Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2016, Az. XII ZB 514/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9501

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:220616BXII[X.]514.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 514/15

vom

22. Juni 2016

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 19 Abs. 1 Nr. 4, § 23
Zur Abfindung eines bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehenden [X.] im Versorgungsausgleich.

[X.], Beschluss vom 22. Juni 2016 -
XII [X.] 514/15 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
Juni 2016
durch
den Vorsitzenden Richter Dose,
[X.], Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur und
die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin
wird der Be-schluss des
5.
Zivilsenats

[X.] für Familiensachen

des Ober-landesgerichts [X.] vom 29.
September 2015
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.]
zurückverwiesen.
[X.]: 1.440

Gründe:
I.
Auf den am 31.
Dezember 2007
zugestellten Antrag hat das [X.] die am 4.
August 1979
geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgen-den: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) unter Ab-trennung der [X.] Versorgungsausgleich geschieden. Während der Ehe-zeit (1.
August 1979
bis 30.
November 2007; §
3 Abs.
1 [X.]) erwarb
der Ehemann ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert in Höhe von 3,0260 Entgeltpunkten
und einem [X.] Kapitalwert von 17.756,91

. Darüber hinaus
erwarb er
Anwartschaften in der Altersgesetzlichen Rentenversicherung der [X.]
(AHV/IV), welche 1
-
3
-
gutachterlich mit einem Ausgleichswert von 577,50
CHF monatlich und einem korrespondierenden Kapitalwert von 67.934,79
CHF bewertet worden sind, [X.] ein Anrecht der beruflichen Vorsorge bei der [X.] Pensionskasse [X.] mit unverfallbaren [X.] mit einem Kapitalwert von 494.858,25
CHF und einem Ausgleichswert von 247.429,12
CHF, dessen Ab-findung die Ehefrau beantragt hat. Die Ehefrau erwarb Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 9,7503
Ent-geltpunkten
und
einem korrespondierenden Kapitalwert von 57.215,85

sowie von 31,82 Versorgungspunkten
in der Zusatzversorgungskasse des Kommuna-len Versorgungsverbands Baden-Württemberg ([X.])
mit einem [X.] Kapitalwert von 13.954,43

In der abgetrennten [X.] Versorgungsausgleich hat das Famili-engericht den Ehemann verpflichtet, auf die Ehefrau die Hälfte seiner während der Ehezeit bei der [X.] Pensionskasse [X.] erworbenen Freizügig-keitsleistungen, im Wert von 247.429,12
CHF, zu übertragen. Im Übrigen hat es ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich bei der Scheidung nicht [X.], und Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten.
Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann
Beschwerde eingelegt, so-weit ihm auferlegt
wurde, die Hälfte seiner [X.] zu übertra-gen. Das [X.] hat die Verpflichtung zur hälftigen Übertragung der Freizügigkeitsleistung aufgehoben und den Ehemann stattdessen verpflichtet, zum teilweisen Ausgleich seines Anrechts bei der [X.] Pensionskasse [X.] in die für die Ehefrau bestehende Rentenversicherung bei der V.
Le-bensversicherung a.G. einen Gesamtbetrag von 28.000

18.000

in monatlichen Raten zu je 1.000

iergegen richtet sich die zuge-lassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit der sie die Wiederherstellung der familiengerichtlichen Entscheidung erstrebt, hilfsweise die Verpflichtung des 2
3
-
4
-
Ehemanns zur vollständigen Abfindung seines auf Freizügigkeitsleistung gerich-teten Anrechts durch Zahlung von 247.429,12
CHF in die von der Ehefrau an-gegebene Zielversorgung.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung der [X.] Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlan-desgericht.
1. Das [X.] hat seine in [X.] 2016, 166 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde sei wirksam beschränkt worden
auf den Ausgleich des vom Ehemann bei der [X.] Pensionskasse [X.] erworbenen Anrechts. Eine Entscheidung über die gesetzlichen [X.], für die §
19 Abs.
3 [X.] nicht gelte, sei deshalb in der Beschwerdeinstanz nicht angefallen.
Das bei der [X.] Pensionskasse [X.] erworbene Anrecht sei als ausländisches Anrecht einem Ausgleich bei der Scheidung entzogen, ohne dass es darauf ankomme, ob eine Teilungsentscheidung eines [X.] Ge-richts in der [X.] anerkannt und vollzogen
würde. Es bestehe auch keine Rechtsgrundlage für den Ausspruch einer Verpflichtung des Ehemanns, den hälftigen Ehezeitanteil seiner ausländischen Versorgung auf die Ehefrau zu übertragen, selbst wenn ihm das durch Erklärung gegenüber dem [X.]
möglich wäre.
In Betracht komme nur eine zweckgebundene Abfindung gemäß §
23 [X.] in Form einer Geldzahlung, soweit dies für den Ehemann zumutbar sei.
Da der Ehemann sich das Freizügigkeitsguthaben nicht auszahlen lassen 4
5
6
7
-
5
-
könne
und auch das vorhandene Eigenheim mit wertüberschreitenden Verbind-lichkeiten belastet sei, könne nur das Barvermögen von 38.000

