Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2001, Az. IX ZR 453/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2759

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:26. April 2001BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein_____________________BGB § 249 BbDie Haftung eines Notars, der unrichtigerweise bestätigt hat, die [X.] zur Absicherung eines noch auszuzahlenden [X.] sei an erster Rangstelle sichergestellt, wird nicht dadurch einge-schränkt, daß bei pflichtgemäßem Verhalten des [X.] die ange-strebte dingliche Sicherung teilweise erreicht worden wäre.[X.], Urteil vom 26. April 2001 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 26. April 2001 durch [X.] Kreft und die [X.], Kirchhof, Dr. Fischer und Raebelfür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das Urteil des 6. Zivil-senats des [X.] vom 18. [X.] und das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 30. Juni 1998 unter Zurückweisung der Berufung [X.] zu 2 teilweise geändert. Das Urteil des [X.] in bezug auf den [X.]n zu 2 wie folgt gefaßt:Die gegen den [X.]n zu 2 gerichtete Zahlungsklage ist ins-gesamt dem Grunde nach gerechtfertigt.Es wird festgestellt, daß der [X.] zu 2 dem Kläger den ge-samten weiteren Schaden zu ersetzen hat, der ihm dadurch nochentstehen wird, daß die zu seinen Gunsten im Grundbuch von [X.]. 45308 in Abteilung III [X.]0 eingetragene Grundschuld nichtden ersten Rang erhalten hat.Soweit es um das auf dem genannten Grundbuchblatt eingetra-gene Grundstück [X.] (Flurstück 2267/173) geht, haftet der [X.] zu 2 als Gesamtschuldner mit dem [X.]n zu 1.- 3 -Die Entscheidung über die gesamten Kosten des [X.] derjenigen des Revisionsverfahrens bleibt dem [X.] vorbehalten.Von Rechts [X.]:Die inzwischen in Konkurs gefallene E. GmbH (im folgenden: Eigentü-merin oder Darlehensnehmerin) war Eigentümerin des im Grundbuch von [X.]. 45308 eingetragenen Grundbesitzes. Dieses Grundbuchblatt weist im Be-standsverzeichnis unter [X.] das Flurstück 2267/173 (660 m²; im folgenden:Grundstück [X.]) und unter Nr. 2 die beiden Flurstücke 2264/173 und2265/173 (zusammen 2637 m²; im folgenden: Grundstück Nr. 2) aus. Am5. Februar 1992 bestellte die Eigentümerin am Grundstück Nr. 2 eine Eigentü-merbriefgrundschuld über 2 Mio. DM. Ein entsprechender Eintragungsantragwurde am 18. Februar 1992 beim Grundbuchamt gestellt. Die zuständigeRechtspflegerin verfügte am 18. Mai 1992 die Eintragung in das [X.] die Bildung des Grundschuldbriefs und dessen Versendung an die Ei-gentümerin. Diese bestellte am 2. Juni 1992 dem Kläger zur Absicherung einesvon ihm zu gewährenden Darlehens von 675.000 DM an beiden Grundstückeneine [X.] über 750.000 DM, die den ersten Rang erhalten sollte;bereits einen Tag zuvor hatte die GmbH eine die [X.] erklärt. Der Kläger beauftragte mit [X.] vom 1. Juni 1992 den verklagten Notar ([X.]r zu 2) mit der [X.] des [X.] und der Erteilung einer [X.], die- 4 -abgegeben werden sollte, wenn die erstrangige Eintragung der Buchgrund-schuld sichergestellt war.Am 3. Juni 1992 beantragte die Eigentümerin beim Grundbuchamt dieEintragung einer nachträglich von ihr bewilligten Erweiterung der Haftung [X.] auf das Grundstück [X.] (Nachverpfändung). [X.] später, am 4. Juni 1992, wurde in Abteilung III des Grundbuchs unterlfd. [X.] die ursprünglich bestellte, nur das Grundstück Nr. 2 erfassende Ei-gentümergrundschuld eingetragen. Am 5. Juni 1992 reichte der [X.] zu 2den Antrag auf erstrangige Eintragung der [X.] über 750.000 [X.] Grundbuchamt ein; zugleich nahm er Einsicht in die [X.]