Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2024, Az. VIa ZR 822/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1237

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5a. Zivilsenats des [X.] vom 16. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter den Gesichtspunkten der Grundsatzbedeutung und der Fortbildung des Rechts aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV selbständig tragend darauf gestützt, der Kläger habe die Verwendung einer Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 nicht hinreichend dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000,00 €.

[X.]     

      

Krüger     

      

Götz   

      

Rensen     

      

Katzenstein     

      

Meta

VIa ZR 822/22

05.03.2024

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Dresden, 16. Mai 2022, Az: 5a U 102/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2024, Az. VIa ZR 822/22 (REWIS RS 2024, 1237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1237

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