werden. [X.] sei daraus nur eine Einmalzahlung von 10.000

sowie
aus dem laufenden Einkommen
die Zahlung
weiterer
Raten von monatlich je 1.000

die Dauer von eineinhalb Jahren.
2. Diese
Ausführungen halten einer
rechtlichen Nachprüfung nicht in al-len Punkten stand.
a) Zu Recht hat das [X.]
allerdings
das bei dem schweize-rischen Versorgungsträger bestehende Freizügigkeitsguthaben nicht nach den Vorschriften über den Ausgleich bei der Scheidung geteilt.
aa) Wie das [X.] zutreffend erkannt hat, war auf die
vom Ehemann erhobene Beschwerde hin nicht nur die Entscheidung über die ihm konkret auferlegte Pflicht
zur Abfindung, sondern darüber hinaus auch die Ent-scheidung über einen möglichen Wertausgleich bei der Scheidung angefallen, ohne dass es insoweit einer Anschlussbeschwerde der Ehefrau bedurfte. Zwar hatte das Familiengericht die von ihm ausgesprochene Verpflichtung zur Über-tragung von [X.] in Höhe von 247.429,12
CHF
als Gegen-stand einer nach §
23 [X.] zuzusprechenden Abfindung verstanden
und
somit als Form eines Ausgleichs nach der Scheidung. Eine
solche kann bereits im Scheidungsverbund oder im abgetrennten [X.] geltend gemacht und ausgesprochen werden, wenn das Anrecht nach den [X.] über den Wertausgleich bei der Scheidung nicht ausgeglichen werden kann ([X.]sbeschluss
vom 17.
April 2013

XII
[X.]
371/12

FamRZ 2013, 1021
Rn.
14
mwN). Dabei stellt die inzidente Prüfung, dass das Anrecht nicht bereits bei der Scheidung
ausgeglichen werden kann, eine untrennbar verbun-dene Vorfrage dar. Ficht der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm im Schei-8
9
10
-
6
-
dungsverbund
oder im abgetrennten [X.] auferleg-te Abfindung an, ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nicht nur die Ab-findung
als solche, sondern der Ausgleich des Anrechts insgesamt. Das Be-schwerdegericht hat in dem Fall auch darüber zu befinden, ob etwa entgegen der Auffassung des Familiengerichts ein Ausgleich des Anrechts bei der Schei-dung durchzuführen ist.
Denn die Beschwerde des [X.] könnte
auch mit dem Ziel erhoben werden, anstelle der ihn sofort belastenden
[X.] einen Ausgleich bei der Scheidung durchzuführen, dessen Auswirkungen erst im
Versorgungsfall spürbar würden.
Weil aber
das Unterbleiben
des Aus-gleichs bei der Scheidung aufgrund fehlender Ausgleichsreife

