Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2016, Az. XII ZB 280/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4504

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:051016BXII[X.]280.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 280/15

vom

5. Oktober 2016

in der Familiensache

betreffend den Umgang mit den Kindern

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB § 1686 a Abs. 1 Nr. 1; FamFG §§ 159 Abs. 2, 167 a; [X.] Art. 6 Abs.
1, Abs. 2; [X.] Art. 8
a)
Allein der Umstand, dass sich die rechtlichen Eltern beharrlich weigern, einen Um-gang des Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, genügt nicht, um den entsprechenden Antrag gemäß §
1686
a Abs.
1 Nr.
1 BGB zurückzuweisen.
b)
Ist einziger Grund für das Scheitern des Umgangs die ablehnende Haltung der rechtlichen Eltern und die damit einhergehende Befürchtung, dass diese mit einer Umgangsregelung psychisch überfordert wären und dadurch mittelbar das [X.]wohl beeinträchtigt wäre, sind strenge Anforderungen an die entsprechenden Feststellungen zu stellen.
c)
Auch im Verfahren nach §
1686
a BGB hat das Gericht das Kind grundsätzlich persönlich anzuhören.
d)
Vor einer Anhörung bzw. einer etwaigen Begutachtung ist das Kind bei entspre-chender Reife grundsätzlich über seine wahre Abstammung zu unterrichten, so-fern ein Umgang nicht bereits aus anderen, nicht unmittelbar das Kind betreffen-den Gründen ausscheidet.
[X.], Beschluss vom 5. Oktober 2016 -
XII [X.] 280/15 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
5.
Oktober 2016
durch die [X.] Dr.
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Günter
und
Dr.
[X.] und die [X.]in Dr.
Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu
2 wird der Beschluss des
20.
Zivilsenats -
Senat für Familiensachen
-
des [X.]s [X.] vom 1.
Juni 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen.
[X.]: 3.000

Gründe:
A.
Der Beteiligte
zu
2
(im Folgenden:
Antragsteller) begehrt unter Berufung auf seine leibliche [X.]chaft Umgang mit den im Jahr 2005 geborenen [X.] und J.
Der aus [X.] stammende Antragsteller unterhielt seit 2003 eine Be-ziehung zur Beteiligten zu
3
(im Folgenden: Mutter), die mit dem Beteiligten zu
4
verheiratet ist; die Eheleute hatten bereits drei Kinder, die 1996, 1998 und
2000 geboren wurden. Seit
ihrer Trennung vom Antragsteller
im August 2005 1
2
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3
-
lebt die Mutter wieder mit ihrem Ehemann und den Kindern zusammen. Im [X.] gebar sie Zwillinge. Der mittlerweile in [X.] lebende Antrag-steller
begehrte
sowohl vor als auch nach deren
Geburt Umgang mit ihnen, was von der Mutter und ihrem Ehemann (im Folgenden:
Eltern) wiederholt abgelehnt wurde.
Im Januar 2006 leitete der Antragsteller
ein Umgangsrechtsverfahren ein. Nachdem das Familiengericht Umgangskontakte angeordnet hatte, hob das [X.] diese Entscheidung auf, weil ein Umgangsrecht des biologi-schen [X.], der nicht in einer sozial-familiären Beziehung zu dem Kind stehe oder gestanden habe, nicht vorgesehen sei. Die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers
blieb erfolglos. Schließlich stellte der [X.] mit Urteil vom 21.
Dezember 2010 fest, dass die Versagung jeglichen Umgangs ohne eine Prüfung der Frage, ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl dienlich wäre, eine Verletzung von Art.
8 [X.] darstelle.
Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller
im März 2011 beim [X.] erneut eine Umgangsregelung
mit den Zwillingen beantragt. [X.] hat einen
monatlichen, begleiteten Umgang angeordnet. Auf die Beschwer-de der
Eltern
hat das [X.] den [X.]. Hiergegen wendet sich der Antragsteller
mit der zugelassenen Rechts-beschwerde.

B.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und [X.] an das [X.].