. [X.] selben Tag stellte er eine "notarielle Bescheinigung" aus, in der es [X.] ist sichergestellt, daß die neue Grundschuld von 750.000,- DM nebst Zin-sen und Nebenleistung rechtlich und wirtschaftlich mit 1. Rang in das Grund-buchblatt ... eingetragen wird". Daraufhin zahlte der Kläger den [X.] von 675.000 DM an die Darlehensnehmerin aus. Das [X.]chickte am 9. Juni 1992 den Grundschuldbrief für die [X.] 2 Mio. DM der Eigentümerin zu. Diese trat, um einen weiteren Kredit zuerlangen, die Grundschuld Ende Juni 1992 unter Übergabe des Briefes an die[X.] ab.Am 29. Juli 1992 wurde die Nachverpfändung (Einbeziehung [X.] [X.] in die Eigentümergrundschuld) sowie unter lfd. [X.]0 eineVormerkung für die zugunsten des [X.] bestellte [X.] über750.000 DM in das Grundbuch eingetragen. Hierbei wurde ein Rangvermerkaufgenommen, wonach das vorgemerkte Recht im Rang vor dem Recht in Ab-teilung III [X.] eingetragen werden sollte. Am 19. August 1992 wurde die Vor-- 5 -merkung in eine entsprechende Grundschuld umgeschrieben. Bei beiden [X.] unterließ es das Grundbuchamt, das Rangverhältnis auch bei [X.] [X.] eingetragenen Eigentümerbriefgrundschuld zu vermerken. Die Ab-tretung dieser Grundschuld an die [X.] wurde am 14. Oktober 1995 in [X.] eingetragen und auf dem Brief vermerkt.Die belasteten Grundstücke gerieten in die Zwangsversteigerung, [X.] dann aber freihändig für 950.200 DM verkauft. In einem zwischen [X.] und der [X.] geführten Prozeß, in dem der Kläger den beiden jetzigen[X.]n - der [X.] zu 1 ist das [X.] - den Streit verkündete, wurderechtskräftig festgestellt, daß die Grundschuld [X.] für beide belastetenGrundstücke der unter [X.]0 eingetragenen Grundschuld des [X.] vorge-he. Dieser überließ daraufhin den Veräußerungserlös der [X.] Im [X.] nimmt er die [X.]n in Höhe von [X.] auf [X.] Schadens in Anspruch, der ihm dadurch entstanden ist, daß er bei der Er-lösverteilung hinter der [X.] zurücktreten mußte; außerdem verlangt er in [X.] Rahmen Feststellung der Ersatzpflicht für noch entstehende [X.].Das [X.] hat der gegen den [X.]n zu 2 gerichteten Zah-lungsklage dem Grunde nach stattgegeben; im übrigen hat es die Klage [X.]. Das Berufungsgericht hat die [X.]n auf die Zahlungsklage - demGrunde nach - und auf die Feststellungsklage jeweils zum Ersatz eines Teilsdes Schadens verurteilt, und zwar den [X.]n zu 1 wegen des [X.] hinsichtlich des Grundstücks [X.] und den [X.]n zu 2 wegen desRangverlustes hinsichtlich des Grundstücks Nr. 2. Hiergegen haben alle dreiParteien im Rahmen ihrer jeweiligen Beschwer Revision eingelegt. Die [X.] -on des [X.]n zu 1 und die gegen diesen gerichtete Revision des [X.]hat der V. Zivilsenat des [X.] nicht angenommen. Die [X.] [X.]n zu 2 hat der jetzt entscheidende Senat nicht angenommen. [X.] nunmehr noch anhängigen Rechtsmittel verfolgt der Kläger den ihm vomBerufungsgericht aberkannten Teil des [X.] gegen den [X.] weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.] ist begründet; der [X.] zu 2 ist auch inso-weit zum Schadensersatz verpflichtet, als es um das Grundstück [X.] geht.I.1. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine die Haftung nach § 19 Abs. 1Satz 1 [X.] auslösende schuldhafte Pflichtverletzung des [X.]n zu 2 (imfolgenden: [X.]r) darin gesehen, daß er am 5. Juni 1992 eine der [X.] nicht entsprechende notarielle Bestätigung - es handelte sich dabei umeinen Akt der Betreuungstätigkeit im Sinne des § 24 [X.] (vgl. [X.], Urt. [X.] Juni 1999 - [X.], [X.], 1642, 1643 m.w.N.) - erteilt hat. [X.] Grund hat der Senat die Revision des [X.]n nicht angenommen.- 7 -2. Das Berufungsgericht hat trotzdem eine Haftung des [X.]n fürden Verlust des auf das Grundstück [X.] entfallenden Erlösanteils mit der [X.] verneint, insoweit wäre ein Schaden letztlich nicht eingetreten, [X.] Grundbuchamt den Rangvermerk ordnungsgemäß - nämlich auch bei [X.] [X.] - eingetragen hätte. Durch die Abtretung von Ende [X.] habe die [X.] zwar die damals schon auf dem Grundstück Nr. 2 lastendeGrundschuld, nicht aber das infolge der Nachverpfändung erst durch die Ein-tragung am 29. Juli 1992 entstandene Recht auf dem Grundstück [X.] erwer-ben können. Da der Kläger insoweit bei richtiger grundbuchmäßiger [X.] mit seiner Grundschuld den Vorrang erlangt hätte, fehle es, so hat [X.] gemeint, in diesem Umfang an einem Schaden im [X.].Diese rechtliche Beurteilung ist, wie die Revision des [X.] zu Rechtrügt, unzutreffend.a) Wie das Berufungsgericht unangefochten festgestellt hat, hätte [X.] den Darlehensbetrag - am Nachmittag des 5. Juni 1992 - "zweifelsohne"nicht ausgezahlt, wenn der [X.] die Rechtslage richtig bescheinigt hätte.Dieser Schluß liegt, obwohl die [X.] nur hinsichtlich der Belastungdes Grundstücks Nr. 2 unzutreffend war, schon deswegen nahe, weil, wie den[X.] zu entnehmen ist, allein dieses Grundstück bebaut und im übrigenerheblich größer ist als das Grundstück [X.]