anders als bei den
in §
224 Abs.
3 FamFG
genannten Fällen

nicht Gegenstand einer geson-dert
rechtskraftfähigen Feststellung in der [X.] ist, stellt auch die Verpflichtung zur
Abfindung insoweit keinen tatsächlich und rechtlich selbstän-digen Teil des Streitgegenstands
dar, welcher
Gegenstand eines [X.] sein könnte oder auf den der Beschwerdeführer selbst seine Beschwerde beschränken könnte.
bb) In der Sache hat das [X.] zutreffend erkannt, dass das bei der
[X.] Pensionskasse [X.]
begründete Anrecht nicht bereits bei der Scheidung intern oder extern ausgeglichen werden kann. Gemäß §
19 Abs.
1 [X.] findet, wenn ein Anrecht nicht ausgleichsreif ist,
insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Nach Absatz
2 Nr.
4 der Vorschrift ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, wenn es bei einem ausländischen, zwi-schenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht. Nach der Gesetzesbegründung soll dadurch berücksichtigt werden, dass ein ausländi-scher Versorgungsträger nicht durch [X.] Gerichte verpflichtet werden kann, die ausgleichsberechtigte Person in sein Versorgungssystem aufzuneh-men oder das Anrecht extern auszugleichen (BT-Drucks. 16/10144 S.
62).
11
-
7
-
Die
Vorschrift ist auch auf Anrechte nach dem [X.]ischen Freizü-gigkeitsgesetz vom 17.
Dezember 1993 anzuwenden; ihr Anwendungsbereich ist insoweit nicht teleologisch zu reduzieren.
(1) Zwar nehmen die getroffene Regelung und der in der Gesetzesbe-gründung genannte Normzweck keine Rücksicht auf die Besonderheiten des [X.] Scheidungsrechts.
Abweichend von anderen ausländischen Rechtsordnungen kennt das [X.] Recht
nämlich Regelungen über den
Versorgungsausleich, die denen einer internen Teilung nach [X.]m Recht strukturell nahekommen. Gemäß §
122 Abs.
1 des [X.]ischen Zi-vilgesetzbuchs (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des an-deren Ehegatten, wenn mindestens ein Ehegatte einer Einrichtung der berufli-chen Vorsorge angehört und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Der Versorgungsausgleich nach [X.]m
Recht vollzieht sich, so-fern die Ehegatten keine Einigung treffen, indem das Scheidungsgericht
über das Teilungsverhältnis entscheidet und entweder den zu überweisenden Betrag festlegt oder die Streitsache an das nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständige Gericht überweist (§
281 Abs.
1 und 3
der [X.]ischen Zivilprozessord-nung; vgl. [X.]/[X.]/Aebi-Müller Das Familienrecht
des [X.]i-schen Zivilgesetzbuchs 5.
Aufl. §
10 Rn.
10.40
ff.; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] Das [X.]ische Zivilgesetzbuch 14.
Aufl. §
25 Rn.
29
ff.).
Dabei kommt es aus der Sicht
des [X.]
Rechts
grundsätzlich auch in Betracht, dass ein
ausländisches Scheidungsgericht über das Teilungs-verhältnis entscheidet und
darauf fußend das nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständige [X.] Gericht die Teilung der Austrittsleistung gemäß dem angeordneten Teilungsverhältnis durchführt
(vgl.
Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
Nr. 62/2003/15 vom 12.
Dezember 2003; vgl. auch 12
13
14
-
8
-
Reusser
FamRZ 2001, 595, 603). Insofern
verfügt das [X.] Recht über Regelungen, nach denen die Teilung eines [X.] Freizügig-keitsanrechts unter näheren Voraussetzungen grundsätzlich auch durch
eine Entscheidung
[X.]r
Familiengerichte veranlasst werden
könnte.
(2) Bei der Anwendung des §
19 Abs.
2 Nr.
4 [X.] kommt es [X.] auf die individuell
vorzufindende Rechtslage des ausländischen Staats, nach dessen Rechtsordnung ein Anrecht erworben wurde, nicht an. Ausgehend von der jedenfalls regelmäßig
zutreffenden Annahme, dass ausländische [X.] weder unmittelbar noch mittelbar durch [X.] Gerichte zur Durchführung eines Versorgungsausgleichs verpflichtet werden können, durfte der Gesetzgeber eine typisierende Regelung treffen, wonach Anrechte bei ei-nem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträ-ger ohne Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse der für sie geltenden Rechtsordnung generell als nicht ausgleichsreif
zu behandeln
sind.
Der Geset-zeslage nach sind deshalb Anrechte bei ausländischen Versorgungsträgern auch dann nicht bei der Scheidung auszugleichen, wenn ausnahmsweise das ausländische Recht Möglichkeiten für die Durchführung einer Realteilung eröff-nete.
b) Ebenfalls zu Recht hat das [X.] entschieden, dass der Ehemann nicht im Wege der Abfindung nach §
23 Abs.
1 [X.] dazu verpflichtet werden kann, einen Anrechtsanteil seiner während der Ehezeit bei der [X.] Pensionskasse [X.] erworbenen [X.] auf die Ehefrau zu übertragen, unabhängig davon, ob dies nach [X.]m Recht möglich wäre.
Gemäß §
23 Abs.
1 [X.] kann die ausgleichsberechtigte Person zwar für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen 15
16
17
-
9
-
Person eine zweckgebundene Abfindung verlangen. Die Abfindung ist
aber
an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. Bereits aus dem [X.] folgt, dass der Anspruch ausschließlich auf eine Geldzahlung des [X.] Ehegatten an den Versorgungsträger des ausgleichsberech-tigten Ehegatten gerichtet ist.
Demgegenüber stellt die vom Familiengericht [X.] Verpflichtung des Ehemanns zur Übertragung der Hälfte seiner Frei-zügigkeitsleistungen
auf die Ehefrau keine von §
23 Abs.
1 [X.] vorge-sehene Rechtsfolge dar.
c) Rechtlich zu beanstanden sind allerdings die Erwägungen, mit denen das [X.] den Ehemann zur Zahlung einer Teilabfindung in Höhe von insgesamt (nur) 28.000