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5
-
4
-
I.
Das [X.], dessen Entscheidung in [X.], 1624 veröffentlicht ist, ist der Auffassung, dass der Umgang mit dem Antragsteller
dem Kindeswohl nicht dienen würde.
Der Antragsteller
sei der leibliche Vater der Zwillinge. Diese Feststellung habe im Rahmen freier Beweiswürdigung auf der Grundlage der Einlassungen der Beteiligten auch ohne Erhebung eines Abstammungsgutachtens getroffen werden können.
Der Antragsteller
habe ein ernsthaftes Interesse an den Zwillingen im Sinne von §
1686
a
Abs.
1 BGB gezeigt. Er habe sich von der Geburt der Zwil-linge
an nachdrücklich und nachhaltig um Herstellung eines Kontakts bemüht. Dass es zu einer tatsächlichen Kontaktaufnahme mit ihnen zu keinem Zeitpunkt gekommen sei, könne ihm nicht zugerechnet werden. Die Eltern
hätten dem Antragsteller
eine solche Kontaktaufnahme von Anfang an untersagt. Dass sich der Antragsteller
dieser Entscheidung der rechtlichen und sorgeberechtigten Eltern gebeugt und auch keinen brieflichen, fernmündlichen oder
sonstigen Kontakt gegen das ausdrückliche Verbot der Eltern
gesucht habe, sei kein An-haltspunkt für mangelndes Interesse.
Die Aufklärung über die biologische [X.]chaft des Antragstellers
und Kontakt zu diesem seien allerdings dem Kindeswohl der Zwillinge derzeit nicht förderlich. Auch wenn der Sachverständige bestätigt
habe, dass ein offener Umgang mit der Situation einer von der rechtlichen und [X.] [X.]chaft abweichenden Abstammung eines Kindes und insbesondere eine frühzeitige Aufklärung des Kindes hierüber grundsätzlich wünschenswert seien,
habe er die Dringlichkeit der Aufklärung der Kinder überzeugend in Frage gestellt. Nach dem Sachverständigengutachten hätten sich keine Anhaltspunkte dafür gezeigt, 6
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dass die inzwischen bei der Begutachtung neun Jahre alten Zwillinge auch nur Zweifel an der biologischen [X.]chaft des
Beteiligten zu
4
hätten. Der Sach-verständige habe aufgrund seines persönlichen Eindrucks von den Kindern schildern können, das Aussehen der Zwillinge sei nicht so, dass es ihnen zwangsläufig bewusst sein müsste, nicht von dem Beteiligten zu
4
abzustam-men.
Demgegenüber würde das Kindeswohl der Zwillinge aktuell beeinträch-tigt, wenn die Eltern
und insbesondere die Mutter
durch eine [X.] gezwungen würden, entgegen ihrem Willen den Kindern Umgang mit dem Antragsteller
zu gewähren und die hiermit zwangsläufig verbundene Aufklärung der Kinder über die biologische [X.]chaft des Antragstellers
zu leisten oder mindestens zu dulden. Es bestehe die große Gefahr, dass die Eltern
mit dieser Situation überfordert wären, was sich negativ auf den bestehenden stabilen fa-miliären Rahmen auswirken würde, in dem die Zwillinge bisher lebten.
Über-zeugend sei weiter die Feststellung des Sachverständigen, dass sich insbeson-dere bei der Mutter
durch erzwungene Umgangskontakte der Kinder mit dem Antragsteller
mit Wahrscheinlichkeit erhebliche negative Auswirkungen ergeben würden, die von ihrem Ehemann nicht zu bewältigen wären und sich negativ auf den bestehenden stabilen familiären Rahmen auswirken würden. Sie sei von dem Sachverständigen als psychisch sehr stark belastete Person erlebt [X.], die insbesondere in Bezug auf den Antragsteller
ausgeprägte Symptome von Angst zeige. Ein "Auftauchen"
des Antragstellers
im Familienkontext sei für sie geradezu eine "Horrorvorstellung". Bei einer Anordnung und letztlich zwangsweisen Durchsetzung von [X.] bestehe die große Ge-fahr, dass sie dekompensiere bis hin zu einem Nervenzusammenbruch. Die hieraus folgenden negativen Auswirkungen für das Familiensystem und damit auch für das Kindeswohl der Zwillinge seien evident.
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6
-
Diese Beurteilung sei nicht zuletzt aufgrund des persönlichen Eindrucks der Eltern
aus dem Verfahren und den Anhörungen überzeugend. Dass der
Antragsteller
für die Mutter
eine in jeder Hinsicht negativ besetzte Person sei, sei hierbei ebenso deutlich geworden wie die Tatsache, dass die Mutter
völlig außer Stande sei, sich mit der Person des Antragstellers, seiner biologischen [X.]chaft bezüglich der Zwillinge und einer möglichen Aufklärung und [X.] über bzw. mit ihrem biologischen Vater auch nur im Ansatz sachlichational auseinanderzusetzen.
Infolge dessen wäre die Mut-ter
auch außer Stande, mit den zwangsläufig bei einem Umgang zu erwarten-den Fragen und Vorhaltungen seitens der Zwillinge sachgerecht
kindeswohl-gerecht
mzugehen.
Es bestehe auch keine rechtliche Möglichkeit, diesen mit großer Wahr-scheinlichkeit zu erwartenden negativen Auswirkungen von [X.] entgegenzuwirken. Denkbar wäre allerdings, dass sich die Eltern
auf Umgangs-kontakte des Antragstellers
mit den Zwillingen durch Beratung und familienthe-rapeutische Maßnahmen vorbereiteten und dass nach einer solchen [X.] Umgangskontakte ohne Überforderung der Eltern
und ohne Schäden für das Familiensystem
stattfinden könnten. Hierzu seien
die Eltern
jedoch zweifel-los nicht bereit. Für die vollstreckbare Anordnung solcher Maßnahmen durch das Gericht biete §
1686
a
BGB keine Grundlage. Maßnahmen auf der [X.] des §
1666 BGB könnten mangels Gefährdung des Kindeswohls nicht ge-troffen werden.
Es sei auch nicht möglich, eine erst in fernerer Zukunft greifen-de Umgangsregelung zu treffen.
Eine persönliche Anhörung der Kinder sei nach §
159 Abs.
2 FamFG nicht geboten
gewesen.
Neigungen, Bindungen oder der Wille der Kinder seien für die Entscheidung nicht von Bedeutung. Sie wüssten nichts von der Existenz des Antragstellers
als ihres
biologischen [X.]. Es sei auch nicht möglich ge-11
12
13
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7
-
wesen, gegen die erzieherische Entscheidung der sorgeberechtigten Eltern über die biologische [X.]chaft des Antragstellers aufzuklären, um sie sodann entsprechend zu befragen. Die Kindeswohlfrage sei mit Hilfe von fachlich hierzu befähigten Sachverständigen geklärt worden.

