Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. 2 StR 158/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5853

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 158/11
vom
9.
Juni 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
Diebstahls mit Waffen u. a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9.
Juni 2011 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12.
Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.

Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:
Soweit das [X.] zur Begründung seiner Ablehnung einer Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß §
64 StGB auch angeführt hat, dass eine Suchtbehandlung, die hier voraussichtlich etwa zwei Jahre dauern würde, im Rahmen der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe (von einem Jahr und vier Monaten) "nicht zu leisten"
sei, ist diese Erwägung zwar rechtsfehlerhaft. Denn eine derartige -
über das stets zu beachtende
Übermaßverbot hinausgehende
-
Einschränkung, dass die Dauer der Maßregel die Dauer der erkannten Freiheitsstrafe nicht übersteigen dürfe, lässt sich den Vorschriften über die Anordnung der Maßregel gemäß §
64 StGB, die Dauer der Unterbringung gemäß §
67d StGB und über die Anrechnung des Maßregel--
3
-
vollzugs gemäß §
67 Abs.
4 StGB nicht entnehmen (vgl. [X.], StGB 58.
Aufl., §
67 Rn.
22). Die [X.] der Maßregel beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler, da den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dass die [X.] zur Begründung weiterhin auf das Fehlen einer hinreichend kon-kreten
Aussicht auf einen Behandlungserfolg abgestellt hat. Bei der Prüfung einer Erfolgsaussicht der Maßregel durfte die [X.] die Dauer der Be-täubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten,
die Erfolglosigkeit seiner
bisher absolvierten Therapieversuche sowie seine unzureichenden Sprachkenntnisse berücksichtigen.

Fischer

Appl

Berger

Krehl

Ott

Meta

2 StR 158/11

09.06.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. 2 StR 158/11 (REWIS RS 2011, 5853)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5853

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