r-pflichtet hat.
aa) [X.] beraten und von der Rechtsbeschwerde [X.] hat das [X.] den Zeitwert des [X.] (§
24 Abs.
1 Satz
1 [X.]) der ehezeitlich bei der [X.] Pensionskasse [X.] erworbenen [X.] mit
247.429,12
CHF ermittelt.
Dass das [X.] versäumt hat, anstelle des
Fremdwährungs-betrags
einen Gesamtabfindungsbetrag in inländischer Währung auszuweisen, ist unschädlich, weil hier ohnehin nur eine Teilabfindung angeordnet worden ist. Zwar muss bei einer Teilabfindung der durch die Abfindung abgegoltene Teil klar bestimmt sein (vgl. [X.]/[X.] BGB [2004] §
1587
l Rn.
16). Wegen des unzweifelhaft feststehenden Wechselkurses im Zeitpunkt der letzten Ent-scheidung der Tatsacheninstanz kann jedoch auch bei fehlender Umrechnung des [X.] in Euro noch
im Nachhinein auf einfache Weise berechnet werden, welcher Teil der
Freizügigkeitsleistung durch die Ausgleichszahlung 18
19
20
-
10
-
erledigt ist, so dass keine besonderen Berechnungsschwierigkeiten in Bezug auf den Restausgleichsanspruch in Form der noch geschuldeten
Geldrente
be-stehen.
bb) Gemäß §
23 Abs.
2 [X.] besteht der Abfindungsanspruch [X.] nur, wenn die Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige Per-son zumutbar ist. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber an die [X.]-keitsschranke des früheren §
1587
l Abs.
1 BGB anknüpfen
(vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
65), so dass die zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze wei-terhin herangezogen werden können.
Wie das [X.] zutreffend erkannt hat, wirkt
die [X.]-keitsschranke
auch
dahin, dass ein Anrecht, dessen vollständige Abfindung für den [X.] unzumutbar wäre, bis zur [X.]keitsgrenze teil-weise abgefunden werden kann (vgl.
bereits [X.]sbeschluss vom 9.
Oktober 1996

XII
[X.]
188/94

FamRZ 1997, 166, 169; ferner [X.] Der Versorgungs-ausgleich 3.
Aufl. Rn.
723; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]recht 2.
Aufl. §
23 [X.] Rn.
23, 29; [X.]/Norpoth BGB 14.
Aufl. §
23 [X.] Rn.
4, 6). Zwar kann durch eine Teilabfindung nicht das Gesetzesziel einer endgültigen versorgungsrechtlichen Trennung beider Ehegatten verwirklicht werden.
Sie dient jedoch zumindest teilweise dem auch verfassungsrechtlich geforderten
Anliegen,
beide Ehegatten durch Begründung eigenständiger Anrechte
voneinander unabhängig zu machen und den späteren schuldrechtlichen Ausgleich über eine Ausgleichsrente soweit wie möglich zurückzudrängen
(vgl. hierzu [X.] 71, 364, 386
ff. =
[X.], 543, 547
f.).
cc) Indessen sind die Erwägungen, mit denen das [X.] eine
Teilabfindung
(nur) in Höhe
von 28.000

l-21
22
23
-
11
-
bar im Wege eines
Einmalbetrags
von 10.000

Monaten je 1.000

nicht frei von Abwägungsfehlern.
(1) Die Ermittlung der individuellen [X.]keitsgrenze für Abfindungs-zahlungen des ausgleichspflichtigen Ehegatten unterliegt grundsätzlich der tat-richterlichen Beurteilung. Das Ergebnis der hierbei vorzunehmenden Interes-senabwägung ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu über-prüfen, ob alle
wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das [X.] in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist
(vgl. [X.]sbeschluss vom 9.
Oktober 1996

