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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 241/09 vom 2. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2009 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch stellt der Senat klar, dass der Angeklagte im Fall II. 7. der Urteilsgründe zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.]
Pfister von [X.] [X.]
Meta
02.07.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2009, Az. 3 StR 241/09 (REWIS RS 2009, 2730)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2730
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