II.
Das hält den [X.] der Rechtsbeschwerde nicht stand.
1. Solange die [X.]chaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibli-che Vater, der ernsthaftes Interesse an dem
Kind gezeigt hat, gemäß §
1686
a Abs.
1 Nr.
1 BGB ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Daneben räumt ihm §
1686
a Abs.
1 Nr.
2 BGB ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes ein, soweit der leibliche Vater ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
a) Diese Neuregelungen sind mit dem Gesetz zur Stärkung
der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen [X.] vom 4.
Juli 2013 ([X.]
I S.
2176
f.) mit Wirkung vom 13.
Juli 2013 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden. Grund hierfür war die vom [X.] zuvor in zwei Entscheidungen festgestellte
Verletzung von
Art.
8 [X.]
in dem Fall, dass der biologische Vater, der keine enge Bezugsperson des Kindes ist, auch dann kategorisch und ohne Prüfung des Kindeswohls vom Umgang mit seinem Kind ausgeschlossen ist, wenn ihm das Fehlen einer
sozial-familiären
Bezie-hung nicht zuzurechnen ist (vgl. BT-Drucks.
17/12163 S.
8
f.
mwN). Dabei be-traf die Entscheidung vom 21.
Dezember 2010 die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ([X.] FamRZ
2011, 269). Der Europäische Gerichtshof für Men-14
15
16
-
8
-
schenrechte hat entschieden, dass auch ein beabsichtigtes Familienleben aus-nahmsweise dann in den Anwendungsbereich des Art.
8 [X.] fallen kann, wenn dessen fehlende Herstellung dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen
sei. Das gelte
insbesondere für die Beziehung zwischen einem außerehelich geborenen Kind und seinem leiblichen Vater, die unabänderlich durch ein natür-liches Band verbunden seien,
während die Mutter und
gegebenenfalls
ihr [X.] über deren tatsächliche Beziehung aus praktischen und rechtlichen Gründen entscheiden könnten. Ob enge persönliche Beziehungen zwischen dem leiblichen Vater
und seinen Kindern bestünden, die unter den
Schutz des Art.
8 [X.] fielen, hänge vor allem von dem erkennbaren Interesse des [X.] an den Kindern und seiner Verantwortungsbereitschaft vor und nach der Geburt ab ([X.] FamRZ
2011, 269, 270).
b) Im Rahmen der Kindeswohlprüfung ist nach der Gesetzesbegründung zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit Umgangskontakte mit einem "ge-wissermaßen zweiten, ausschließlich auf der biologischen Abstammung beru-henden Vater"
für das Kind eine seelische Belastung darstellten, ob das Kind dadurch in einer dem Kindeswohl abträglichen Weise verunsichert werde, in-wieweit die Kindesmutter und der biologische Vater gegebenenfalls ihre Konflik-te nach der Trennung begrenzen könnten und wie der Umgang im Interesse einer gesunden Persönlichkeitsentwicklung und der Identitätsfindung des [X.] zu bewerten sei. Die Frage der [X.] werde je nach [X.] Situation, Stabilität
und Belastbarkeit des Familienverbands, [X.] bzw. [X.] zwischen den betroffenen Erwachsenen, Alter und psychischer
Widerstandsfähigkeit des Kindes, Grad der
Bindung des [X.] an seine rechtlich-[X.] Eltern, Dauer der Kenntnis von der Existenz eines biologischen [X.] etc. unterschiedlich zu beurteilen sein. Die Regelung stelle es in das Ermessen des Gerichts, ob im Einzelfall zunächst die [X.]
-
9
-
sche [X.]chaft oder die Frage des Kindeswohls geprüft werde (BT-Drucks. 17/12163 S.
13; vgl.
[X.] [X.], 119 Rn.
13).
2. Zwar hat das [X.]
die Voraussetzungen des §
1686
a Abs.
1 Nr.
1 BGB im Ausgangspunkt in rechtlich nicht zu beanstandender [X.] geprüft. Jedoch beruht die Schlussfolgerung des [X.]s, wo-nach der Umgang dem Kindeswohl nicht dienen würde,
auf [X.] getroffenen Feststellungen.
a) Zu Recht ist das [X.]
von der Zulässigkeit des Antrags nach §
1686
a Abs.
1 Nr.
1 BGB ausgegangen.
Zwar sind Anträge nach §
1686
a BGB gemäß
dem

ebenfalls mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen [X.] vom 4.
Juli 2013 ([X.]
I S.
2176
f.) mit Wirkung vom 13.
Juli 2013 neu geschaffe-nen

§
167
a Abs.
1 FamFG nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der [X.] beigewohnt zu haben. Nach der Gesetzesbegründung soll das Zulässigkeitserfordernis der Abgabe einer Versicherung an Eides statt Mutter, Kind und (rechtlichen) Vater vor Umgangs-
und Auskunftsverfahren "ins Blaue hinein"
schützen. Die Versi-cherung an Eides statt ist ausdrücklich als zwingende Zulässigkeitsvorausset-zung ausgestaltet (BT-Drucks. 17/12163 S.
14). Enthält die Antragsschrift [X.] keine entsprechende Erklärung und wird diese auf gerichtlichen Hinweis auch nicht nachgeholt, ist der Antrag grundsätzlich als unzulässig zu verwerfen
([X.] [X.], 266
f.
mwN).
Zwar hat der Antragsteller keine solche eidesstattliche Versicherung
ab-gegeben. Jedoch war der Einleitung des hier gegenständlichen Verfahrens be-reits die Feststellung des Europäischen
Gerichtshofs
für Menschenrechte vo-rausgegangen, wonach es sich bei dem Antragsteller
um den leiblichen Vater 18
19
20
21
-
10
-
der Zwillinge handelt ([X.] FamRZ
2011, 269).
Nicht zuletzt
deshalb war nicht mehr zu besorgen, dass es sich um eine Behauptung "ins Blaue hinein"
handeln konnte
(vgl.
auch [X.] 2015, 14, 15).
b) Zutreffend hat das [X.] auch festgestellt, dass die Va-terschaft eines anderen Mannes i.S.v. §
1686
a Abs.
1 BGB besteht. Dabei handelt es sich um die [X.]chaft des
Beteiligten zu
4, der die rechtliche Va-terschaft nach [X.] (Art.
19 Abs.
1 Satz
1 EGBGB) ge-mäß §
1592 Nr.
1 BGB erlangt hat, weil er zum Zeitpunkt der Geburt der Zwil-linge mit der Mutter verheiratet war.
Dass nach Art.
19 Abs.
1 Satz
2 EGBGB eine rechtliche [X.]chaft des Antragstellers in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 3.
August
2016

