Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2008, Az. XII ZB 163/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3189

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[X.][X.]/06 vom 25. Juni 2008 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 1587 [X.], 1599 Abs. 1 Beruft sich in Verfahren zwischen den Eltern eines Kindes, die deren rechtliche Beziehungen untereinander betreffen, ein Elternteil auf die Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater, so ist stets anhand einer umfassenden Inte-ressenabwägung zu prüfen, ob eine Ausnahme von der [X.] des § 1599 Abs. 1 BGB zuzulassen ist. Besonderes Gewicht hat im Rahmen dieser Abwägung der Frage zuzukommen, ob und in welcher Intensität die schutzwürdigen Interessen des Kindes und der [X.] durch eine solche Ausnahme berührt werden (Abgrenzung zu dem [X.]sbeschluss vom 15. Dezember 1982 - [X.] - NJW 1983, 824). Ist die Nichtabstam-mung des Kindes vom rechtlichen Vater zwischen den Parteien unstreitig, ist (hier: im Rahmen der Prüfung nach § 1587 c BGB) eine Durchbrechung der [X.] regelmäßig in Betracht zu ziehen. [X.], Beschluss vom 25. Juni 2008 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Juni 2008 durch die [X.] Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats - 4. [X.] - des [X.] vom 27. Juli 2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückge-wiesen. [X.]: 1.000 • Gründe: [X.] am 20. Mai 1958 geborene Antragsteller und die am 13. April 1960 geborene Antragsgegnerin haben am 14. April 1978 miteinander die Ehe [X.]. Ein aus der Ehe [X.], im Jahre 1978 geborener [X.] ist im Jahre 1995 verstorben. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 19. November 2004 zugestellt worden. Das am 9. Mai 2006 verkündete [X.] des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig. 1 Die Parteien leben seit Oktober 1994 getrennt. Im Februar 1998 gebar die Antragsgegnerin eine Tochter, deren tatsächliche Abstammung vom Le-bensgefährten der Antragsgegnerin unstreitig ist. Seit Juli 1999 lebt die [X.] - 3 - tragsgegnerin mit ihrem Lebensgefährten und ihrer Tochter in einer gemeinsa-men Wohnung. Der Antragsteller hat die [X.]chaft nicht angefochten. Im [X.] 2004 hat die Antragsgegnerin erstmals Unterhaltsansprüche für das Kind geltend gemacht; seit August 2004 zahlt der Antragsteller aufgrund eines ent-sprechenden Urteils einen monatlichen Kindesunterhalt von 249 •. 3 In der Ehezeit (1. April 1978 bis 31. Oktober 2004, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Antragsteller, der nach seiner Schulausbildung zunächst Soldat auf [X.] war und seit 1986 als Beamter bei der [X.] tätig ist, Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung bei der [X.] in Höhe von monatlich 1.481,22 •, bezogen auf das [X.] der Ehezeit, erworben. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin in der Ehe-zeit bei der [X.] gesetzliche Rentenanwart-schaften in Höhe von monatlich 127,37 •, bezogen auf das Ehezeitende, er-worben. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass zu Lasten der für den Antragsteller bei der [X.] bestehenden Versorgungsanwartschaften im Wege des [X.] gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] Rentenanwart-schaften in Höhe von monatlich 676,93 •, bezogen auf den 31. Oktober 2004, begründet werden. Dem Begehren des Antragstellers, den Versorgungsaus-gleich nur beschränkt durchzuführen, hat es nicht entsprochen. 4 Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das [X.] die Entscheidung über den Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass zu Las-ten der für den Antragsteller bei der [X.] be-stehenden Versorgungsanwartschaften auf dem [X.] der [X.] - 4 - tragsgegnerin bei der [X.] Rentenanwart-schaften in Höhe von monatlich 456,04 •, bezogen auf den 31. Oktober 2004, begründet werden. Dabei hat es den Versorgungsausgleich hinsichtlich der An-rechte ausgeschlossen, welche die Ehegatten in der [X.] vom 1. November 1995 (Ablauf des Trennungsjahres) bis zum 31. Oktober 2004 (Ende der Ehe-zeit) erworben haben. Die auf diesen [X.]raum entfallenden Anrechte der [X.] betragen 78,36 •; die entsprechenden Anrechte des Ehemannes hat das [X.] mit 520,13 • berechnet, indem es die Anwartschaften des Ehemannes für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit in Höhe von 2.555 • mit dem Quotienten aus den auszuschließenden neun Jahren und der ruhege-haltfähigen Dienstzeit von 44,21 Jahren multipliziert hat. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. 