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[X.]
188/94
FamRZ 1997, 166, 168).
Das ist hier indessen nicht der Fall.
(2) Mit dem Prüfungsmaßstab der wirtschaftlichen [X.]keit sollen zu weitgehende Belastungen des Verpflichteten vermieden werden (BT-Drucks. 10/5447 S.
25; BT-Drucks. 10/6369 S.
18). Andererseits ist der Zweck der Vor-schrift nicht aus den Augen zu verlieren, Nachteile des schuldrechtlichen Ver-sorgungsausgleichs für den [X.] möglichst zu vermeiden und ihm eine eigenständige Versorgung zu verschaffen.
Das wird insbesondere aus der Entstehungsgeschichte des früheren §
3
b Abs.
1 Nr.
2 [X.] und des mit ihm korrespondierenden §
1587
l Abs.
1 BGB sowie aus einem Vergleich mit der früheren Regelung der §§
1587
b Abs.
3, 1587
d Abs.
1 und 1587
l Abs.
1 BGB deutlich, die ebenfalls eine Bei-tragszahlungspflicht regelten. Das [X.] hatte
sowohl eine früher bestehende Gesetzesregelung als verfassungswidrig beanstandet, die eine
Beitragszahlung oder Abfindung mit Ausnahme von Fällen der unbilligen Belastung zwingend anordnete
und damit dem [X.] auch grö-ßere Vermögensopfer über Kreditaufnahmen bis hin zu einer Verwertung [X.], u.U. auch eines Eigenheimes,
aufbürdete ([X.] 24
25
26
-
12
-
63, 88 =
[X.], 342),
als auch umgekehrt eine später getroffene
Rege-lung, die für einen Großteil der auszugleichenden Versorgungen, insbesondere der Betriebsrenten, ausnahmslos den
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
vorsah, welcher
den Berechtigten nur unzureichend absicherte ([X.] 71, 364 =
[X.], 543).
Mit der daraufhin neu eingeführten Beitragszahlungs-
und Abfindungspflicht unter dem Prüfungsmaßstab der wirtschaftlichen Zumut-barkeit sollten dem [X.] "nur solche Vermögensopfer abver-langt
[werden], die zu seiner wirtschaftlichen Gesamtsituation in einem [X.] Verhältnis stehen, also weder seinen angemessenen Unterhalt ge-fährden noch den Stamm seines Vermögens angreifen."
(BT-Drucks. 10/6369 S.
20 zu §
3
b Abs.
1 Nr.
2 [X.]; vgl. [X.]sbeschluss vom 9.
Oktober 1996

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FamRZ 1997, 166, 168).
Dieser für §
1587
l Abs.
1 BGB
entwickelte Maßstab gilt grundsätzlich auch für §
23 [X.], der ebenso an die [X.]keit der Zahlung für die ausgleichspflichtige Person anknüpft
(vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
65).
Daraus wird deutlich, dass
die wirtschaftliche [X.], die früher
im Wesentlichen
auf die Schonung des angemessenen Unterhalts des Verpflichteten und seiner Unterhaltsgläubiger abstellte, deutlich angehoben und stärker als zuvor
auf die Interessen des Verpflichteten Rücksicht genommen werden sollte. Das ist ins-besondere dann gerechtfertigt, wenn
über den
verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§
25 [X.], früher
§
3
a [X.])
der Berechtigte auch für den Fall des Todes des Verpflichteten hinreichend abgesichert ist
(vgl. [X.]sbeschluss vom 9.
Oktober 1996

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FamRZ 1997, 166, 169). Umgekehrt wiegt
das Interesse des [X.] an der [X.] schwerer, wenn er darauf angewiesen ist, um für sich Sicherungslücken des schuldrechtlichen Ausgleichs auszuschließen ([X.] Versorgungsaus-gleich 4.
Aufl. Rn.
824). Das ist insbesondere der Fall, wenn er im Falle eines Vorversterbens des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht über den [X.]
-
13
-
ten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich an der Hinterbliebenenversorgung teilhaben kann
([X.] in [X.]/[X.]/[X.] Versorgungsausgleichs-recht
2.
Aufl. §
23 [X.] Rn.
19; [X.] Familienrecht 2.
Aufl. §
23
[X.] Rn.
5). So liegt der Fall regelmäßig, wenn

