Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2003, Az. IX ZB 366/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3675

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[X.] ZB 366/02vom27. März 2003in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Bergmann und am 27. März 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] vom 2. Juli 2002 wird auf Ko-sten des Schuldners als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 300 Gründe:[X.] Gläubiger betreibt gegen den Schuldner, einen Wirtschaftsprüferund Steuerberater, wegen Steuerrückständen in Höhe von ca. 2,2 Mio. ˆZwangsvollstreckung aus zwei - seit Februar 2002 bestandskräftigen - Steuer-bescheiden betreffend die Jahre 1990 und 1991. Anhängig ist noch ein Verfah-ren gegen den Bescheid über die Feststellung des zum 31. Dezember 1992verbleibenden [X.], bei dem es um ein Verlustvolumen in Höhe von3.682.026 DM (= 1.882.590 [X.] fruchtlos.- 3 -Am 8. Oktober 2001 hat der Gläubiger beantragt, das Insolvenzverfah-ren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Durch Beschluß vom [X.] 2002 hat das Amtsgericht zur Sicherung der Masse und zum Schutz [X.] die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Schuldners beschlos-sen, den weiteren Beteiligten zu 2 zum vorläufigen Insolvenzverwalter [X.] angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung desvorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Das [X.] hat die [X.] Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich [X.] der Rechtsbeschwerde.II.Die nach § 7 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist gemäß § 4 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil dieRechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung [X.] oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordert.1. Mit der Ansicht der Rechtsbeschwerde, die Eröffnung des [X.] sei als unbillig anzusehen, weil über den Einspruch des [X.] der Verlustfeststellung noch nicht abschließend entschieden sei, mußsich der Senat nicht auseinandersetzen, weil nur die Anordnung von Siche-rungsmaßnahmen nach § 21 [X.], nicht aber die Eröffnung des Insolvenzver-fahrens in Streit steht. Wie das [X.] auch in der Sache richtig ausge-führt hat, hindern etwaige berufsrechtliche Konsequenzen jedenfalls nicht [X.] des [X.] -2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt kein Gehörs-verstoß darin, daß das [X.] sich mit dem Vortrag des Schuldners zu [X.] eines Verlustrücktrags gemäß § 10d EStG nicht ausdrücklich be-faßt hat. Auf diesen Vortrag kam es aus Sicht des Gerichts aus Rechtsgründennicht an, weil vollziehbare Steuerbescheide vorlagen und der Schuldner vorden Finanzgerichten bislang eine Rücknahme des Insolvenzantrags nicht [X.] hat. Seinen entsprechenden als zulässig angesehenen Antrag auf [X.] einstweiligen Anordnung hatte der 13. Senat des [X.] durch unanfechtbaren Beschluß (§ 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung)vom 21. Mai 2002 [X.] Auch die weitere Annahme des [X.], es handele [X.] Streitfall nicht um ein Verbraucherinsolvenzverfahren im Sinne der §§ 304 ff[X.], welches nach § 306 [X.] zum Ruhen gebracht werden könne, [X.] Entscheidung des [X.]. Dazu hat die Vorinstanz in tat-sächlicher Hinsicht festgestellt, der Schuldner übe nach seinem eigenen Vor-trag noch immer eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus. Damit hat [X.] den persönlichen Anwendungsbereich des [X.] aufgrund der Umstände des Einzelfalls schon nach § [X.]. 1 Satz 1 [X.] verneint. Auf § 304 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 [X.] kommtes deshalb entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht an. [X.] auch nicht die Rechtsfrage zu entscheiden, ob in einer Verbraucherinsol-venz die Anordnung der vorläufigen Verwaltung in der Regel unverhältnismä-ßig und- 5 -somit unzulässig erscheint (vgl. MünchKomm-[X.]/Haarmeyer, § 21 Rn. 26m.w.N.).[X.][X.][X.]Bergmann

Meta

IX ZB 366/02

27.03.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2003, Az. IX ZB 366/02 (REWIS RS 2003, 3675)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3675

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