Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2017, Az. 3 StR 329/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5788

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:050917B3STR329.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 329/17
vom
5. September 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Besitzes von Betäubungsmitteln
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5.
September 2017 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22.
Februar 2017 mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Fest-stellungen zu den rechtswidrigen Taten aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rügen
der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge entsprechend dem Antrag des [X.] den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg;
im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO).
2. Die auf die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge veranlasste um-fassende Überprüfung des Urteils hat hinsichtlich der festgestellten rechtswidri-gen Taten keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben.
3. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat-rischen Krankenhaus nach §
63 StGB hält hingegen revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.
Der [X.] hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt, dass
"bereits die Beurteilung der Schuldfähigkeit von Rechts wegen zu [X.] ist.
Die Unterbringung nach §
63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der [X.] aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder ver-mindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Umstand be-ruht. Dazu ist eine konkrete Darlegung erforderlich, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts-
oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st Rspr; Senat NStZ-RR 2008, 39; [X.], Beschluss vom 4. August 2016
-
4 [X.]; Beschluss vom 29.
März 2017 -
4 [X.]). Eine nä-here Darlegung des Einflusses des beim Angeklagten diagnostizierten [X.] auf dessen Handlungsmöglichkeiten in den konkreten [X.] betreffend die rechtswidrigen [X.] II.4-6 ist gänz-lich unterblieben ([X.] f.). Hierauf kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn -
wie hier -
bei dem Täter eine Schizophrenie diagnosti-ziert worden ist. Die Diagnose einer solchen Erkrankung führt für sich [X.] genommen nicht zur Feststellung einer -
generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden -
Schuldunfähigkeit (Senat aaO). 2
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4
5
-
4
-
Dass sich der Angeklagte bei allen drei Taten, die zwar zeitlich nahe beieinander liegen, jeweils in einem akuten Schub der Krankheit befun-den hätte (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 16.
Mai 2007 -
2 StR 96/07), lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Allein die Umstände, dass sich beim Angeklagten seit dem [X.] psychotische Sympto-me manifestieren und die Krankheit zu wiederholten unkontrollierten [X.] bei deutlich abgesenkter Frustrationstoleranz führte ([X.]), sind hierfür nicht ausreichend. Auch lässt sich weder aus den Taten selbst noch aus dem Vor-
oder Nachtatgeschehen, das im Urteil nicht näher mitgeteilt wird, schließen, dass der Angeklagte
sich bei den [X.] in einem akut psychotischen Zustand befand. Zudem wurde er am 11. Dezember 2014 wegen gefährlicher und vorsätzlicher Körper-verletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen sowie am 27.
März 2015 wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit einem Verstoß ge-gen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt ([X.]). Die jeweiligen Tatzeitpunkte werden im Urteil zwar nicht mitgeteilt, gleich-wohl sprechen diese Verurteilungen gegen einen dauerhaften Zustand der Schuldunfähigkeit beim Angeklagten.
Auch die Gefährlichkeitsprognose hält für sich genommen wegen [X.] revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Vergleichbar knapp und damit angesichts des erheblichen Eingriffs, der mit der Unter-bringung nach §
63
StGB
verbunden ist, ebenfalls nicht ausreichend hat das [X.] seine Überzeugung von der zukünftigen Gefährlichkeit des Angeklagten begründet ([X.]). Zwar hat die [X.] gesehen, dass bei -
wie hier -
vorliegenden geringfügigen [X.] nach §
63 Satz
2 StGB besondere Umstände die Annahme der Bege-hung künftiger schwerwiegender Straftaten nach §
63 Satz
1 StGB recht-fertigen müssen ([X.]). Jedoch bedarf die Gefährlichkeitsprognose für diesen Fall besonders sorgfältiger Darlegung (BT-Drucks. 18/7244, S. 22 mwN). Dem werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Letztlich kommt es auf eine Gesamtschau von Täterpersönlichkeit und Tat an, die eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unerlässlich machen muss (BT-Drucks. aaO, S. 23 mwN). Vorliegend lässt das Urteil eine ausführliche Auseinandersetzung damit vermissen, warum vom [X.], obwohl er in den vergangenen sechs Jahren auch über länge-re Phasen straffrei lebte, zukünftig gewichtigere, nämlich erhebliche Ta-ten im Sinne des §
63 Satz
1 StGB zu erwarten sind. Allein die Feststel-lung, dass von ihm aufgrund des Vorhandenseins hartnäckiger über wei-te Strecken persistierender Zwangsgedanken, die mit der Vorstellung einhergehen, andere zu verletzen oder gar umzubringen, die Gefahr
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5
-
künftiger gefährlicher Körperverletzungs-
und Tötungsdelikte ausgeht (UA S.
13 f.), ist als Begründung nicht ausreichend. Soweit das [X.] insofern auch darauf abstellt, dass er während seiner Zeit im [X.], einem offenen Wohnheim für psychisch Kranke (UA S.
4), im-mer wieder impulsives aggressives Verhalten zeigte (UA S.
13), wäre auch zu berücksichtigen
gewesen, dass Verhaltensweisen innerhalb
einer Betreuungseinrichtung gegenüber dem
Betreuungspersonal nicht ohne weiteres den Handlungen gleichzusetzen sind, die außerhalb der Einrichtung begangen werden (Senat NStZ-RR 2009, 169; [X.], [X.] vom 25.
April 2012 -
4 StR 81/12 mwN). Nähere Feststellungen zu einzelnen aggressiven Verhaltensweisen in der Einrichtung fehlen im angefochtenen Urteil jedoch gänzlich.
Die Anordnung der Maßregel nach §
63 StGB kann daher nicht bestehen bleiben. Mit Blick auf die Vorschrift des §
358 Abs.
2 Satz
2 StPO sind trotz des Umstandes, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, auch die Freisprüche aufzuheben ([X.], Beschluss vom 30.
Juli 2013
-
4 [X.]; Senat, Beschluss vom 5. August 2014 -
3 [X.]). Da die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten auf einer mangel-freien Beweiswürdigung beruhen und von den aufgezeigten [X.] nicht betroffen sind, können diese bestehen bleiben, §
353 Abs.
2 StPO."
Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend, dass mit Blick auf den schwerwiegenden Eingriff, der mit der -
grundsätzlich unbefristeten -
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verbunden ist, auf eine sorgfältige Prüfung und Darlegung aller Unterbringungsvoraussetzungen auch dann nicht verzichtet werden kann, wenn der Betroffene -
wie hier der Ange-klagte -
unter besonders abstrusen Zwangsdanken leidet, die die Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten nicht fernliegend erscheinen lassen.
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6
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4. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache nach §
354 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 StPO an ein zu demselben [X.] anderes [X.] zurückzuverweisen.
[X.] Gericke

Ri'in[X.] [X.] befindet

sich im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Berg

Hoch
7

Meta

3 StR 329/17

05.09.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2017, Az. 3 StR 329/17 (REWIS RS 2017, 5788)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5788

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4 StR 619/16

4 StR 81/12

4 StR 275/13

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