6 II. Das zulässige Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg. 7 1. Das [X.] hat für die Bemessung des [X.] den [X.]raum vom 1. November 1995 bis zum 31. Oktober 2004 [X.] gelassen, weil einer Einbeziehung der ungekürzten Anwartschaften der Einwand grober Unbilligkeit gemäß § 1587 [X.] BGB entgegenstehe. Es hat ausgeführt, dass es für die Bejahung der Voraussetzungen eines - ggf. teil-weisen - Ausschlusses des Versorgungsausgleichs grundsätzlich genüge, wenn zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags ein außergewöhn-lich langer [X.]raum liege. Im konkreten Fall könne bereits aufgrund des zwi-8 - 5 - schen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags liegenden [X.]raums von neun Jahren festgestellt werden, dass eine formal an das Ende der Ehezeit anknüpfende Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Wesen nicht mehr gerecht werden könne. Unerheblich sei hierbei, dass die Antragsgegnerin in der Trennungszeit ein als ehelich geltendes Kind geboren und versorgt habe. Zwar könnten im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1587 [X.] BGB trotz langer Trennungszeit die [X.]en nicht ausgeschieden werden, in denen gemeinschaftliche Kinder betreut worden seien. Ein Vertrauen auf weitere Teil-habe an den von dem anderen Ehegatten erwirtschafteten [X.] sei jedoch nicht berechtigt, wenn ein Kind nicht vom ausgleichspflichtigen Ehe-gatten abstamme. Dieser Gesichtspunkt komme auch dann zum Tragen, wenn es sich zwar rechtlich um ein gemeinschaftliches Kind handle, die [X.] jedoch tatsächlich fest- und einer erfolgreichen Anfechtungsklage nur die versäumte Anfechtungsfrist entgegenstehe. Soweit sich aus dem Beschluss des [X.] vom 15. Dezember 1982 (NJW 1983, 824) ein gegen-teiliger Standpunkt herleiten lasse, könnten die formal an § 1593 BGB a.F. an-knüpfenden Erwägungen nicht auf den zu entscheidenden Fall übertragen wer-den. Dies werde weder den gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen noch der ab 1998 geltenden Rechtslage gerecht. Zwar ergebe sich auch aus § 1599 Abs. 1, 2 BGB eine Sperrwirkung, nach der ein als Vater geltender Mann seine Nichtvaterschaft nur unter den dort geregelten Voraussetzungen geltend ma-chen könne. Diese Beschränkungen gälten im Verhältnis des Kindes zu seinem Vater und schützten seine Interessen an der Beachtung des bestehenden [X.], schlössen es aber nicht grundsätzlich aus, den Gesichtspunkt der [X.] eines Kindes dann zu berücksichtigen, wenn Rechtsbeziehungen zwischen anderen Personen zu beurteilen seien. Auch bei Anwendung des § 1587 c BGB müsse daher das Interesse, die Abstammung eines Kindes aus einem der [X.] unterliegenden Prozess herauszuhalten, hinter die - 6 - Belange des Scheinvaters zurücktreten. Ob dies auch bei einer streitigen Ab-stammung gelte, bedürfe keiner Vertiefung, da die nichteheliche Abstammung des Kindes unstreitig sei. 9 Den Einwand der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe die [X.] der [X.]chaft unterlassen, hat das [X.] nicht durchgreifen lassen. Es sei Teil der Elternverantwortung der Antragsgegnerin, dem Kind den mit seiner tatsächlichen Abstammung korrespondierenden recht-lichen Status zu verschaffen, insbesondere nachdem das Kind in der Beziehung seiner leiblichen Eltern seine sozial-familiären Bindungen habe. Dass die Vater-schaftsanfechtung unterblieben sei, könne die Antragsgegnerin daher nicht im Rahmen der Güterabwägung dem Antragsteller als Säumnis anlasten. Vielmehr müsse sich zu ihren Lasten auswirken, dass sie den Antragsteller erstmals im [X.] auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen habe, also zu einem [X.]punkt, als dem Antragsteller eine Anfechtung der [X.]chaft aus [X.] unmöglich geworden sei. Dies belaste den Antragsteller bis zur wirt-schaftlichen Selbstständigkeit des Kindes mit einer nicht mehr zu korrigierenden Unterhaltspflicht, die ihn weitaus härter treffe als die mit einer beschränkten Durchführung des Versorgungsausgleichs verbundenen Nachteile auf Seiten der Antragsgegnerin. Unter zusätzlicher Abwägung der Umstände, dass der Antragsteller aus Anlass der Geburt mit erheblichen Arztkosten belastet gewe-sen sei und die Antragsgegnerin spätestens seit 1999 mit dem leiblichen Vater des Kindes in einer festen Lebensgemeinschaft lebe, sei es angemessen, bei Durchführung des gekürzten Versorgungsausgleichs auf den [X.]punkt abzu-stellen, an dem der Antragsteller erstmals die Scheidung der Ehe hätte [X.] können. Wie die weitere Entwicklung belege, sei die Ehe mit Ablauf des ersten Trennungsjahres endgültig gescheitert gewesen. - 7 - 2. Diese Ausführungen des [X.]s halten rechtlicher Nach-prüfung nicht in vollem Umfang stand. 10 11 Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 [X.] BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. etwa [X.]sbeschluss vom 11. September 2007 - [X.] ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964). Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters von § 1587 [X.] BGB im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozia-len und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (vgl. etwa [X.] vom 29. März 2006 - [X.] ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770; [X.] FamRZ 2003, 1173, 1174; [X.]/[X.] Aufl. § 1587 [X.]. 19, 25). Ob und in welchem Umfang die Durchführung des [X.] grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur darauf hin zu überprü-fen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das [X.] in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. etwa [X.]sbeschlüsse vom 11. September 2007 - [X.] ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964; vom 29. März 2006 - [X.] ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770; vom 25. Mai 2005 - [X.] ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238). Auch auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfung ist die durch das [X.] vor-genommene Abwägung zu beanstanden. a) Zu Recht geht das [X.] allerdings im Ansatz davon aus, eine lange Trennungszeit der Parteien könne Anlass geben, den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit zu überprüfen. Wie der [X.] bereits mehrfach ausgeführt hat, soll der [X.] - 8 - gungsausgleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der [X.] (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist. Aus diesem Grunde werden die während der Ehezeit erworbenen [X.] gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der bei-derseitigen Alterssicherung aufgeteilt. Daher fehlt für den Versorgungsausgleich die rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch die Trennung der Eheleute aufgehoben ist. Zwar ist der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung nicht auf die [X.] der ehelichen Lebensge-meinschaft beschränkt, sondern grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorge-schrieben. Dies beruht jedoch in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen; insbesondere sollte dem [X.] die Möglichkeit genommen wer-den, den Ausgleichsanspruch durch Trennung vom Ehegatten zu manipulieren. Nach dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs als beiderseitiger Al-terssicherung kann daher eine lange Trennungszeit schon für sich genommen einen zumindest teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 [X.] BGB rechtfertigen (vgl. etwa [X.]sbeschlüsse vom 11. Sep-tember 2007 - [X.] ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964, 1965; vom 29. März 2006 - [X.] ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770; vom 28. September 2005 - [X.] ZB 177/00 - FamRZ 2005, 2052, 2053 und vom 19. Mai 2004 - [X.] ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1182 f.). b) Dem Beschwerdegericht ist auch darin zuzustimmen, dass im Falle einer langen Trennungszeit im Rahmen der Abwägung nach § 1587[X.] BGB grundsätzlich die [X.]en nicht ausgeschieden werden können, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemeinschaftliche Kinder betreut hat. Wie der [X.] bereits mehrfach dargelegt hat, findet der Versorgungsausgleich in die-sen Fällen seine Legitimation nicht in dem gemeinsamen Streben nach dem Aufbau einer Alterssicherung als Lebensleistung der ehelichen Gemeinschaft, 13 - 9 - sondern darin, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit der Pflege und Er-ziehung gemeinschaftlicher Kinder auch ohne gemeinsame Lebensführung mit dem anderen Ehegatten eine der wesentlichen aus der Ehe herrührenden [X.] allein übernimmt. Dies rechtfertigt schon für sich genommen das [X.] des die gemeinschaftlichen Kinder betreuenden Ehegatten auf Teilhabe an den in dieser [X.] von dem anderen Ehegatten erwirtschafteten [X.] im Rahmen des Versorgungsausgleichs (vgl. etwa [X.]sbe-schluss vom 28. September 2005 - [X.] ZB 177/00 - FamRZ 2005, 2052, 2053 m.w.[X.]). c) Vorliegend beruft sich der Antragsteller mit Erfolg auf den Umstand, dass das Kind unstreitig nicht von ihm abstammt. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, steht dem nicht die [X.] gemäß § 1599 Abs. 1 BGB n.F. entgegen. 14 [X.]) Allerdings hat der [X.] entschieden, dass es dem Verbot des § 1593 BGB a.[X.], wenn der Ehemann ohne rechtskräf-tige Feststellung der Nichtehelichkeit eines Kindes im Versorgungsausgleichs-verfahren geltend mache, die Ehefrau habe ihm das Kind als ehelich unterge-schoben (Beschluss vom 15. Dezember 1982 - [X.] - NJW 1983, 824, 825). Zur Begründung hat der [X.] ausgeführt, § 1593 BGB a.F. solle nicht nur das Kind in der rechtlichen Stellung eines ehelichen Kindes schützen, sondern auch verhindern, dass die Tatsache der nichtehelichen Zeugung zu dem Zweck geltend gemacht werde, daraus Rechtsfolgen herzuleiten. Dies würde nämlich bedeuten, dass die Abstammungsfrage des nach dem Gesetz als ehelich geltenden Kindes unter einem beliebigen rechtlichen Gesichtspunkt zum Gegenstand eines gewöhnlichen Rechtsstreits gemacht