Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2017, Az. XII ZB 125/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7389

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:260717BXIIZB125.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB
125/17

vom

26. Juli 2017

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 1598 a
Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung steht neben der Mutter und dem Kind allein dem rechtlichen Vater zu. Eine Fäl-schung des Personenstandsregisters oder der Geburtsurkunde des Kindes [X.] keine rechtliche [X.]chaft.
[X.], Beschluss vom 26. Juli 2017 -
XII [X.]/17 -
OLG Frankfurt am Main

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 26.
Juli 2017
durch den Vorsitzenden
Richter Dose, [X.]
Dr.
[X.], Dr.
Günter
und Dr.
Nedden-Boeger
und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss des 2.
Familien-senats in Kassel
des [X.] Frankfurt am Main
vom 9.
Februar 2017
wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewie-sen.
Wert: 1.000

Gründe:
I.
Der
Antragsteller
nimmt den Antragsgegner auf Einwilligung in eine ge-netische Abstammungsuntersuchung in Anspruch.
Nach den Feststellungen des [X.] wurde der Antrags-gegner am 23.
März 1984 in der [X.] als [X.] der Eheleute H.

und
A.

[X.]

geboren. Der am 1.
Februar 1959 ebenfalls in der [X.] geborene Antragsteller ist der Onkel des Antragsgegners. [X.] kam der Antrags-gegner in den Haushalt des Antragstellers, der damals bereits in [X.] lebte. Beide Beteiligte haben zwischenzeitlich die [X.] Staatsbürgerschaft angenommen. Der Antragsteller war in erster Ehe mit Frau K.

Y.

verheiratet. Die kinderlose Ehe wurde am 11.
September 1995 geschieden. Die 1
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-
3
-

geschiedene Ehefrau ist im Jahr 2015 verstorben. Seit dem 6.
Juli 1997 ist der Antragsteller erneut verheiratet. Aus der zweiten Ehe sind vier Kinder hervorge-gangen.
Entsprechende Personenstandsurkunden wurden von den Beteiligten nicht vorgelegt.
Zur Begründung seines Antrags
hat der Antragsteller zunächst lediglich vorgetragen, seiner Auffassung nach sei er nicht der leibliche Vater des [X.]. Demgegenüber hat der Antragsgegner

unwidersprochen

aus-geführt, rund anderthalb Jahre vor seinem Umzug nach [X.] hätten der Antragsteller und die Eheleute [X.]

vereinbart, dass der Antragsgegner als leiblicher [X.] des Antragstellers ausgegeben werden solle, weil der [X.] gern eigene Kinder gehabt hätte. Zu diesem Zweck bewirkten der Antragsteller
und die Eheleute [X.]

, dass der Antragsgegner im [X.] Geburtenregister als [X.] des Antragstellers eingetragen wurde. Ob für diese "illegale Adoption"
Geld geflossen sei, wisse der Antragsgegner nicht. Im Be-schwerdeverfahren hat der Antragsteller ergänzend vorgetragen, er sei auch in der Geburtsurkunde des Antragsgegners als Vater eingetragen.
Das Amtsgericht hat die Einwilligung des Antragsgegners in eine geneti-sche Untersuchung ersetzt und angeordnet, dass der Antragsgegner die Ent-nahme einer genetischen Probe zu dulden habe. Auf die Beschwerde des [X.] hat das [X.] die Entscheidung dahingehend [X.], dass
der
Antrag zurückgewiesen
wird. Mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde erstrebt
der Antragsteller
die Aufhebung der Entscheidung des [X.] und die Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners.

3
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-
4
-

II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht
sie
in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§§
70 Abs.
1, 111 Nr.
3, 169 Nr.
2 FamFG), und
auch im Übrigen zulässig. Der Senat ist an die Zulassung gebunden. In der Sache ist die Rechtsbeschwerde
indessen nicht begründet.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-geführt, der Antragsteller habe gegen den Antragsgegner
keinen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung, da das vorliegende Verfahren und die angestrebte Untersuchung nicht der Klärung der leiblichen Abstammung des Antragsgegners vom Antragsteller diene. Dass der Antrags-gegner leiblich nicht vom Antragsteller abstamme, stehe zwischen den [X.] nicht in Frage. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der nicht vorge-legten gefälschten Geburtsurkunde, die den Antragsteller als Vater des [X.] ausweisen soll. Denn eine Geburtsurkunde weise ausschließlich die rechtliche [X.]chaft und nicht die genetische Abstammung aus, so dass allein das Ergebnis einer genetischen Abstammungsuntersuchung nicht geeig-net sei, in einem gerichtlichen Verfahren nach §§
48
ff. PStG eine Berichtigung der Geburtsurkunde zu erwirken. Der Antragsteller sei weder nach [X.]m noch nach [X.] Abstammungsrecht der rechtliche Vater des [X.]. Soweit der Antragsteller darauf hinweise, dass die gefälschte [X.] einen falschen Rechtsschein erzeuge, stehe es ihm frei, nach [X.]m
oder [X.]
Personenstandsgesetz Berichtigungsanträge bei den zuständi-gen Standesämtern zu stellen.
2. Dies
hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner schon deswegen keinen Anspruch auf Einwilligung in eine 5
6
7
-
5
-

genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung, weil er nicht der rechtliche Vater des Antragsgegners ist.
a) Nach §
1598
a Abs.
1 Satz
1 BGB können Vater, Mutter und Kind
zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes voneinander verlangen, in eine genetische Abstammungsuntersuchung einzuwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe zu dulden. Gemäß §
1598
a Abs.
2 BGB hat das Familiengericht auf Antrag eines [X.] eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probe-entnahme anzuordnen.
Anspruchsberechtigt nach §
1598
a Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 BGB ist dabei allein der rechtliche Vater
(vgl. Senatsbeschluss vom 30.
Novem-ber 2016

XII
ZB
173/16
mRZ 2017, 219 Rn.
20
ff.).
§
1598
a BGB wurde durch das Gesetz zur Klärung der [X.]chaft un-abhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26.
März 2008 ([X.]
I S.
441) mit Wirkung zum 1.
April 2008 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt.
Der Senat hatte zuvor entschieden (Senatsurteile vom 12.
Januar 2005 [X.]Z 162, 1 =
[X.], 340 und XII
ZR
60/03

[X.], 342),
dass der für eine [X.]chaftsanfechtungsklage erforderliche Anfangsverdacht nicht durch ein heimlich eingeholtes [X.] dargelegt werden kann. Das [X.] hatte dies mit Urteil vom 13.
Februar 2007 ([X.], 441) bestätigt, zugleich aber dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.
März 2008 eine Regelung zu einem rechtsförmigen Verfahren zu treffen, mit dem die leibliche Abstammung eines Kindes von seinem rechtlichen Vater [X.] und nur ihr Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden kann. Dem lag die Erwägung zugrunde, dass Art.
2 Abs.
1 i.V.m. Art.
1 Abs.
1 GG als Aus-formung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht nur das Recht eines Man-nes auf Kenntnis der Abstammung des ihm rechtlich zugeordneten Kindes ge-8
9
10
-
6
-

währleistet, sondern auch auf Verwirklichung dieses Rechts. Die Rechtsord-nung muss daher ein Verfahren bereitstellen, um dem rechtlichen Vater eine Klärung der leiblichen Abstammung
zu ermöglichen (vgl. [X.] [X.], 441, 442; Senatsbeschluss vom 30.
November 2016

XII
ZB
173/16

FamRZ 2017, 219 Rn.
19
ff.).
Der Gesetzgeber wollte den Anspruch in Anlehnung an die Vorgaben des [X.]s bewusst niederschwellig ausgestalten. Der [X.] soll unbefristet gelten und an keine besonderen Voraussetzungen ge-bunden sein. Auf ihn soll materiell-rechtlich lediglich die allgemeine Schranke missbräuchlicher Rechtsausübung Anwendung finden. Nach der Gesetzes-begründung
steht der Anspruch dem rechtlichen Vater, der Mutter und dem Kind gegenüber den anderen beiden Familienmitgliedern zu. Die Anspruchs-berechtigung
beruht auf dem besonderen Interesse an der Klärung der Abstammung
und ist auf den Kreis der [X.] beschränkt (BTDrucks. 16/6561 S.
12; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30.
November 2016

XII
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173/16

FamRZ 2017, 219 Rn.
22).
b) Nach Art.
19 Abs.
1 Satz
1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufent-halt hat. Im Verhältnis zu jedem Elternteil kann sie nach Art.
19 Abs.
1 Satz
2 EGBGB auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser [X.] angehört. Ist die Mutter verheiratet, kann gemäß Art.
19 Abs.
1 Satz
3 EGBGB die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer
Ehe bei der Geburt nach Art.
14 Abs.
1 EGBGB unterlagen. Alle diese Anknüpfungen sind grundsätzlich gleichwertig. In
wel-chem Verhältnis die [X.] zueinander stehen, wenn diese zu unterschiedlichen Eltern-Kind-Zuordnungen führen, und welcher Alternative im Konkurrenzfall der Vorrang gebührt, hat der Senat bislang nicht abschlie-11
12
-
7
-