. Wenn aber der Kläger das [X.] ausreichende Sicherheit nicht ausgezahlt hätte, war bereits durch dieseAuszahlung der Schaden eingetreten (vgl. [X.], Urt. v. 19. März 1987 aaOS. 589; zum Beginn der Verjährung auch Urt. v. 15. Oktober 1992 - [X.], [X.], 251, 255). Hätte der Kläger nachträglich - teilweise - doch- 8 -noch eine Sicherheit erhalten, dann hätte das zwar seinen Schaden gemindert.Dieser Umstand vermag aber, da der Kläger später infolge der unrichtigen Be-handlung durch das Grundbuchamt keine Sicherheit erlangt hat, an der Ur-sächlichkeit der pflichtwidrigen Ausstellung der [X.] für [X.] nichts zu ändern.b) Die Ersatzpflicht des [X.]n für den Teil des Schadens, der beirichtiger grundbuchmäßiger Behandlung durch den Erlös aus dem Verkauf [X.] [X.] aufgewogen worden wäre, entfällt nicht unter dem Gesichts-punkt der Haftungsbegrenzung durch den Schutzzweck der verletzten Pflicht.Allerdings kann sich die Haftung desjenigen, der, wie der [X.], zum Ersatzeines [X.] verpflichtet ist - der [X.] hat grundsätzlich [X.] so zu stellen, wie dieser stünde, wenn er das Darlehen nicht ausgezahlthätte -, auf den Vermögensnachteil des Geschädigten beschränken, der [X.] durch die verletzte Pflicht vermieden werden sollte ([X.]Z 116, 209, 212;[X.], Urt. v. 20. November 1997 - [X.], [X.], 142, 143; v. 19.Dezember 2000 - [X.], [X.], 230, 231 m. Anm. Balzer, z. [X.]. in[X.]Z best.). Es mag deshalb sein, daß der [X.] nicht für alle [X.] einzustehen hat, die der Kläger durch die Auszahlung des [X.] erlitten hat. Daraus ergibt sich jedoch keine Einschränkung deseingeklagten Anspruchs. Der Kläger macht, wie dessen Darlegungen zu demihm entstandenen Schaden zeigen, nur die Nachteile geltend, die ihm dadurchentstanden sind, daß er sich mit der [X.] um den [X.] diesen schließlich an jene auskehren mußte; auch der [X.] sich nicht auf einen darüber hinausgehenden Ausfallschaden. Es [X.] nicht gerechtfertigt, die Haftung des [X.]n für den Schaden, derdarauf beruht, daß die Grundschuld des [X.] nicht, wie vom [X.]n un-- 9 -richtig bestätigt, die erste Rangstelle erhalten hat, weiter zu beschränken undvon der Ersatzpflicht den Teil des Schadens auszunehmen, der durch pflicht-gemäßes Verhalten des [X.] vermieden worden wäre. Für die Be-urteilung der Frage, ob die vom Kläger gewünschte dingliche Absicherung ge-währleistet war, war der [X.] in vollem Umfang verantwortlich. Daß ein Teildes Schadens neben der unzutreffenden notariellen Bestätigung auch durchdas pflichtwidrige Verhalten des [X.] verursacht worden ist, mindertdie Ersatzpflicht des [X.]n nicht. Insoweit bleibt es bei dem Grundsatz,daß alle Verursacher eines Schadens für diesen als Gesamtschuldner haften(vgl. [X.]Z 31, 5, 13; [X.]/[X.] 3. Aufl. vor § 249 Rn. 50).II.Der Feststellungsantrag ist hinsichtlich des dem Kläger durch die Aus-zahlung der Darlehenssumme entstandenen Schadens insgesamt begründet,soweit dieser nicht eingetreten wäre, wenn der Kläger mit seiner Grundschulddie erste Rangstelle erhalten hätte; nur in diesem Umfang nimmt der Kläger,wie bereits erwähnt, den [X.]n in [X.] 10 -III.Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit die gegen den [X.]n zu 2 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Da, vom [X.] abgesehen, keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu treffen sind, istder [X.] auch insoweit - hinsichtlich des [X.] dem Grundenach - zu verurteilen.[X.]

Meta

IX ZR 453/99

26.04.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2001, Az. IX ZR 453/99 (REWIS RS 2001, 2759)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2759

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