werden könnte, ohne dass dabei die besonderen Sicherheiten wirksam würden, mit denen das Statusverfahren im Interesse einer Ermittlung der objektiven Wahrheit und einer 15 - 10 - Vermeidung von Gefahren für das Ansehen und die [X.] Stellung des Kindes ausgestattet sei ([X.]sbeschluss vom 15. Dezember 1982 - [X.] - NJW 1983, 824, 825). Auch in vergleichbaren Konstellationen hat die [X.] Rechtsprechung in der Vergangenheit häufig ein Berufen auf die Nichtehelichkeit eines Kindes vor rechtskräftigem Abschluss des [X.] nicht zugelassen. Dieses Verbot bezwecke den Schutz des Familienfrie-dens und damit auch des Kindeswohls. Ein Eindringen von außen in die [X.], das mit dem Aufdecken der außerehelichen Zeugung [X.] sei, werde so verhindert. Das Interesse des Kindes sei darauf gerichtet, ungestört in der Familie aufzuwachsen und in seiner seelischen Entwicklung nicht beeinträchtigt zu werden. Dem diene es, dass die Klärung seiner familien-rechtlichen Stellung - allein über die begrenzten und befristeten Möglichkeiten der Ehelichkeitsanfechtung - frühzeitig und endgültig erfolge ([X.]surteil [X.] 80, 218, 220 f. = FamRZ 1981, 538, 539 zur Klage auf Feststellung der Abstammung; [X.] 45, 356, 359 zum Scheidungsverfahren; [X.] 14, 358, 360 f. zum Scheinvaterregress aus unerlaubter Handlung). [X.]) Indes wurde die [X.] nach § 1593 BGB a.F. in der Rechtsprechung des [X.] nicht als starr verstanden. [X.] wurden in bestimmten Einzelfällen aufgrund einer Interessenabwägung eng begrenzte Ausnahmen zugelassen. So hat der [X.] in einem Fall, in dem die geschiedene Ehefrau [X.] erfolgreich von einer rechtzeitigen Ehe-lichkeitsanfechtung abgehalten hatte, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. die unstreitige nichteheliche Abstammung eines Kindes berücksichtigt (Urteil vom 26. Oktober 1984 - [X.] - FamRZ 1985, 51, 52 f.). Eine weitere Ausnahme hat der [X.] für den Fall des [X.] gegen einen Rechtsanwalt bejaht, der die Frist zur Er-hebung der [X.]chaftsanfechtungsklage versäumt hatte (Urteile vom 23. Sep-tember 2004 - IX ZR 137/03 - NJW-RR 2005, 494 und [X.] 72, 299, 301). Zu 16 - 11 - einer ähnlich gelagerten Problematik - [X.] des § 1600 d Abs. 4 BGB beim Scheinvaterregress - hat der [X.] schließlich mit Urteil vom 16. April 2008 ([X.] ZR 144/06 - zur [X.] bestimmt) entschieden, dass diese Sperre in besonders gelagerten Einzelfällen mit der Folge der Zu-lässigkeit einer inzidenten Feststellung der [X.]chaft des mutmaßlichen Er-zeugers im [X.] durchbrochen werden könne. Dies komme insbe-sondere dann in Betracht, wenn davon auszugehen sei, dass ein [X.]chafts-feststellungsverfahren auf längere [X.] nicht stattfinden werde, weil die zur Er-hebung einer solchen Klage Befugten dies ausdrücklich ablehnten oder von einer solchen Möglichkeit seit längerer [X.] keinen Gebrauch gemacht hätten. Der [X.] hat diese Ausnahme von der [X.] des § 1600 d Abs. 4 BGB insbesondere unter Hinweis auf die Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder mit Gesetz vom 4. Dezember 1997 ([X.]) zugelassen. Diese habe zur Folge, dass es, solange der Erzeu-ger des Kindes nicht selbst [X.]chaftsfeststellungsklage erhebe, bis zur Voll-jährigkeit des Kindes alleine vom Willen der Mutter abhänge, ob sie ihrerseits Feststellungsklage erhebe oder nicht, während der Scheinvater für eine [X.] Klage nicht klagebefugt sei ([X.]surteil vom 16. April 2008 - [X.] ZR 144/06 - zur [X.] bestimmt). [X.]) Ob und unter welchen Voraussetzungen weitere Ausnahmen ge-rechtfertigt sind, insbesondere ob in Verfahren zwischen den Eltern eines [X.], die deren rechtliche Beziehungen untereinander betreffen, die [X.] dann unter erleichterten Anforderungen gelockert werden kann, wenn die Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater - wie hier - un-streitig ist, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt. 17 (1) Nach einer Ansicht kann die Nichtehelichkeit eines Kindes vor rechts-kräftiger Feststellung auch dann nicht außerhalb des [X.] - geltend gemacht werden, wenn sie zwischen den am Prozess Beteiligten un-streitig ist ([X.] NJW-RR 1994, 197, 198; [X.] FamRZ 1981, 553, 554, jeweils zur Verwirkung von Ehegattenunterhalt; [X.]/[X.] 12. Aufl. § 1570 Rdn. 7; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1570 Rdn. 4; [X.] FamRZ 1963, 650, 651). Das Gesetz lasse in Abstammungsfra-gen allgemein [X.] nicht genügen, sondern behalte die Feststellung dem [X.] vor ([X.] FamRZ 1981, 553, 554). Eine Diffe-renzierung danach, ob die Nichtehelichkeit des Kindes unstreitig sei, prämiere außerdem falsche Aussagen ([X.] [X.]O). Schließlich lasse das vorrangig zu bewertende Kindeswohl es nicht zu, über die vom Gesetz bereitgestellten [X.] hinaus die Frage der Ehelichkeit des Kindes zum Ge-genstand gerichtlicher Auseinandersetzungen zu machen ([X.] NJW-RR 1994, 197, 198). (2) Die Vertreter der Gegenauffassung ([X.] NJW 1998, 318; [X.] OLGR 1995, 152, 153; [X.] FamRZ 1995, 690; [X.] FamRZ 1981, 1063, 1064, jeweils zum Ehegattenunterhalt; MünchKomm/Wellenhofer-Klein BGB 4. Aufl. § 1599 Rdn. 35; [X.] FamRZ 1963, 651; [X.]