Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2024, Az. VIa ZR 294/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1672

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Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats mit Sitz in [X.] des [X.] vom 28. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Ablehnung eines Anspruchs selbständig tragend darauf gestützt, der Kläger habe die Verwendung einer Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 nicht hinreichend dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000,- €.

[X.]     

      

Krüger     

      

Götz   

      

Rensen     

      

Katzenstein     

      

Meta

VIa ZR 294/22

05.03.2024

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 28. Januar 2022, Az: 13 U 396/19

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2024, Az. VIa ZR 294/22 (REWIS RS 2024, 1672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1672

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