Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2000, Az. 2 StR 47/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2385

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[X.]/00vom3. Mai 2000in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2000 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Oktober 1999 wird als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nachVerkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat(§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).Der Angeklagte hat laut [X.] nach der Urteils-verkündung Rücksprache mit seiner Verteidigerin gehalten und sodann Ver-zicht "auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil einschließlich [X.] und Auslagenentscheidung" erklärt.Der Vermerk über den Verzicht nimmt zwar nicht an der Beweiskraft des§ 274 StPO teil, da nicht nach § 273 Abs. 3 Satz 3 StPO verfahren wurde. Er istaber ein Anzeichen für den Rechtsmittelverzicht des Angeklagten (vgl. [X.], 257, 258). Die dienstlichen Erklärungen ergeben, daß wirksam aufRechtsmittel verzichtet wurde. Danach fand zwischen dem Angeklagten undseiner Verteidigerin unter Beteiligung der Dolmetscherin nach Urteilsverkün-dung und Rechtsmittelbelehrung ein längeres Gespräch statt. Dieses hatte zum- 3 -Ergebnis, daß der Angeklagte im Anschluß daran - so auch die Protokollierungin der Sitzungsniederschrift - wie die anderen Angeklagten ausdrücklich aufRechtsmittel verzichtete. Der Erklärung der Dolmetscherin ist zu entnehmen,daß sie dem Angeklagten die Bedeutung eines Rechtsmittelverzichts übersetzthat.Der Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der [X.] Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirk-samkeit nichts zu ändern.Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelver-zichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzu-lässig und muß verworfen werden.[X.]Detter [X.]Rothfuß

Meta

2 StR 47/00

03.05.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2000, Az. 2 StR 47/00 (REWIS RS 2000, 2385)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2385

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