Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2017, Az. II ZR 223/15

II. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17279

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:170117BIIZR223.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR
223/15

vom

17. Januar 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 17.
Januar 2017
durch die
Richter Prof.
Dr.
Strohn,
[X.], Prof.
Dr.
Drescher, Born und
Dr. Bernau
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6.
Zivilsenats des Oberlandesge-richts [X.]
vom 17.
Juli 2015 wird auf ihre Kosten [X.].
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000

Gründe:
1.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß §
26 Nr.
8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Die Beklagten haben nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des [X.] für das beabsichtigte Revisionsverfahren über 15.000

20.000

a) Das Berufungsgericht hat in der Ladungsverfügung
zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.
Mai 2015 den Streitwert vorläufig mit 15.000

angegeben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.
Mai 2015 hat das Berufungsgericht sodann den Streitwert auf diesen Betrag festgesetzt. Hierge-gen haben die Beklagten im Berufungsverfahren nichts eingewandt. Die vom 1
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-
3
-

Berufungsgericht ausgeurteilte Feststellung beschwert die Beklagten nicht mehr als die vom Kläger im Berufungsverfahren verteidigte erstinstanzliche [X.] der Beklagten zur Auftragserteilung, auf die sich der Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts bezieht. Nunmehr machen die Beklagten geltend, dass die Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs des Klägers von [X.] 1.272.061,12

b-lich sei.
Hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf der Grundlage der von einer [X.] gemachten tatsächlichen Angaben nicht über 20.000

gehindert, im Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahren mit neuem Vortrag die in den Tatsacheninstanzen gemach-ten Angaben zum Wert zu korrigieren, um die Wertgrenze des §
26 Nr.
8 [X.] zu überschreiten ([X.], Beschluss vom 27.
Oktober 2015

II
ZR
13/15 Rn.
6 mwN).
b) Der Einwand, die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche betrügen 1.272.061,12

u-fungsverfahren.
Das Interesse des Rechtsmittelklägers an einer Abänderung der [X.] Entscheidung bemisst sich bei einem rechtsmittelführenden Beklag-ten nach dessen materieller Beschwer
und damit nach der Frage,
inwieweit die Entscheidung seine Rechtsposition beeinträchtigt oder seinen Pflichtenkreis erweitert (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
August 2015
III
ZR
333/14 Rn.
5;
Beschluss vom 25.
September 2013
VII
ZB
26/11, NJW-RR
2014, 110 Rn.
10). Bei einer Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung ist das wirt-schaftliche Interesse an dem [X.] der mit der Erklärung verbundenen 3
4
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-
4
-

Folgen maßgeblich und nach §
3 ZPO zu schätzen ([X.], Beschluss vom 10.
November 2011
V
ZR
247/10, Grundeigentum 2012, 558 Rn.
2). Lediglich mittelbare wirtschaftliche Folgen sind bei der Streitwertbemessung und auch bei der Bemessung der Beschwer nicht zu berücksichtigen (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
November 2011

V
ZR
11/14, Grundeigentum 2015, 252 Rn.
4). Für das Rechtsmittel des im Rahmen einer Stufenklage zur Auskunft verurteilten Beklagten ist in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt, dass dessen Interesse, die Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern, über den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung hinausgeht und deshalb bei der Festsetzung des [X.] außer Betracht zu bleiben hat (st. Rspr. [X.], Beschluss vom 24.
November 1994
GSZ
1/94, [X.]Z
128, 85, 89).
Im vorliegenden Fall betrifft der ausgeurteilte [X.] die [X.] unmittelbar nur insoweit, als das vom Kläger eingeholte Gutachten mit dem darin gewählten Stichtag zur Ermittlung des Abfindungsguthabens geeig-net ist. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass [X.] Einwendungen hinsichtlich eines Abfindungsanspruchs des [X.] bleiben. Das Interesse der Beklagten, die Durchsetzung des Abfindungs-anspruchs des Klägers zu verhindern, stellt sich als lediglich wirtschaftliches, mittelbares Interesse dar, das deshalb bei der Bemessung der Beschwer nicht zu berücksichtigen ist.
6
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5
-

2.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keine der im Gesetz (§
543 Abs.
2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach
denen
der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der [X.]en hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbs. ZPO abgesehen.

Strohn

[X.]

Drescher

Born

Bernau
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.01.2015 -
6 O 1041/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.07.2015 -
6 U 24/15 -

7

Meta

II ZR 223/15

17.01.2017

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2017, Az. II ZR 223/15 (REWIS RS 2017, 17279)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17279

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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