XII
[X.]
110/16

juris), hat das [X.] nicht festgestellt, was auch von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet wird.
Der leibliche Vater soll nur beim Bestehen der (rechtlichen) [X.]chaft eines anderen Mannes ein Umgangsrecht nach §
1686
a Abs.
1 Nr.
1 [X.] können. Fehlt es hieran, kann der leibliche Vater die [X.]chaft entwe-der gemäß §
1594 BGB anerkennen oder bei fehlender Zustimmung der Mutter nach §
1600
d BGB gerichtlich feststellen lassen. Er hätte dann alle Rechte, also auch ein Umgangsrecht nach §
1684 BGB, aber auch
die Pflichten eines rechtlichen [X.]
(BT-Drucks.
17/12163 S.
10).
c) Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesge-richt auch ohne Einholung eines Abstammungsgutachtens davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Antragsteller um den leiblichen Vater handelt.
Nach §
167
a
Abs.
2 FamFG hat jede Person, soweit es in einem Verfah-ren, das das Umgangs-
oder Auskunftsrecht nach §
1686
a
BGB betrifft, zur 22
23
24
25
26
-
11
-
Klärung der leiblichen [X.]chaft erforderlich ist, Untersuchungen, [X.] die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die [X.] nicht zugemutet werden kann.
Die Vorschrift will verhindern, dass namentlich die Mutter das Umgangs-recht vereitelt, indem sie und das Kind sich der erforderlichen Untersuchung verweigern (BT-Drucks.
17/12163, S.
14). Das bedeutet indes nicht, dass das Gericht immer ein solches Gutachten einzuholen hätte. Ist die leibliche Vater-schaft unter den Beteiligten unstreitig oder kann sich der Tatrichter aus anderen Gründen von ihrem Bestehen überzeugen, bedarf es einer Begutachtung nicht (vgl. [X.] 2015, 52, 53; 2013, 298, 301 jew. unter Hinweis auf §
30 Abs.
3 FamFG).
d) Ferner
ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesge-richt dem Antragsteller
ein ernsthaftes Interesse an dem Kind i.S.v. §
1686
a Abs.
1 BGB zugebilligt
hat.
aa) Nach Auffassung des Gesetzgebers wäre es bedenklich, dem biolo-gischen Vater ohne weitere Voraussetzungen
ein Umgangsrecht zu gewähren. Dies würde dem Umstand nicht gerecht, dass Rechte anderer Betroffener von nicht minderem Rang gleichermaßen auf dem Spiel stünden. Voraussetzung des Umgangs-
und Auskunftsrechts für den biologischen Vater sei daher au-ßerdem, dass er nachhaltiges Interesse an dem Kind gezeigt habe. Dies lasse der Rechtsprechung in den Fällen, in denen sich bislang keine sozial-familiären Beziehungen entwickelt hätten, ohne dass dies dem biologischen Vater [X.] sei, den erforderlichen Ermessensspielraum. Habe der (mutmaßliche) biologische Vater aus Rücksicht auf das Kind und die soziale Familie sein Inte-resse nur zurückhaltend bekundet, könnten die Gerichte auch diesen Umstand im Einzelfall angemessen würdigen (BT-Drucks. 17/12163 S.
13).
27
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29
-
12
-
Im Verfahren nach §
1686
a BGB haben die Gerichte daher zu prüfen, woran sich das ernsthafte Interesse am Kind im konkreten Einzelfall festmacht (vgl. [X.] [X.], 266, 267). Als mögliche Kriterien werden in der Gesetzesbegründung u.a. genannt, ob der (mutmaßliche) biologische Vater sein Kind zeitnah
nach der Geburt kennenlernen wollte, ob er sich um weiteren Kontakt mit dem Kind bemüht hat, ob er den Wunsch nach Umgang wiederholt artikuliert und gegebenenfalls Pläne entwickelt hat, wie er seinen Kontakt-wunsch im Hinblick auf Wohnort und Arbeitszeiten realisieren kann, ob er sich vor und nach der Geburt zu dem Kind bekannt hat oder ob er die Bereitschaft geäußert hat, Verantwortung für das Kind

gegebenenfalls auch finanziell

zu übernehmen
(BT-Drucks. 17/12163 S.
13; s.
auch
[X.] 2015,14, 15 mwN).
bb) Dass das [X.] aufgrund der von ihm getroffenen Fest-stellungen
vom Vorliegen eines solchen Interesses beim Antragsteller
ausge-gangen ist, ist nicht zu beanstanden. Danach hat sich der Antragsteller
von An-fang an für die Zwillinge interessiert und wiederholt (auch gerichtlich) versucht, ein Umgangsrecht mit seinen Kindern zu erlangen, obgleich ein solches bis zum 13.
Juli 2013 von Gesetzes wegen nicht einmal vorgesehen war. Während er einerseits intensiv seine Rechte bis hin zum [X.] (erfolgreich) verfolgt hat, hat er sich nach den getroffenen Feststellungen gleichzeitig gegenüber der Familie der Zwillinge angemessen zurückgehalten, um keinen Unfrieden zu stiften.
e) Nicht gefolgt werden kann dem [X.] indessen in seiner
Annahme, dass der Umgang dem Kindeswohl nicht dienen würde. Denn diese Feststellung
beruht

wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt

auf Verfahrens-fehlern.
30
31
32
-
13
-
Das [X.] sieht unmittelbar weder in der Person des [X.]s
noch in der Person der Zwillinge Gründe, die einem Umgang entge-genstünden. Vielmehr hat es allein auf die Unfähigkeit der Eltern
abgestellt, mit einem solchen Umgang zurechtzukommen.
aa) Allerdings ist im Ausgangspunkt nichts dagegen zu erinnern, dass das [X.] in der Sache maßgeblich auf die Stabilität und Belast-barkeit des Familienverbands, die Beziehungskonstellation und das Konfliktni-veau zwischen den betroffenen Erwachsenen abgestellt hat (vgl. BT-Drucks. 17/12163 S.
13).
Demgegenüber genügt der Umstand, dass sich die Eltern beharrlich [X.], einen Umgang zuzulassen, nicht, um den Umgang der Kinder mit ihrem leiblichen Vater abzulehnen. Regelmäßig wird beim Vorliegen des Tatbestands des §
1686
a Abs.
1 Nr.
1 BGB der leibliche Vater in ein (intaktes)
Familiensys-tem eingreifen und werden sich die rechtlichen Eltern gegen einen Umgang sperren. Denn nur so lässt sich die Anrufung des Familiengerichts erklären, die
bei einem Umgang auf freiwilliger Basis nicht erforderlich wäre. Würde man be-reits diese Verweigerungshaltung als Hinderungsgrund akzeptieren, würde die Regelung des §
1686
a Abs.
1 Nr.
1 BGB leerlaufen. Soll das Umgangsrecht Art.
8 [X.] mit dem ihm vom [X.] beigegebenen Gehalt gerecht werden, darf der leibliche Vater nicht generell als "Störenfried"
der behüteten rechtlichen Familie angesehen und damit praktisch eine Vermutung gegen die [X.] etabliert werden. Auch wenn die Bindung an die rechtliche Familie nachhaltig zu berücksichtigen ist, darf sie nicht in eine solche Typisierung umschlagen ([X.]/[X.] BGB [2014]
§
1686
a Rn.
16; aA noch zur alten Rechtslage [X.], 710, 711). Das gilt unbeschadet des Umstands, dass die Vermutungsregel des §
1626 Abs.
3 BGB, wonach zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang 33
34
35
-
14
-
mit beiden Elternteilen gehört, nicht gilt, weil hiervon

de lege lata

nur der rechtliche Vater erfasst wird ([X.] 2015, 17, 19; s.
auch
Lang FPR 2013, 233).
Es ist vielmehr eine umfassende Kindeswohlprüfung durchzuführen (zum Maßstab und zur objektiven Feststellungslast im Sorgerecht vgl. [X.] Be-schluss vom 15.
Juni 2016