wie hier

Anrechte bei ausländischen Versorgungsträgern auszugleichen
sind
(vgl. [X.] 7.
Aufl. Rn.
880; [X.] Versorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn.
828). Denn gemäß §
26 Abs.
1 [X.] richtet sich der Anspruch auf verlänger-ten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich für ein Anrecht bei einem auslän-dischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger nur ge-gen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person, soweit der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer eine [X.] leistet.
Grundsätzlich kann auch der
Vermögensstamm des Ausgleichspflichti-gen
angegriffen werden. Allerdings kommt es auf die Umstände
des Einzelfalls an. Keine Bedenken bestehen bei guten Vermögensverhältnissen, wenn aus-reichendes Kapital, etwa in Form von wirtschaftlich angemessen verwertbarem Wertpapiervermögen oder Beteiligungen vorhanden ist, das weder zur [X.] der eigenen angemessenen Alterssicherung des Verpflichteten bestimmt ist noch dem Erwerb einer Immobilie zu Wohnzwecken dienen soll. Besteht da-gegen das Vermögen im Wesentlichen
aus dem (Mit-)Eigentum an einem Haus, das der Verpflichtete im Laufe seines Erwerbslebens mittels seines [X.] abgezahlt hat und das bisher ihm und seiner Familie zu Wohnzwecken diente, ist ihm nicht ohne weiteres zuzumuten, dieses zu verwerten und den
Erlös ganz oder zum überwiegenden Teil für eine Abfindung
einzusetzen
(Se-natsbeschluss vom 9.
Oktober 1996

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FamRZ 1997, 166, 169).
Ferner kommt es auf das Alter des Verpflichteten und darauf an, ob er noch in der Lage ist, den Vermögensverlust wieder auszugleichen. Schließlich ist auch zu fragen, ob der Verpflichtete noch im Rahmen eines Zugewinnausgleichs in 28
-
14
-
Anspruch genommen wird oder mit sonstigen hohen Scheidungsfolgekosten zu rechnen hat (vgl. BT-Drucks. 10/6369 S.
18).
Jedenfalls
ist dem [X.] ein angemessener Schonbetrag zuzugestehen, über dessen Höhe allerdings Uneinigkeit besteht; in der Literatur
wird er mit
einer Bandbreite von 3.000

[X.] Versorgungsausgleich 7.
Aufl. Rn.
891) bis hin zu mindestens 20.000

([X.] Versorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn.
826)
an-gegeben.
Auch
die laufenden Einkünfte des [X.]
können
für die Leistung der Abfindung in Anspruch genommen werden, vor allem im Wege der Ratenzahlung, wenn die Zahlung eines Einmalbetrags unzumutbar ist. Dem [X.] ist die Zahlung einer Abfindung also schon dann nach §
23 Abs.
2 [X.] wirtschaftlich zumutbar, wenn er sie in
Raten zahlen kann
([X.] Versorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn.
827; aA offenbar [X.]/Norpoth BGB 14.
Aufl. §
23 [X.] Rn.
5; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
23 [X.] Rn.
8).
Um die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des [X.] nicht zu stark einzuschränken, darf eine Abfindung auch durch Ratenzahlung aller-dings
nur insoweit angeordnet werden, als der eigene angemessene Unterhalt des [X.] und der anderer Unterhaltsberechtigter nicht beein-trächtigt wird (BT-Drucks. 10/5447 S.
10). Insoweit ist in Teilen der Literatur vorgeschlagen worden, die für den Elternunterhalt geltenden Selbstbehaltsgren-zen anzuwenden, weil die Abfindung eine deutlich schwächere Verpflichtung darstelle als eine Unterhaltspflicht gegenüber vorrangig bedürftigen Personen
(vgl. [X.] Versorgungsausgleich 7.
Aufl. Rn.
888).
Die Ratenzahlung darf zudem
nicht so weit gestreckt werden, dass sie im Ergebnis zu einer vorzeitigen schuldrechtlichen Ausgleichsrente führt ([X.] Familienrecht 2.
Aufl. 29
30
-
15
-
§
23 [X.] Rn.
6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]recht 2.
Aufl. §
23
[X.] Rn.
25).
(3) Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze hat das Oberlandesge-richt nicht alle einzustellenden
Gesichtspunkte in rechtlich beanstandungsfreier
Weise gegeneinander abgewogen.