/[X.] BGB [2004] § 1599 Rdn. 74 f.; vgl. auch [X.] FamRZ 2003, 1751) berufen sich darauf, dass die Sperrwirkung uneinge-schränkt nur in Fällen gelte, in denen der Status des Kindes unmittelbar berührt und zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht werde. Sei zwischen den [X.] unstreitig, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstamme, seien die in § 1593 BGB a.F. bzw. § 1599 Abs. 1 BGB n.F. berücksichtigten Interes-sen des Kindes geringer zu bewerten und hätten hinter denen des Scheinvaters zurückzutreten ([X.] [X.]O; [X.] [X.]O). Insbesondere sei in diesem Fall eine die Interessen des Kindes möglicherweise gefährdende Be-weisaufnahme über die Abstammung des Kindes nicht erforderlich (OLG Frank-furt a.M. [X.]O; [X.] [X.]O). 19 - 13 - [X.]) Der [X.] schließt sich letzterer Auffassung insofern an, als [X.] in Verfahren zwischen den rechtlichen Eltern eines Kindes, die deren recht-liche Beziehungen untereinander betreffen, eine Ausnahme von der aus § 1599 Abs. 1 BGB folgenden [X.] regelmäßig dann in Betracht zu ziehen ist, wenn der Umstand der Nichtabstammung des Kindes vom rechtli-chen Vater zwischen den Parteien unstreitig ist. 20 (1) Im Ausgangspunkt hält der [X.] allerdings daran fest, dass es auch in Verfahren, an denen das Kind nicht unmittelbar beteiligt ist, grundsätzlich nicht zulässig ist, dessen nichteheliche Abstammung inzident geltend zu ma-chen. 21 Zwar haben sich die gesellschaftlichen Anschauungen seit dem Jahre 1982 insofern geändert, als ein außerehelich gezeugtes Kind nicht mehr stig-matisiert wird, das Ansehen eines Kindes in der [X.] infolge einer inzi-denten Feststellung dieser Tatsache also keinen Schaden zu nehmen droht. Auch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesetzgeber durch das am 1. April 2008 in [X.] getretene Gesetz zur Klärung der [X.]chaft unab-hängig vom Anfechtungsverfahren vom 26. März 2008 ([X.]) ein Verfah-ren zur Verfügung gestellt hat, das der Klärung der Abstammung dient und es gleichwohl zulässt, die sich gegebenenfalls als unzutreffend erweisende status-rechtliche Zuordnung des Kindes unverändert zu lassen (vgl. dazu bereits [X.] vom 16. April 2008 - [X.] ZR 144/06 - zur [X.] bestimmt). 22 Dies rechtfertigt es aber nicht, an der [X.] für die vorgenannten Verfahren generell nicht mehr festzuhalten. Vielmehr können trotz der beschriebenen gesellschaftlichen Veränderungen sowohl die [X.] einer Beweisaufnahme über die Abstammung des Kindes als auch de-ren Ergebnis den [X.]n stören und das Kindeswohl beeinträchtigen. 23 - 14 - Beide Rechtsgüter werden auch heute noch durch die Sperrwirkung des § 1599 Abs. 1 BGB geschützt (vgl. [X.]surteil vom 4. Juli 2007 - [X.] ZB 224/03 - FamRZ 2007, 1729, 1730). Dem trägt auch das Gesetz zur Klärung der Vater-schaft Rechnung. So steht das Klärungsverfahren nur einem begrenzten [X.] offen, nämlich dem Kind und seinen Eltern. Von einer Einbeziehung auch des potentiellen biologischen [X.] wurde hingegen ausweislich der [X.] bewusst abgesehen, um zu verhindern, dass dieser nur um seines [X.] willen Zweifel in eine funktionierende [X.] Familie hineinträgt (BT-Drucks. 16/6561 [X.], 12). Den Interessen des Kindes wird darüber hinaus dadurch Rechnung getragen, dass das Verfahren gemäß § 1598 a Abs. 3 BGB n.F. auszusetzen ist, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche und unzumutbare Beeinträchtigung des Kindeswohls begründen würde. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Recht des an seiner [X.]chaft zweifelnden Antragstellers auf Kenntnis der Abstammung zumindest zeitweise hinter einem besonderen Schutzbedürfnis des Kindes zurücktreten muss (BT-Drucks. 16/6561 [X.]). Derart weitreichen-de Sicherungen des Kindeswohls sind demgegenüber in anderen [X.], in welchen sich die Frage der Abstammung des Kindes inzidenter stellen kann, nicht vorgesehen. Zwar mag § 372 a ZPO einen ähnlichen Schutz ge-währleisten; allerdings hat ein Gericht erst Anlass, sich mit den Voraussetzun-gen dieser Norm zu beschäftigen, wenn sich der zu [X.] darauf [X.]