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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:190416B3STR107.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 107/16
vom
19. April 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
November 2015 wird
a)
die Einziehung der Mobiltelefone Marke [X.] und
[X.] von der Strafverfolgung ausgenommen,
b)
die Urteilsformel dahingehend abgeändert, dass die Ein-ziehung der beiden vorgenannten Mobiltelefone entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Zur Einziehung der Mobiltelefone hat der [X.] ausge-führt:
"Die Anordnung der Einziehung der Mobiltelefone Marke
[X.] und [X.] wird nach §
430 Abs.
1 StPO von der Straf-verfolgung auszuscheiden sein. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass diese im Sinne des §
74 Abs.
1 StGB zur [X.] oder Vorbereitung der abgeurteilten Betäubungsmitteltat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. Entsprechende Erkenntnisse wären auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten."
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Dem schließt sich der Senat an. Im Übrigen hat die Nachprüfung des [X.] aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der geringfügige Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlass für eine Er-mäßigung der Gebühr oder eine teilweise Überbürdung der notwendigen [X.] auf die Staatskasse nach §
473 Abs.
4 StPO.
Becker [X.]
Gericke
Spaniol Tiemann
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Meta
19.04.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2016, Az. 3 StR 107/16 (REWIS RS 2016, 12790)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12790
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 303/15 (Bundesgerichtshof)
4 StR 111/16 (Bundesgerichtshof)
4 StR 298/22 (Bundesgerichtshof)
Revision: Einziehung von Mobiltelefonen bei Drogendelikten; Revisionsbeschränkung auf Gesamtstrafenausspruch; Berücksichtigung der Untersuchungshaft bei Strafzumessung
3 StR 300/17 (Bundesgerichtshof)
3 StR 321/14 (Bundesgerichtshof)
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