ßend entschieden
(vgl. Senatsbeschlüsse
[X.]Z 210, 59 =
[X.], 1251 Rn.
28
f.;
vom 3.
August 2016

XII
ZB
110/16

[X.], 1847 Rn.
8
ff. [X.]; vom 19.
Juli 2017

XII
ZB
72/16

zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt und Senatsurteil [X.]Z 168, 79 =
[X.], 1745). Die Frage bedarf auch vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, da sich aus dem [X.] Abstammungsrecht vorliegend im Verhältnis zum [X.]n [X.] keine konkurrierende Eltern-Kind-Zuordnung ergibt.
aa) [X.] Recht findet nach Art.
19
Abs.
1 Satz
1 EGBGB auf die Frage der Abstammung des Antragsgegners Anwendung, weil der Antragsgeg-ner

ebenso wie der Antragsteller

seit Jahrzehnten seinen gewöhnlichen Auf-enthalt in [X.]
hat und beide zudem
zwischenzeitlich die [X.] Staatsangehörigkeit erworben haben.
(1) Mutter eines Kindes ist gemäß §
1591 BGB die Frau, die es geboren hat. Vater eines Kindes ist nach §
1592 [X.], der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr.
1), der die [X.]chaft an-erkannt hat (Nr.
2) oder dessen [X.]chaft gerichtlich festgestellt ist (Nr.
3). Eine Anerkennung der [X.]chaft ist nach §
1594 Abs.
2 BGB nicht wirksam, solange die [X.]chaft eines anderen Mannes besteht.
Danach ist auf der Grundlage der
Feststellungen des [X.] Herr H.

[X.]

, und nicht der Antragsteller, der rechtliche Vater des [X.].
Selbst wenn man in der Fälschung des Geburtenregisters oder der Geburtsurkunde des Antragsgegners zugleich eine Anerkennung der Vater-schaft durch den Antragsteller sehen wollte, wäre diese nach §
1594 Abs.
2 BGB unwirksam.
(2) Soweit der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben das [X.] Personenstandsregister und die Geburtsurkunde des Antragsgegners gefälscht 13
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16
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8
-

haben will, macht ihn dies entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nach [X.]m Personenstandsrecht nicht zum rechtlichen Vater des [X.].
Eintragungen in Personenstandsregister oder Geburtsurkunden wirken nicht konstitutiv, sondern lediglich deklaratorisch, weil nach §
54 Abs.
3 Satz
1 PStG der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsache zulässig ist. Eine Berichtigung unrichtiger Eintragungen kann nach §§
48
ff. PStG im gericht-lichen Verfahren erwirkt werden.
Eine

nach §
169 StGB strafbare

Fälschung des Personenstandsregis-ters oder der Geburtsurkunde macht den fälschlich als Vater Benannten nicht zum rechtlichen Vater, sondern begründet nach §
54 Abs.
1 Satz
1 PStG allen-falls eine widerlegbare Vermutung für die rechtliche [X.]chaft. Eines geneti-schen Abstammungsgutachtens bedarf es zur Berichtigung im Falle der rechtli-chen [X.]chaft nach §
1592 Nr.
1 BGB nicht. Ob die Fälschung des türki-schen Personenstandsregisters oder der [X.] Geburtsurkunde des [X.] durch den Antragsteller überhaupt als Personenstandseintragun-gen nach [X.]m Recht zu beurteilen wären, bedarf danach keiner
abschlie-ßenden Entscheidung.
bb) Soweit darüber hinaus nach Art.
19 Abs.
1 Satz
2 und 3 EGBGB vor-liegend [X.]s
Recht
auf die Frage
der Abstammung des Antragsgegners
Anwendung findet, ergibt sich keine anderweitige Eltern-Kind-Zuordnung.
(1) Nach den Feststellungen des [X.] unterliegt ge-
mäß Art.
16 des [X.] Gesetzes Nr.
5718 vom 27.
November 2007,
RG Nr.
26728
vom 4.
Dezember 2007, über das internationale Privatrecht und Zivilverfahrensrecht (türkIPRG; Übersetzung abgedruckt bei [X.]/[X.]/[X.], Internationales Ehe-
und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2017] "[X.]"
17
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19
20
-
9
-