(a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergäbe
sich die [X.]keit einer vollständigen Abfindung des Anrechts in Geld allerdings nicht schon aus der Möglichkeit, auf diese Weise Druck auf den Ehemann [X.], ersatzweise die Hälfte seiner [X.] auf die Ehefrau zu übertragen. Denn die Realteilung eines Anrechts durch Abgabe rechtsge-schäftlicher Erklärungen bedeutet keine Ausgleichsform, die nach den gesetzli-chen Bestimmungen der §§
20
ff. [X.] im Rahmen eines [X.] nach der Scheidung verlangt werden kann. Sie kann auch nicht dadurch erzwungen werden, dass dem ausgleichspflichtigen Ehegatten im We-ge erweiterter [X.]keitserwägungen eine Geldzahlungspflicht als [X.] auferlegt wird, die seine Leistungsfähigkeit übersteigt.
(b) Ebenso ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesge-richt in seine [X.]keitserwägungen nicht ergänzend einbezogen
hat, ob der Ehemann in der Lage sei, den [X.] durch die Aufnahme eines längerfristigen, auch aus seiner Versorgung zu tilgenden Ratenkredits zu finan-zieren. Dabei kann dahinstehen, ob die bestehende Möglichkeit einer Kreditfi-nanzierung des [X.]s eine wirtschaftliche [X.]keit der [X.] überhaupt bewirken könnte (so [X.], 1039, 1041;
OLG [X.], 1178; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Versorgungsausgleichsrecht
2.
Aufl. §
23 [X.] Rn.
22; [X.] Versorgungsausgleich 7.
Aufl. Rn.
891; ablehnend [X.] FamRZ 2009, 31
32
33
-
16
-
119;
[X.] Versorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn.
826; [X.] Familienrecht 2.
Aufl. §
23
[X.] Rn.
6). Denn verlangt der [X.] Raten-zahlungen und setzt das Gericht solche fest (§
23 Abs.
3 [X.]), liegt darin bereits eine Kreditierung der Abfindung bis auf das wirtschaftlich zumutba-re Maß an laufenden Belastungen.
Diese
vom Gesetz vorgesehene Form der Ratenzahlung
geht der Kreditfinanzierung durch Darlehensaufnahme jedenfalls vor
(vgl. bereits [X.] FamRZ 2009, 119).
(c) Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde weiterhin, dass das Oberlan-desgericht keine ausreichenden Ermittlungen über das einzusetzende Vermö-gen des Ehemanns angestellt habe. Zwar erfolgt die Prüfung der [X.]keit von Amts wegen (§
26 FamFG). Das Gericht muss aber nur Ermittlungen im Hinblick auf solche Tatsachen anstellen, die die Beteiligten vorgebracht haben
(vgl. [X.] [X.] 2011, 295, 296; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Versorgungsausgleichsrecht
2.
Aufl. §
23 [X.] Rn.
34; [X.] Der Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
727; vgl. auch BT-Drucks. 10/54478 S.
25).
Das [X.] durfte deshalb auf die im [X.] getroffenen Feststellungen zurückgreifen, ohne von sich aus [X.] zu müssen, ob sich die Vermögenslage des Ehemanns seit diesen Feststel-lungen etwa verbessert habe.
Das gilt auch hinsichtlich des Werts der fremdvermieteten Immobilie und den
darauf ruhenden Belastungen.
Selbst wenn dem von der Ehefrau geltend gemachten Immobilienwert von 365.000

lediglich
Belastungen in Höhe von 398.000
CHF (anstelle 420.000
CHF) gegenübergestanden hätten, wie von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, ergibt
sich daraus offensichtlich
noch kein
aktuell vorhandenes [X.], auf das der Ehemann zwecks Leistung einer Abfindung zurückgreifen könnte (vgl. [X.]sbeschluss vom 9.
Oktober 1996

XII
[X.]
188/94

FamRZ 1997, 166, 169).
34
35
-
17
-
(d)
Mit unzutreffenden Erwägungen hat das [X.] allerdings die Grenze der wirtschaftlichen [X.]keit bei einer Einmalzahlung des [X.]s von 10.000

n 18 monatlichen Raten je 1.000

In die
Abwägung der beiderseitigen Interessen hat das Oberlandesge-richt insbesondere nicht ausreichend einbezogen, dass die Ehefrau im Falle eines Vorversterbens des Ehemanns keine Hinterbliebenenversorgung über einen
verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vom [X.] erlangen kann (vgl. §
25 Abs.
1 [X.]). Denn
das [X.] Recht kann den ausländischen Versorgungsträger nicht zu einer Leistung verpflichten, die er nach der für das Versorgungssystem bestehenden Rechtsordnung nicht schuldet. Die Möglichkeit, an einer Hinterbliebenenversorgung teilzuhaben,
ergibt sich bei ausländischen Anrechten vielmehr
nur
als Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer, soweit der ausländische Versorgungsträger an diese
eine Hinterbliebenenversorgung leistet (§
26 Abs.
1 [X.]).
Das setzt so-wohl die Wiederverheiratung des [X.] als auch das Fortleben des neuen Ehegatten voraus und bleibt
deshalb hinter der Absicherung durch eine nach §
25 Abs.
1 [X.] zu gewährende Hinterbliebenenversorgung deutlich zurück.
Darin liegt eine wesentliche Sicherungslücke für die Ehefrau, welche
es rechtfertigt, auf ihre Interessen stärker Rücksicht zu nehmen als auf die des ausgleichspflichtigen Ehemanns.
Unter diesen Voraussetzungen rechtfertigen die vom [X.] getroffenen Feststellungen es nicht, dem Ehemann von seinem 38.000