. Demgegenüber ist das Verfahren nach § 1598 a BGB der Freiwilligen Ge-richtsbarkeit unterstellt worden, weshalb der Amtsermittlungsgrundsatz Anwen-dung findet; außerdem sieht § 49 a Abs. 2 a [X.] die Möglichkeit vor, vor einer Entscheidung über einen Anspruch aus § 1598 a BGB das Jugendamt zu hö-ren. Somit besteht eine größere Gewähr dafür, dass eine gravierende Gefähr-dung des Kindeswohls rechtzeitig erkannt wird, als dies bei gewöhnlichen [X.] ist. - 15 - (2) Jedoch geben der Wandel der gesellschaftlichen Verhältnisse und die seit April 2008 bestehende Gesetzeslage Veranlassung, unter erleichterten Voraussetzungen Ausnahmen von der [X.] zuzulassen. Wie der [X.] in dem bereits erwähnten Urteil vom 16. April 2008 ([X.] ZR 144/06 - zur [X.] bestimmt) zur [X.] des § 1600 d Abs. 4 BGB beim Scheinvaterregress dargelegt hat, war die Frage der Abstammung eines Kindes seinerzeit allein in den dafür vorgesehenen beson-deren Verfahren in [X.] zu klären, und verlangte es der [X.], alles zu vermeiden, was die Übereinstimmung von sta-tusmäßiger und tatsächlicher biologischer Abstammung hätte beeinträchtigen können. Demgegenüber lässt es das Gesetz zur Klärung der Abstammung nunmehr zu, den bestehenden Status eines Kindes außerhalb eines Statusver-fahrens durch Feststellungen zur biologischen Abstammung zu hinterfragen, ohne eine ggf. als unzutreffend erkannte statusrechtliche Zuordnung zwingend zu korrigieren. Angesichts dieser neuen Rechtslage erscheint es gerechtfertigt, Bedenken gegen eine Inzidentfeststellung zurückzustellen, die sich auf die ge-nannte Ausprägung des Grundsatzes der Statuswahrheit gründen ([X.]surteil vom 16. April 2008 [X.]O). Diese Erwägungen lassen sich auf den hier zu ent-scheidenden Fall übertragen. Auch eine Inzidentfeststellung der Abstammung in einem Verfahren über den Versorgungsausgleich erwächst nicht in [X.], nicht einmal zwischen den Parteien dieses Verfahrens. 24 (3) In Konsequenz der vorstehenden Erwägungen ist in Verfahren zwi-schen den Eltern eines Kindes, die deren rechtliche Beziehungen untereinander betreffen, stets anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen, ob eine Ausnahme von der [X.] angezeigt ist. Besonderes Gewicht hat im Rahmen dieser Abwägung der Frage zuzukommen, ob und in welcher Intensität die schutzwürdigen Interessen des Kindes und der [X.] dadurch beeinträchtigt werden, dass sich ein Elternteil auf eine potentielle 25 - 16 - Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater beruft. Je weniger diese Schutzgüter berührt werden, desto eher wird eine Durchbrechung der [X.] möglich sein. 26 Ist die Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater zwischen den Parteien des Verfahrens, in welchem diese inzident thematisiert wird, un-streitig, werden regelmäßig weder die Interessen des Kindes noch sonst der [X.] tangiert sein. Eine Beweisaufnahme, deren Durchführung und/oder Ergebnis das Kindeswohl beeinträchtigen könnte, ist in diesem Fall nämlich grundsätzlich nicht erforderlich. Auch dürfte dann vielfach eine Bezie-hung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater entweder von vornherein nicht bestehen oder ohnehin bereits beeinträchtigt sein. Besteht jedoch trotz unstrei-tiger anderweitiger Abstammung des Kindes eine unbeeinträchtigte [X.], so wird auch eine inzidente Geltendmachung der [X.]chaft an dieser nichts ändern können. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Beziehungen der sonstigen Familienmitglieder untereinander. Dem Interesse des Elternteils, der sich auf die Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater beruft, wird daher regelmäßig der Vorrang zukommen, zumal wenn das Kind - wie vorlie-gend der Fall - mit seiner Mutter und seinem biologischen Vater eine Familie bildet. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Anfechtung der [X.]chaft noch möglich ist; ebenso ist, wenn die Anfechtungsfrist bereits verstrichen ist, ohne Relevanz, ob das Verstreichen der Frist von einer der Parteien zu verantworten ist. Ist danach der Umstand einer unstreitigen Nichtabstammung vom Vater von Bedeutung, kann dem nicht entgegengehalten werden, eine derartige Diffe-renzierung führe zu einer Belohnung falscher Angaben. Dass eine Partei, die die Abstammung eines Kindes von einem Dritten wider besseres Wissen be-streitet, aus diesem Verhalten im Prozess Nutzen ziehen kann, ist dem [X.] - 17 - schen Zivilprozessrecht aufgrund seiner Beweislastregeln immanent und [X.] daher keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. 28 Nachdem vorliegend keine Anhaltspunkte für eine mögliche Beeinträchti-gung des Kindeswohls, des [X.]ns oder sonstiger schutzwürdiger Rechte Dritter gegeben sind, ist die Berücksichtigung der fehlenden Abstam-mung des Kindes vom Antragsteller durch das Beschwerdegericht [X.] nicht zu beanstanden. d) Bedenken bestehen indes insoweit, als das [X.] im Rahmen der Abwägung nach § 1587 [X.] BGB auch darauf abgestellt hat, dass es Teil der Elternverantwortung der Antragsgegnerin sei, dem Kind den mit seiner tatsächlichen Abstammung korrespondierenden rechtlichen Status zu verschaffen, insbesondere nachdem das Kind in der Beziehung seiner leibli-chen Eltern seine sozial-familiären Bindungen habe. Auf diese Weise hat das Beschwerdegericht der Sache nach eine Obliegenheit der Kindesmutter be-gründet, die [X.]chaft anzufechten. Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Wäre eine Kindesmutter bei Auseinanderfallen der rechtlichen und der tatsächlichen Abstammung stets oder unter bestimmten Voraussetzungen ge-halten, zur Vermeidung von [X.]n Anfechtungsklage zu erheben, wären sowohl ihr Persönlichkeitsrecht als auch ihr gemäß Art. 6 Abs. 2 GG grundrechtlich geschütztes Recht der elterlichen Sorge in nicht gerechtfertigter Weise tangiert. Denn aus dem Persönlichkeitsrecht der Kindesmutter ergibt sich auch das Recht, selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem sie Einblick in ihre Intimsphäre und ihr Geschlechtsleben gewährt ([X.] FamRZ 2007, 441, 445). Weiter beinhaltet das Recht zur elterlichen Sorge das Recht, im Interesse des Kindes darüber zu entscheiden, ob jemand genetische Daten des Kindes erheben und verwerten darf ([X.] FamRZ 2007, 441, 443; [X.] vom 12. Januar 2005 - [X.] ZR 227/03 - FamRZ 2005, 340). Kann die 29 - 18 - Kindesmutter [X.] nur vermeiden, indem sie ein [X.]chaftsan-fechtungsverfahren initiiert, ist sie zugleich gehalten, Einblick in ihre Intimsphäre zu geben und erforderlichenfalls zwecks Einholung eines [X.] genetische Daten ihres Kindes erheben und verwerten zu lassen. Dieser Eingriff in den Schutzbereich der genannten Rechte ist weder infolge überwie-gender Interessen des rechtlichen [X.] noch des Kindes gerechtfertigt. [X.] steht ein eigenes Anfechtungsrecht zu. Zudem ist - worauf die Rechtsbe-schwerde zu Recht hinweist - nicht davon auszugehen, dass eine [X.]chafts-anfechtung stets dem Kindeswohl entspricht. 3. Hiernach geht die Entscheidung über den Versorgungsausgleich teil-weise von unzutreffenden Erwägungen aus und kann daher mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es dennoch nicht. Der [X.] sieht sich auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] zu einer abschließenden Entscheidung in der Lage (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO; vgl. zur Kompetenz des [X.] zur Ausübung tatrichterlichen Ermessens [X.]sbeschlüsse vom 24. März 2004 - [X.] ZB 27/99 - FamRZ 2004, 862, 863 und vom 18. Februar 1987 - [X.] - NJW-RR 1987, 578, 579, jeweils zur weiteren Beschwerde). [X.] ist hierbei, dass das [X.] offen gelassen hat, ob die Antragsgegnerin zusicherte, keinen Kindesunterhalt geltend zu machen. Auch wenn man zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt, dass sie eine solche Zu-sage nicht abgegeben hat, ergibt eine Gesamtwürdigung aller Umstände durch den [X.], dass der Versorgungsausgleich in dem bereits durch das Be-schwerdegericht vorgesehenen Umfang auszuschließen ist. Danach war die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen, weil sich die Entscheidung gleichwohl als richtig darstellt (§ 577 Abs. 3 ZPO). 30 - 19 - a) Die gebotene Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, [X.]n und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten bestätigt im Ergebnis die Entschei-dung des [X.], den Versorgungsausgleich für den [X.]raum vom 1. November 1995 bis zum 31. Oktober 2004 auszuschließen. 31 32 Allerdings lässt sich für die Dauer der Trennung, welche zur Rechtferti-gung eines (teilweisen) Ausschlusses des Versorgungsausgleichs erforderlich ist, kein allgemeiner Maßstab anlegen. Sie wird aber umso eher zur Anwen-dung der Härteklausel führen, je länger die Trennung im Verhältnis zum tat-sächlichen Zusammenleben gewährt hat ([X.]sbeschluss vom 11. September 2007 - [X.] ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964, 1965; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 [X.]. 24). Ob - wie im vorliegenden Fall - eine Tren-nungszeit von zehn Jahren bei einer [X.] des Zusammenlebens als Eheleute von 16 ½ Jahren für sich allein den teilweisen Ausschluss des [X.] rechtfertigen würde, braucht hier nicht entschieden zu werden. [X.] sind nämlich weitere Umstände zu berücksichtigen, die gemeinsam mit der langen Trennungszeit einen Teilausschluss des Versorgungsausgleichs für die [X.] vom Ablauf des Trennungsjahres bis zur Rechtshängigkeit des [X.] rechtfertigen. Zunächst ist zu beachten, dass sich die Antragsgegnerin ab dem [X.]-punkt der Trennung vom Antragsteller wirtschaftlich verselbstständigt hat (zu diesem Kriterium vgl. [X.]sbeschluss vom 29. März 2006 - [X.] ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 771). Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegrif-fenen Feststellungen des [X.]s hat die Antragsgegnerin nämlich erstmals im Jahre 2004 Unterhaltsansprüche für sich geltend gemacht. Dies rechtfertigt die Annahme, dass sie in der vorausgegangenen Trennungszeit nicht wirtschaftlich vom Antragsteller abhängig war. 33 - 20 - Weiter ist - worauf das [X.] zu Recht hingewiesen hat - zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin spätestens seit dem Jahre 1999 in einer festen Lebensgemeinschaft mit dem biologischen Vater ihres Kindes lebt, die die wirtschaftliche Loslösung der Antragsgegnerin vom Antragsteller noch unterstreicht. 