Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2016, Az. 3 StR 107/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 12790

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[X.]:[X.]:BGH:2016:190416B3STR107.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 107/16
vom
19. April 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
November 2015 wird
a)
die Einziehung der Mobiltelefone Marke [X.] und
[X.] von der Strafverfolgung ausgenommen,
b)
die Urteilsformel dahingehend abgeändert, dass die Ein-ziehung der beiden vorgenannten Mobiltelefone entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:
Zur Einziehung der Mobiltelefone hat der [X.] ausge-führt:
"Die Anordnung der Einziehung der Mobiltelefone Marke
[X.] und [X.] wird nach §
430 Abs.
1 StPO von der Straf-verfolgung auszuscheiden sein. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass diese im Sinne des §
74 Abs.
1 StGB zur [X.] oder Vorbereitung der abgeurteilten Betäubungsmitteltat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. Entsprechende Erkenntnisse wären auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten."
1
-
3
-
Dem schließt sich der Senat an. Im Übrigen hat die Nachprüfung des [X.] aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der geringfügige Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlass für eine Er-mäßigung der Gebühr oder eine teilweise Überbürdung der notwendigen [X.] auf die Staatskasse nach §
473 Abs.
4 StPO.
Becker [X.]

Gericke

Spaniol Tiemann
2
3

Meta

3 StR 107/16

19.04.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2016, Az. 3 StR 107/16 (REWIS RS 2016, 12790)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12790

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