a-genden
Barvermögen einen ganz überwiegenden Teil in Höhe von 28.000

Schonvermögen zu
belassen. Das [X.] hat nämlich seine Ent-scheidung darauf gestützt, dass die Abfindung aus dem Barvermögen des Ehemanns eine ganz
erhebliche Einschränkung seiner Lebensführung bedeute.
Abgesehen von

bestrittenen

Rücklagen für eine
Immobiliensanierung könne 36
37
38
-
18
-
bereits die Anschaffung eines PKW die verfügbaren Ersparnisse vollständig aufzehren. Damit spekuliert das [X.] über mögliche Finanzbedar-fe des Ehemanns, ohne diese konkret zu belegen. In Bezug auf die mögliche Anschaffung eines PKW tritt noch dazu ein nicht aufgelöster
Widerspruch zu der an anderer Stelle vorgenommenen
Berücksichtigung monatlicher
Aufwen-dungen des Ehemanns in Höhe von 500
CHF für die private Nutzung eines
Ge-schäftsfahrzeugs
zutage.
Ebenso nicht tragfähig sind die Erwägungen, mit denen das [X.] die als wirtschaftlich zumutbar erkannten Ratenzahlungen von monatlich 1.000

Monaten beschränkt hat. Wie das Oberlan-desgericht selbst erkannt hat, tritt für den 1954 geborenen Ehemann erst mit dem Erreichen der Altersgrenze eine wesentliche Zäsur ein, die seine [X.] in Bezug auf die Abfindung zeitlich begrenzt. Bis dahin verfügt der Ehemann selbst unter Berücksichtigung monatlicher
Abfindungsraten von 1.000

ber ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von etwa 4.100

Dass eine Beschränkung hierauf oder auf einen noch geringeren Betrag für die gesamte verbleibende Dauer von rund vier
Jahren ab [X.] bis zum [X.] eine wirtschaftlich unzumutbare Belastung bedeutete, ergibt sich weder aus den vom [X.] herangezogenen "gesetzge-berischen Intentionen"
noch sind
dafür, selbst unter Berücksichtigung höherer Lebenskosten in der [X.],
ausreichende Gründe festgestellt, die das erheb-liche Interesse der Ehefrau an einer möglichst weitgehenden Sicherung ihrer Altersversorgung in den Hintergrund treten lassen.
3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der [X.] kann nicht in der Sache
abschließend
entscheiden, da diese noch nicht zur Entscheidung reif ist. Insbesondere bedarf es noch Feststellungen zu der vom [X.] offen gelassenen Frage, ob und in welchem Um-39
40
-
19
-
fang der Ehemann sein Barvermögen von 38.000

wie von ihm dargelegt für die Immobiliensanierung benötigt, und eine am angemessenen Bedarf des [X.]s orientierte Abwägung, welche Beträge der Ehemann aus seinem laufen-den Einkommen bis zu seiner Verrentung für den Aufbau einer gesicherten Al-tersversorgung der Ehefrau aufbringen kann.
Bei der Neufestsetzung von [X.] und Raten ist im Übrigen davon auszugehen, dass der [X.] zumindest die ihm mit dem angefochtenen Beschluss bereits auferlegten Ratenzahlungen
in der Zwischenzeit zurücklegen konnte
und entsprechende Beträge somit für die
Anrechtsabfindung
zur Verfügung stehen.
-
20
-
Die Zurückverweisung gibt gleichzeitig Gelegenheit, gegebenenfalls durch Einholung eines Rechtsgutachtens festzustellen, ob das [X.] Recht der Ehefrau

auch unter Berücksichtigung des bereits rechtskräftig ge-wordenen Teilausgleichs

einen isolierten Anspruch auf dingliche Teilung der von dem Ehemann erworbenen [X.] gewährt, der im Rah-men der [X.] zu berücksichtigen wäre.

Dose

Schilling

Nedden-Boeger

Botur

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.05.2013 -
12 [X.]/07 VA -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.09.2015 -
5 UF 115/13 -

41

Meta

XII ZB 514/15

22.06.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2016, Az. XII ZB 514/15 (REWIS RS 2016, 9501)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9501

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