XII
[X.]
419/15

FamRZ 2016, 1439 Rn.
15, 37
f.).
Ist einziger Grund für das Scheitern des Umgangs die ablehnende [X.] der rechtlichen Eltern und die damit einhergehende Befürchtung, dass [X.] mit einer Umgangsregelung psychisch überfordert wären und dadurch letzt-lich auch mittelbar das Kindeswohl beeinträchtigt wäre, sind daher strenge An-forderungen an die entsprechenden Feststellungen zu stellen.
bb) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das
Sachverständigen-gutachten keine ausreichende Grundlage für den vom [X.] gezo-genen Schluss bietet, wonach die Eltern
psychisch nicht in der Lage wären, mit einem Umgang
durch den Antragsteller
umzugehen,
und deshalb auch der Umgang nicht dem Wohl der betroffenen Kinder dienen würde.
Insoweit fehlt es dem Gutachten an belastbaren Feststellungen zur psychischen Disposition der Eltern.
Zudem ist der Beweiswert des Gutachtens dadurch erschüttert, dass die Eltern
gemeinsam mit ihrer Verfahrensbevollmächtigten mit den Gutachtern ohne Einbeziehung des Gerichts und der übrigen Verfahrensbeteiligten Abspra-chen getroffen und dabei
Bedingungen für die Begutachtung gestellt haben.
Zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde zudem, dass
das [X.] die Kinder persönlich hätte anhören müssen.
(1) Während das Gutachten der Sachverständigen S. und [X.] vom 16.
Ja-nuar 2014 nur die Exploration des Antragstellers zum Gegenstand hat, umfasst ihr
Gutachten vom 28.
Dezember 2014 Gespräche mit den Eltern, die [X.] und das Ergebnis testpsychologischer Untersuchungen der Kin-36
37
38
-
15
-
der
nebst Untersuchungsbefund und Stellungnahme. Letzteres Gutachten -
und ihm folgend das [X.]
-
lässt
den Umgang allein daran scheitern, dass vor allem die Mutter bei einem entsprechenden Umgang psychisch so be-einträchtigt wäre, dass sie möglicherweise dekompensieren
und dies Auswir-kungen auch auf das Wohl der Zwillinge haben könnte. Allerdings lässt sich dem Sachverständigengutachten
nicht entnehmen,
auf welchen Erhebungen die gutachterliche Einschätzung ihrer psychischen Disposition
beruht. [X.] gilt für das ergänzende Gutachten des Sachverständigen
S. vom 18.
April 2015 und dessen
Anhörung. Während die Sachverständigen den [X.] und die Kinder exploriert haben, greifen die Gutachten hinsichtlich der Eltern lediglich auf "Gespräche"
zurück, die teilweise in Gegenwart ihrer Verfahrensbevollmächtigten geführt wurden.
Demgemäß weist der Sachver-ständige
S. in seinem ergänzenden Gutachten auf die Frage, inwieweit zu ei-nem späteren Zeitpunkt die Gefahr einer psychischen Überforderung der Eltern
nicht mehr bestehe bzw. sich diese nicht mehr oder weniger belastend für das Kindeswohl auswirke, darauf
hin, dass hierzu ohne nähere Exploration der [X.] keine valide Einschätzung vorgenommen werden könne. Wieso es für die gutachterliche Einschätzung, dass die Mutter bei einem durchzuführenden Um-gang dekompensieren oder einen Nervenzusammenbruch erleiden könnte, [X.] solchen näheren Exploration nicht bedarf, wird allerdings nicht erläutert. Schließlich räumt das [X.] selbst ein, es sei denkbar, dass sich die Eltern auf Umgangskontakte des Antragstellers mit den Zwillingen durch Beratung und familientherapeutische Maßnahmen vorbereiten und dass nach einer solchen Vorbereitung Umgangskontakte ohne Überforderung der Eltern und ohne Schäden für das Familiensystem stattfinden könnten.
(2) Zudem leidet das Gutachten daran,
dass von den Eltern
gemeinsam mit ihrer Verfahrensbevollmächtigten
an die Sachverständigen
im Rahmen ei-nes Gesprächs zur "Festlegung des [X.] der Begutachtung der beiden [X.]
-
16
-
der"
einseitig Vorgaben herangetragenen worden sind, denen sich die Sachver-ständigen
im Wesentlichen gefügt haben.
(a) Gemäß §
30 FamFG i.V.m. §
404
a ZPO hat das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten; es
kann ihm für Art und Umfang seiner Tätig-keit Weisungen
erteilen (Absatz
1). Gemäß §
404
a Abs.
4 ZPO bestimmt das Gericht, soweit es erforderlich ist, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbin-dung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.
Überschreitet der Sachverständige seine Befugnisse, etwa wenn er [X.] Beweise würdigt und nicht vorgegebene Anknüpfungstatsachen zu-grunde legt,
oder zieht der Sachverständige bei Ermittlungen nur eine Partei hinzu, kann das die Besorgnis der Befangenheit gemäß §
30 FamFG i.V.m. §
406
ZPO begründen
([X.]/[X.]/[X.] ZPO 37.
Aufl. §
406 Rn.
2).
Auch wenn der betroffene Beteiligte

wie hier

keinen Ablehnungsantrag ge-stellt hat, kann eine mögliche Befangenheit für den Beweiswert des Gutachtens eine Rolle spielen (vgl. [X.] Urteil vom 12.
März 1981

IVa
ZR 108/80

VersR 1981, 546).
(b) Gemessen hieran hätte das [X.] den Beweiswert des Sachverständigengutachtens hinterfragen müssen,
was
nicht zuletzt durch die Einlassung des Sachverständigen
S. in seiner Anhörung verdeutlicht
wird. [X.] war die Begutachtung aufgrund der einseitig gemachten Vorgaben mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten behaftet gewesen. So habe zunächst der Antragsteller
exploriert werden müssen, obwohl es in gewisser Hinsicht günsti-ger gewesen wäre, mit den Kindern anzufangen. Aufgrund dieser Schwierigkei-ten sei es dann auch auf Wunsch der Familie
zu dem Vorgespräch mit den El-40
41
42
-
17
-
tern
sowie ihrer
Rechtsanwältin bezüglich der Begutachtung der Kinder ge-kommen. Dieses Vorgespräch sei unausweichlich gewesen, wenn man die [X.] überhaupt hätte durchführen wollen. Ergebnis der Überlegungen sei dann ja gewesen, wie aus dem Gutachten ersichtlich, die Einbettung der [X.] in eine (angebliche) "Zwillingskinderuntersuchung".
Hinzu kommt, dass die Eltern den Gutachtern gegenüber
ausweislich des "Protokolls"
über das "Setting"
Gelegenheit hatten, Bedenken über die Per-son des Antragstellers zu äußern. Dabei lässt sich dem Protokoll nicht ent[X.], inwieweit diese Bedenken Gegenstand bzw. Grundlage des "[X.]"
geworden sind.
Auch wenn diese Umstände mangels Ablehnungsantrages nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit des Gutachtens führen, hätte sich das [X.] zumindest mit der
Frage auseinander setzen
müssen, ob das Sachverständigengutachten für eine entsprechende Überzeugungsbildung überhaupt eine hinreichende Grundlage sein kann.
Darüber hinaus wird der Beweiswert des Sachverständigengutachtens nicht zuletzt dadurch erheblich beeinträchtigt, dass die Kinder zum eigentlichen Gegenstand des Verfahrens nicht befragt wurden.
(3) Die Entscheidung ist zudem deshalb [X.], weil die Kinder vom Gericht nicht angehört worden sind.
(a) Gemäß §
159 Abs.
2 FamFG ist ein
Kind, welches das 14.
Lebens-jahr noch nicht vollendet hat, persönlich anzuhören, wenn die Neigung, Bindung oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. Die persönli-che Anhörung dient neben der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor allem auch der Sachaufklärung (Senatsbeschluss vom 15.
Juni 2016