34 35 Schließlich ist in die Abwägung einzustellen, dass der Antragsteller, ob-wohl er unstreitig nicht der biologische Vater des Kindes ist, nicht nur nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlan-desgerichts aus Anlass der Geburt des Kindes mit erheblichen Arztkosten be-lastet war, sondern seit dem [X.] auch auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen wird. Diese Unterhaltsverpflichtung, welche der Antragsteller infolge der Versäumung der Anfechtungsfrist nicht mehr korrigieren kann und die ihn voraussichtlich bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Kindes belasten wird, hat zur Folge, dass dem Antragsteller weniger Einkommen, auch zum Auf-bau einer ergänzenden Altersvorsorge, zur Verfügung steht, als dies ohne die Unterhaltsverpflichtung der Fall wäre. Einer Berücksichtigung dieses Umstan-des steht nicht entgegen, dass der Antragsteller die rechtzeitige Anfechtung der [X.]chaft unterlassen hat und daher für die ihn nunmehr treffende [X.] verantwortlich ist. Ein rechtlicher Vater, der die Anfechtungsfrist hat ver-streichen lassen, setzt sich nicht zu seinem bisherigen Verhalten in [X.], wenn er sich Dritten gegenüber auf die Folgen der unterlassenen An-fechtung beruft. Denn er kann durchaus Gründe dafür gehabt haben, um des Kindes willen von einer Anfechtung abzusehen, ohne dass sich diese Gründe auch auf Dritte erstrecken. Abgesehen hiervon steht der Würdigung eines Um-standes im Rahmen der Abwägung der groben Unbilligkeit nicht von vornherein entgegen, dass er auf eigenem Verschulden beruht (vgl. [X.]/[X.]/ [X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 [X.]. 20). - 21 - Der [X.] erachtet es im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genann-ten Umstände für ausgeschlossen, dass das Beschwerdegericht im Falle einer Zurückverweisung auf der Grundlage der Rechtsauffassung des [X.]s und unter Beachtung des Verbotes einer Schlechterstellung der Antragsgegnerin sein tatrichterliches Ermessen in anderer Weise ausüben würde, als den Ver-sorgungsausgleich für die [X.] ab Ablauf des Trennungsjahres auszuschließen, und entscheidet daher selbst abschließend. 36 b) Die Einholung neuer Versorgungsauskünfte ist nicht erforderlich, so dass auch insoweit einer Entscheidung des [X.]s in der Sache nichts entge-gensteht. Zwar ist für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung, welche dem Antragsteller als Bestandteil seiner Beamtenversorgung zusteht, der zur [X.] der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geltende Bemessungs-faktor heranzuziehen (vgl. zuletzt [X.]sbeschluss vom 14. März 2007 - [X.] ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.[X.]). Dieser beträgt nunmehr für das Kalen-derjahr 2008 2,085 % der Versorgungsbezüge (§ 4 Abs. 1 [X.] i.d.F. des Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006 - BGBl. I 1402), wäh-rend der vom [X.] herangezogenen Auskunft der [X.] vom 25. Juli 2005 noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Der niedrigere Bemessungsfaktor ist unbeschadet seiner - [X.] - auf die Jahre 2006 bis 2010 befristeten Geltung als derzeit maßgebend zugrunde zu legen (so etwa auch [X.], 900, 902). Einer Neuberechnung unter Berücksichtigung dieses Bemessungsfaktors bedarf es hier indes nicht. Sie würde nämlich dazu führen, dass sich der Versorgungs-ausgleich zu Lasten der Rechtsbeschwerdeführerin verringerte. Dem steht [X.] das Verbot der Schlechterstellung entgegen. 37 4. Nicht zu beanstanden ist, dass das [X.] den [X.] dergestalt ermittelt hat, dass es die von den Ehegatten in der gesamten 38 - 22 - Ehezeit erworbenen Anwartschaften jeweils um diejenigen gekürzt hat, die sie in der auszuschließenden [X.] erworben haben, und dass es anschließend den [X.] aus den so bereinigten Versorgungsanwartschaften [X.] hat. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.]s (vgl. z.B. [X.]sbeschlüsse vom 29. März 2006 - [X.] ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 771 und vom 26. November 2003 - [X.] ZB 75/02 - FamRZ 2004, 256, 257 m.w.[X.]). [X.] [X.] [X.] [X.] Ri[X.] [X.] ist urlaubs-

bedingt verhindert zu unterschreiben. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 11 F 954/04 - [X.], Entscheidung vom 27.07.2006 - 12 UF 54/06 -

Meta

XII ZB 163/06

25.06.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2008, Az. XII ZB 163/06 (REWIS RS 2008, 3189)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3189

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