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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 20. August 2002in der [X.] gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minder- jährige u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. August 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]gegen das [X.] [X.] vom 22. April 2002a) wird das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklag-ten zwei Fälle der Abgabe von Marihuana im [X.]1999 vorgeworfen werden (§ 206a StPO); insoweitfallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigenAuslagen des Angeklagten [X.]der [X.]) wird das genannte [X.]) im Schuldspruch dahin klargestellt, daß der [X.]klagte [X.]der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,bb) im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die verbleibendenKosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkam-mer des [X.] 3 -G r ü n d [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen —gewerbsmäßigenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit uner-laubter Abgabe von Betäubungsmitteln an [X.] zu einer Freiheits-strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des [X.] führt zur Teileinstellung des Verfahrens und zur Aufhebung [X.]. Soweit sich die Revision gegen den danach unverändertverbleibenden, allerdings klarstellungsbedürftigen Schuldspruch wendet, [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Einbeziehung von zwei bereits im [X.] 1999 begangenen[X.] der Abgabe von Betäubungsmitteln an einen Minderjährigen indie im übrigen vertretbar angenommene Bewertungseinheit sonst im [X.] begangener [X.] ist nicht vertretbar. Diese beiden Einzelfälleunterliegen zudem einem Strafklageverbrauch im Blick auf die [X.] Angeklagten [X.]durch das [X.] vom 15. Au-gust 2001 wegen zwischen Frühjahr 1999 und [X.] 2000 begangenenHandeltreibens mit Betäubungsmitteln. Aufgrund dieses Verfahrenshinder-nisses ist die Teileinstellung des Verfahrens geboten.2. Der den vorangegangenen Feststellungen offensichtlich widerspre-chenden Zusammenfassung der auf dem Geständnis des Angeklagten K beruhenden Einzelfeststellungen ([X.] liegt offensichtlich ein [X.] zugrunde. [X.] ist vielmehr aufgrund der präzisen Einzel-fallfeststellungen ([X.] f.) der Handel mit etwa 215 g Haschisch (7 %Wirkstoffanteil) und mit 36 g Marihuana (6,5 % Wirkstoffanteil) aus einemeinheitlichen Vorrat, darunter die jeweils mehrfache gewerbsmäßige Abgabean fünf Minderjährige. Der fehlerhaft gefaßte Schuldspruch ist klarzustellen:Die Qualifikation des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bedarf der Kennzeichnung, diefür diesen Verbrechenstatbestand unerhebliche Gewerbsmäßigkeit ist [X.] als [X.] des § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu [X.] 4 -3. Der Strafausspruch unterliegt schon wegen des [X.] freilich geringfü-gig [X.] reduzierten Schuldumfanges (oben 1), aber auch wegen des angela-steten viel zu langen [X.] der Aufhebung. Zudem ist dieAblehnung der Voraussetzungen des § 31 BtMG nicht vollständig schlüssigerläutert; daß die vom Angeklagten [X.]bezeichneten Rauschgiftlieferantenden Ermittlungsbehörden bereits bekannt waren, hinderte die [X.] § 31 BtMG nur, wenn [X.] Angaben auch zu keinen neuen oder besse-ren Erkenntnissen über ihren [X.] geführt hätten.Bei dieser Sachlage bedürfen Strafrahmenwahl und allgemeine Straf-zumessung [X.] diese unter Berücksichtigung der weiteren nicht einbezie-hungsfähigen, vom Angeklagten [X.]derzeit verbüßten Freiheitsstrafe [X.]neuer tatrichterlicher Entscheidung. Hierfür ist, da sich das Verfahren nurnoch gegen den erwachsenen Angeklagten [X.] richtet, nunmehr eine all-gemeine Strafkammer zuständig.[X.] [X.]
Meta
20.08.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2002, Az. 5 StR 359/02 (REWIS RS 2002, 1876)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1876
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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