XII
[X.]
419/15

FamRZ 2016, 1439 Rn.
45 zum Sorgerecht). Die Anhörung eines Kindes wird 43
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im Verfahren nach §
1686
a BGB grundsätzlich nur dann entbehrlich sein, wenn der Antrag (ausschließlich) als unzulässig oder wegen fehlenden ernsthaften Interesses zurückzuweisen ist oder wenn die Abstammungsuntersuchung ergibt, dass der Antragsteller nicht der biologische Vater ist
(vgl. [X.]
2015, 14, 15
f.).
Dabei ist es Aufgabe des Gerichts, das Verfahren, ins-besondere die Umstände sowie die Art und Weise der Kindesanhörung, unter Berücksichtigung des Alters, des Entwicklungsstands und der sonstigen Fähig-keiten
des Kindes so zu gestalten, dass das Kind seine persönliche Beziehung zu den Eltern erkennbar werden lassen kann. In der Regel wird eine Entschei-dung den Belangen des Kindes nur dann gerecht, wenn es diese Möglichkeit hat. Wegen fehlender Äußerungsfähigkeit wird nur bei sehr jungen Kindern
oder bei aufgrund besonderer Umstände erheblich eingeschränkter Fähigkeit des Kindes, sich zu seinem Willen und seinen Beziehungen zu äußern, auf die [X.] verzichtet werden können. Regelmäßig wird der [X.] erst im Verlauf der Anhörung feststellen können, ob und in welcher Weise er mit dem Kind über den Verfahrensgegenstand sprechen kann. Selbst wenn das Kind seine [X.] nicht unmittelbar zum Ausdruck bringen kann, ergeben sich möglicher-weise aus dem Verhalten des Kindes Rückschlüsse auf dessen Wünsche und Bindungen (Senatsbeschluss vom 15.
Juni 2016 -
XII
[X.]
419/15
-
FamRZ 2016, 1439 Rn.
46 mwN zum Sorgerecht).
(b)
Gemessen hieran
hätte das
[X.] die Kinder anhören müssen.
Die vom [X.] für das Absehen von einer gerichtlichen [X.] der Kinder gegebene Begründung, wonach Neigungen, Bindungen oder der Wille der Kinder für die Entscheidung nicht von Bedeutung seien, weil sie von ihrer Abstammung keine Kenntnis hätten, überzeugt schon deshalb nicht, weil es sich damit in Widerspruch zu seinen sonstigen Ermittlungen setzt. Wie 47
48
-
19
-
sich aus seinem Beschluss vom 17.
März 2014 ergibt, hat es die Exploration der Kinder durch die Sachverständigen
für unbedingt erforderlich gehalten.
Wenn der Tatrichter jedoch eine Exploration der
Kinder für erforderlich hält, muss er
sich im nächsten Schritt konsequenterweise auch selbst einen persön-lichen Eindruck von den Kindern verschaffen. Hinzu kommt

worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist

,
dass im vorliegenden Verfahren we-gen der
afroeuropäischen Abstammung der Kinder auch deren Aussehen nicht ohne Belang ist. Denn sollte dies deren Abstammung schon äußerlich nahele-gen, wäre dies möglicherweise ein weiterer Grund, einen Umgang mit dem
[X.] zum Wohle der Kinder anzuordnen.

III.
Danach kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand
haben. Sie ist gemäß §
74 Abs.
5 FamFG aufzuheben. Weil es noch weiterer Ermittlungen bedarf,
ist die Sache an das [X.] gemäß §
74 Abs.
6 Satz
2 FamFG
zurückzuverweisen.
Für
das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Sollte die weitere Begutachtung ergeben, dass die psychische Dispositi-on der Eltern einem Umgang des Antragstellers mit den Zwillingen nicht
entge-gensteht, wären vor
einer entsprechenden Anordnung des Umgangs noch wei-tere Ermittlungen durchzuführen:
1. Hierfür dürfte es nach dem gegenwärtigen Sachstand angesichts des Alters der Zwillinge von jetzt zehn Jahren erforderlich sein, die Kinder zuvor über den Verfahrensgegenstand und damit einhergehend

sofern sie nicht oh-nehin schon davon wissen

über ihre wahre Abstammung zu unterrichten.
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50
51
52
-
20
-
a) Zwar obliegt es grundsätzlich der Verantwortung der (rechtlichen) Eltern, wann und in welcher Form sie ihr minderjähriges Kind über Besonder-heiten seiner Herkunft informieren. Diese sind durch Art.
6 Abs.
2 Satz
1 [X.] in ihrer elterlichen Erziehungsverantwortung geschützt, worunter auch die Infor-mation des Kindes über seine Herkunft durch die Eltern fällt. In diese soll staatlicherseits
nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht einge-griffen werden (Senatsurteil [X.]Z 204, 54 =
[X.], 642 Rn.
26
u.
35
mwN).
Auch wenn das Elterngrundrecht keinen allgemeinen Gesetzesvorbehalt enthält, kann dessen Beschränkung aber aufgrund verfassungsimmanenter Schranken erfolgen ([X.] FamRZ 2014, 449 Rn. 98).
b) Eine verfassungsimmanente Schranke stellt der verfassungsrechtlich grundsätzlich anzuerkennende Wunsch des leiblichen [X.] nach Umgang und nach Auskunft über das Kind i.S.v. §
1686
a BGB dar (vgl. [X.] [X.], 119 Rn.
10
zu Art.
6 Abs.
1 [X.]; [X.], 387, 391). Der [X.] hat die Gerichte ermächtigt, unter den in §
1686
a BGB
und §
167
a FamFG geregelten Voraussetzungen den Schutz der bestehenden [X.] Familie [X.] dem Interesse an Umgang und Auskunftserteilung zurücktreten zu lassen
([X.] [X.], 119 Rn.
10; vgl. auch [X.]/[X.] BGB [2014] §
1686
a Rn.
6; aA
Peschel-Gutzeit NJW 2013, 2465, 2468
f.;
Lang FPR 2013, 233, 235
f.; Stellungnahme
der Kinderrechtekommission des [X.] vom 8.
Juli 2012 III.
1.b, abrufbar unter [X.]
[Stand. 28.
Juli 2016], die jeweils auf Seiten des leiblichen [X.] Art.
2 Abs.
1 [X.] für einschlägig und diesen gegenüber Art.
6 Abs.
2 [X.] für nachrangig erachten).
aa) Damit ist nicht nur das Familiengrundrecht nach Art.
6 Abs.
1 [X.], sondern auch das von Art.
6 Abs.
2 Satz
1 [X.] geschützte Elternrecht, nament-lich über die Information des Kindes zu bestimmen,
in den Fällen einge-schränkt, in denen der rechtliche von dem leiblichen Vater abweicht und Letzte-53
54
55
-
21
-
rer ein Umgangsrecht begehrt. Zwar hat das [X.] dies bislang nicht

