermieden werden, dass zur Erzielung höherer Prämien durch den in diesen Fällen variablen Zeitpunkt der Antragstellung Übertragungen von Jahr zu Jahr vorgenommen wurden (Erwägungsgrund 30 VO <[X.]> Nr. 2342/1999). Diese begrenzte Bedeutung betont auch der Kläger, indem er die praktische Relevanz der Möglichkeit hervorhebt, durch die Antragstellung im Folgejahr zu erreichen, dass die Tiere erst bei den für dieses Jahr geltenden zahlenmäßigen Begrenzungen berücksichtigt werden.

Die im Zuge der [X.] für das [X.] und die in Rede stehenden Sonderprämien getroffene Sonderregelung bestätigt diesen Zusammenhang. Der durch die Verordnung ([X.]) Nr. 192/2001 der [X.] vom 30. Januar 2001 ([X.] 29 S. 27) neu in [X.]. 42 VO ([X.]) Nr. 2342/1999 eingefügte Unterabsatz nahm als Ausgangspunkt ausdrücklich auf beide Unterabsätze Bezug. Die Sonderregelung ermöglichte, für erst Anfang 2001 vermarktete Tiere während einer begrenzten Zeit Sonderprämien "für das [X.]" zu beantragen und reagierte damit auf die sinkende Nachfrage, die dazu geführt habe, dass "Erzeuger für das [X.] keine Sonderprämien erhalten" (Erwägungsgrund 3 und 4 VO <[X.]> Nr. 192/2001).

Es ist daher nicht zweifelhaft, dass [X.]. 42 Unterabs. 1 VO ([X.]) Nr. 2342/1999 auch jene Sonderprämien, die gemäß der Option des [X.]. 8 VO ([X.]) Nr. 2342/1999 im Zuge der Schlachtung gewährt wurden, normativ dem Jahr zugeordnet hat, in dem der [X.] gestellt wurde. Entgegen der Auffassung des [X.] ergibt sich aus Sinn und Zweck von [X.]. 37 VO ([X.]) Nr. 1782/2003 kein Grund, von dieser Zuordnung abzuweichen. Es trifft zu, dass nach Erwägungsgrund 24 VO <[X.]> Nr. 1782/2003 die mit der Reform verbundene Entkoppelung der Prämien die Zahlungen an die Betriebsinhaber unverändert lassen sollte. Abgesehen davon, dass dieses Ziel von anderen Reformzielen überlagert wird, verwirklicht es sich aber im Rahmen des [X.], der die in den Bezugszeitraum fallenden Zahlungen erfassen und damit einen repräsentativen Anknüpfungspunkt für die Betriebsprämie bieten soll. Dieser Sinn und Zweck des [X.]. 37 VO ([X.]) Nr. 1782/2003 wird durch die in [X.]. 42 Unterabs. 1 VO ([X.]) Nr. 2342/1999 erfolgte Zuordnung nicht in Frage gestellt. Die Beantwortung der Frage, nach welchem Kriterium Grenzfälle einem Kalenderjahr zugeordnet werden, ist für die Aussagekraft des [X.] strukturell unbedeutend. Es liegt zwar in der Natur der Sache, dass die Zuordnung der Prämien, deren Voraussetzungen hier über zwei Kalenderjahre verteilt erfüllt werden, im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Da die mit [X.]. 42 Unterabs. 1 VO ([X.]) Nr. 2342/1999 verbundene Abgrenzung aber gleichermaßen am Anfang wie am Ende des Bezugszeitraums zum Tragen kommt und im Übrigen in ihren zeitlichen Bezügen nicht zu wesentlichen Verschiebungen führt, gewährleistet sie das allein maßgebliche Ziel des [X.]. 37 VO <[X.]> Nr. 1782/2003, einen für die Zahlungen repräsentativen Referenzwert auf der Grundlage des Bezugszeitraums der [X.], 2001 und 2002 (§ 38 VO <[X.]> Nr. 1782/2003) zu erheben. Aus diesem Grunde bedarf sie auch im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes keiner weiteren Rechtfertigung.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der unterschiedlichen Ausgestaltung der Sonderprämien in verschiedenen Mitgliedstaaten, die sich als Folge der diesen überlassenen Gestaltungsmöglichkeiten ergab ([X.]. 8 VO <[X.]> Nr. 2342/1999). In der Sache macht der Kläger dazu geltend, dass der nach [X.]. 42 Unterabs. 1 VO ([X.]) Nr. 2342/1999 für alle Sonderprämien maßgebliche Zeitpunkt der Antragstellung Sonderprämien gleich behandle, deren Voraussetzungen sich insbesondere mit Blick auf den [X.] erheblich unterschieden. Ungeachtet des Umstands, dass sich der Kläger damit insbesondere auf Unterschiede der Ausgestaltung des Rechts der Sonderprämien in verschiedenen Mitgliedstaaten beruft, die auf deren autonomen Entscheidungen beruhen und insoweit der Geltung des allgemeinen Gleichheitssatzes entzogen sind, folgt aus dieser Überlegung schon deshalb für die Ermittlung des [X.] nach [X.]. 37 VO ([X.]) Nr. 1782/2003 nichts anderes, weil die Aussagekraft des [X.] für den jeweiligen Betriebsinhaber hierdurch nicht gleichheitswidrig verfälscht wird.

Meta

3 B 24/12

29.01.2013

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 21. Februar 2012, Az: 10 LC 429/08, Urteil

Art 37 EGV 1782/2003, Art 42 UAbs 1 EGV 2342/99, Art 8 EGV 2342/99

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.2013, Az. 3 B 24/12 (REWIS RS 2013, 8589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8589

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LwZR 6/06 (Bundesgerichtshof)


LwZR 1/06 (Bundesgerichtshof)


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