Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats mit Sitz in [X.] des [X.] vom 28. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Ablehnung eines Anspruchs selbständig tragend darauf gestützt, der Kläger habe die Verwendung einer Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 nicht hinreichend dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000,- €.
[X.] |
|
Krüger |
|
Götz |
|
Rensen |
|
Katzenstein |
|
Meta
05.03.2024
Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Frankfurt, 28. Januar 2022, Az: 13 U 396/19
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2024, Az. VIa ZR 294/22 (REWIS RS 2024, 1672)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 1672
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIa ZR 427/22 (Bundesgerichtshof)
V ZR 146/14 (Bundesgerichtshof)
Nachbarausgleich bei Abgrabungsschaden: Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehen klägerischen Parteivortrags; Inhalt des Ausgleichsanspruchs; Kostenentscheidung bei …
XI ZR 228/09 (Bundesgerichtshof)
Nichtzulassungsbeschwerde: Anwendbarkeit der Vorschriften über das gerichtliche Anerkenntnis
VIa ZR 892/22 (Bundesgerichtshof)
VIa ZR 1202/22 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.