S.
59)
die Abstammung dem Heimatrecht des Kindes im Zeitpunkt seiner Ge-burt, ersatzweise dem Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, den [X.] oder dem Recht am Ort der Geburt des Kindes.
(2) Mutter eines Kindes ist nach Art.
282 Abs.
1 türkZGB die Frau, die es geboren hat.
Die [X.]chaft wird nach Art.
282 Abs.
2 und 3 türkZGB durch die Ehe mit der Mutter, durch Anerkennung, durch gerichtliche Entscheidung oder durch Adoption begründet. Wird ein Kind während der Ehe oder vor dem Ablauf von 300
Tagen nach ihrem Ende geboren, so ist nach Art.
285 Abs.
1 türkZGB der Ehemann sein Vater. Eine Anerkennung kann nach Art.
295 Abs.
1 türkZGB durch Erklärung des [X.] mit schriftlichem Antrag gegenüber dem [X.] oder dem Gericht oder durch öffentliche Urkunde oder Testament er-folgen, allerdings gemäß Art.
295 Abs.
3 türkZGB nur, solange keine Vater-schaft eines anderen Mannes besteht.
Da der
Antragsgegner nach den Feststellungen des [X.] von Frau A.

[X.]

während ihrer Ehe mit Herrn H.

[X.]

geboren wur-de, ist auch danach Herr H.

[X.]

der rechtliche Vater des [X.]. Dagegen konnte die (kinderlose) Ehe des Antragstellers mit Frau K.

Y.

keine rechtliche [X.]chaft des Antragstellers begründen, da Frau K.

Y.

nicht die Mutter des Antragsgegners ist. Selbst wenn man in der Fälschung des Geburtenregisters oder der Geburtsurkunde des Antrags-gegners zugleich eine Anerkennung der [X.]chaft durch den Antragsteller sehen wollte, wäre diese auch nach Art.
295 Abs.
3 türkZGB unwirksam.
(3) Zwar haben die Eintragungen im [X.] Personenstandsregister (und ihre Ausfertigungen oder
Auszüge) den Charakter öffentlicher Urkunden und gehören damit nach [X.] Rechtsverständnis zu den [X.] in Bezug auf den dokumentierten Sachverhalt ([X.]/[X.]/[X.], 21
22
23
-
10
-

Internationales Ehe-
und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2017] "[X.]"
S.
52). Sie sind jedoch

neben der Berichtigung

nach Art.
5, 43 Abs.
1 des [X.] Gesetzes Nr.
5490 vom 25.
April 2006, RG Nr.
26153 vom 29.
April 2006, über das Personenstandswesen (Übersetzung abgedruckt bei [X.]/[X.]/[X.], Internationales Ehe-
und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2017] "[X.]" S.
123, im Folgenden: [X.]) dem Gegenbeweis zugänglich.
Die Fälschung des [X.] Geburtenregisters oder der Geburtsurkunde des Antragsgegners macht den Antragsteller daher
entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zum rechtlichen Vater des Antragsgegners. Sie begründet allenfalls einen Rechtsschein für die rechtliche [X.]chaft des Antragstellers, den der [X.] aber im Wege der personenstandsrechtlichen
Berichtigung umfassend beseitigen kann, ohne dass er dazu auf eine genetische Untersuchung der leib-lichen Abstammung angewiesen wäre.
Die

auch nach Art.
339
ff. des [X.] Strafgesetzbuches strafbare

Fälschung des Geburtenregisters oder der Geburtsurkunde kann nach Art.
35 [X.] berichtigt werden. Die Berichtigung eines Eintrags setzt nach Art.
35 Abs.
1
[X.] eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung voraus.
Nach Art.
2 Abs.
1 des Übereinkommens betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern ([X.]) vom 10.
September 1964 ([X.]
1969
II S.
445, 446

der offizielle Vertragstext
in [X.] und eine [X.] Übersetzung werden vom [X.] auf der Internetseite [X.] zur Verfügung gestellt), das für [X.] und die [X.] in [X.] getreten ist, ist die Behörde eines Vertragsstaats, die für die Entscheidung über die Berichtigung eines Eintrags in einem im eigenen Hoheitsgebiet geführten Personenstandsbuch zuständig ist, auch zuständig, in derselben Entscheidung die Berichtigung des gleichen Fehlers anzuordnen, der in einen späteren Ein-24
25
-
11
-

trag in einem anderen Personenstandsbuch (Zivilregister) eines anderen Ver-tragsstaates übernommen worden ist und dieselbe Person oder ihre Nachkom-men betrifft.

Dose

[X.]

Günter

Nedden-Boeger

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.09.2016 -
522 [X.]/16 AB -

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.02.2017 -
2 UF 362/16 -

Meta

XII ZB 125/17

26.07.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2017, Az. XII ZB 125/17 (REWIS RS 2017, 7389)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7389

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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