jedenfalls nicht ausdrücklich

entschieden. Dieser Schluss folgt aber aus dem Umgangsrecht gemäß
§
1686
a BGB selbst. Der Umgang zwi-schen dem leiblichen Vater und dem Kind setzt jedenfalls ab einem bestimmten Alter die Kenntnis des Kindes von seiner wahren Abstammung voraus.
Eine Un-terrichtung des
Kindes
hierüber ist in den Fällen, in denen es ein Alter erreicht hat, das es ihm ermöglicht zu verstehen, dass sein rechtlicher und sein
leibli-cher Vater personenverschieden sind, grundsätzlich unerlässlich (vgl. [X.] 2014, 141, 145).
bb) Entsprechendes gilt für das Verfahren. Nur bei einem informierten Kind kann sich der Tatrichter bzw. der Sachverständige ein verlässliches Bild darüber verschaffen, ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient. Dies verdeutlicht vorliegend die Angabe des Sachverständigen, wonach sie (die Gutachter) bei der Befragung und Exploration der Kinder
einer Ein-schränkung dadurch unterlegen seien, dass "uns vorgegeben war, wir sollten die Kinder nicht über ihre biologische [X.]chaft aufklären."
Dadurch haben sich die Sachverständigen auch der Frage verschließen müssen, ob die Kinder nicht ohnehin an ihrer Abstammung vom rechtlichen Vater Zweifel hegten.
Hinzukommt, dass das
Kind durch die Vorenthaltung des Wissens um seine wahre Abstammung gleichsam zum "bloßen Verfahrensobjekt"
herabge-stuft würde, was indes durch die Gestaltung des Verfahrens gerade vermieden werden soll (vgl. [X.] FamRZ 2004, 86, 87).
Freilich ist das Kind

bei entgegenstehendem Willen der (rechtlichen) El-tern

nur dann über seine wahre Abstammung zu unterrichten, wenn der Um-gang nicht bereits aus anderen, nicht unmittelbar das Kind betreffenden Grün-den ausgeschlossen ist. Zudem hat der Tatrichter bei seiner Entscheidung hier-56
57
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-
22
-
über zur Wahrung des Kindeswohls die Persönlichkeit des Kindes, den Stand seiner Persönlichkeitsentwicklung und seine Verstandesreife zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil [X.]Z 204, 54 =
[X.], 642 Rn.
26).
c) Sind die Voraussetzungen für eine Unterrichtung erfüllt, haben die (rechtlichen)
Eltern ihr Kind spätestens während des [X.] über seine wahre Abstammung zu informieren. Unterlassen sie das, so liegt es im Ermessen des (sachverständig beratenen)
Tatrichters, auf welche geeignete Weise das Kind über die tatsächlichen Verhältnisse informiert wird. Er kann hierzu etwa die Hilfe des psychologischen Sachverständigen
in Anspruch [X.].
Andernfalls hätten es die (rechtlichen)
Eltern durch ihre Weigerung in der Hand, den Umgang mit dem leiblichen Vater zu verhindern.
Das bedeutet für das konkrete Verfahren, dass der Tatrichter den Eltern gegebenenfalls eine angemessene Frist zu setzen haben wird, innerhalb derer sie ihre Kinder entsprechend unterrichten können. Nutzen sie diese nicht, ist eine entsprechende Unterrichtung auf andere Weise sicherzustellen, bevor das
59
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-
23
-
Gericht weitere Ermittlungen anstellt.
Anhaltspunkte dafür, dass einer Unterrich-tung der Kinder über ihre wahre Abstammung Gründe des Kindeswohls unmit-telbar entgegenstehen sollten, sind bislang nicht festgestellt; sie ergeben sich insbesondere nicht aus den Äußerungen der Sachverständigen.
2. Demgemäß werden die Kinder gegebenenfalls nach entsprechender Unterrichtung über ihre wahre Abstammung von einem anderen als den bisher tätigen
Sachverständigen nochmals zu explorieren und anschließend vom [X.] anzuhören sein.

Klinkhammer

Schilling

Günter

[X.]

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.03.2013 -
6 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 01.06.2015 -
20 UF 63/13 -

61

Meta

XII ZB 280/15

05.10.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2016, Az. XII ZB 280/15 (REWIS RS 2016, 4504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4504

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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