Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2011, Az. 1 StR 60/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8573

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 60/11 vom 16. März 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 16. März 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Oktober 2010 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Der Angeklagte wurde wegen zahlreicher Betrugsdelikte zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das [X.] hat das Vorliegen besonders schwerer Fälle gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht, da der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat. Ob der [X.] die Taten auch als Mitglied einer Bande begangen hat, ist durch die [X.] nicht erörtert worden. 1 In den Urteilsgründen wird gemäß § 267 Abs. 3 Satz 5 [X.] angegeben, dass dem Urteil eine Verständigung (§ 257c [X.]) vorausgegangen ist. Dem Urteil (insbesondere [X.]) ist weiter zu entnehmen, dass sich die [X.] auch darauf erstreckte, dass die Taten abweichend von der [X.] nicht bandenmäßig begangen wurden (im [X.] heißt es u.a.: "– bei einem vollumfänglichen Geständnis – ohne Bandenabre-de –"). 2 - 3 - Der [X.] sieht daher (vgl. auch [X.], Beschluss vom 1. März 2011 - 1 StR 52/11) Anlass darauf hinzuweisen, dass der Schuldspruch nicht Ge-genstand einer Verständigung sein darf (§ 257c Abs. 2 Satz 3 [X.]) und dass auch die Staatsanwaltschaft darauf hinzuwirken hat, dass das Gesetz beachtet wird (vgl. [X.] Nr. 127 Abs. 1 Satz 1). Der in Betracht kommende § 263 Abs. 5 StGB ist eine Qualifikation und betrifft daher den Schuldspruch. Eine Verständigung darüber, dass keine bandenmäßige Begehung vorliegt, ist in diesem Fall, in dem es nicht nur um eine strafzumessungsrelevante Feststel-lung geht, unzulässig (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 28. September 2010 - 3 [X.], [X.], 78, 79). 3 Gleichwohl ist die Beweiswürdigung im vorliegenden Fall rechtlich im Er-gebnis nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat keine Verfahrensrüge erhoben. Er hat weder eine Verletzung des § 257c Abs. 2 Satz 3 [X.] bean-standet, noch ein Verwertungsverbot gemäß § 257c Abs. 4 Satz 3 [X.] geltend gemacht. Auch wenn in den Urteilsgründen, ohne dass dies erforderlich wäre (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 1 [X.], [X.], 170, 171; [X.], Beschluss vom 19. August 2010 - 3 [X.], [X.], 76, 78), Einzelheiten der Verständigung mitgeteilt werden, bedarf es zur [X.] der Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 257c [X.] der Erhebung einer formgerechten (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]) Verfahrensrüge (vgl. auch [X.], Beschluss vom 13. Januar 2010 - 3 [X.], [X.], 227). Der [X.], dass das Revisionsgericht im Rahmen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] bei zugleich erhobener umfassender Sachrüge den Urteilsinhalt ergänzend berück-sichtigen kann (vgl. u.a. [X.], Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 189/99; [X.]St 45, 203, 204 f.), befreit nicht von der Anbringung einer Verfahrensrüge. Da eine solche nicht erhoben ist, ist die Beweiswürdigung 4 - 4 - schon deshalb nicht auf eine Verletzung des Verwertungsverbots des [X.] zu überprüfen. Hinzu kommt, dass ohnehin kein Verwertungsverbot gemäß § 257c Abs. 4 Satz 3 [X.] vorliegt. Bei einer, wenn auch fehlerhaften, Verständigung, besteht ein Verwertungsverbot nach dem Gesetz nur "in diesen Fällen", d.h. in den in § 257c Abs. 4 Sätze 1 und 2 [X.] aufgeführten Fällen. Gemeint sind Konstellationen, in denen sich das Gericht von der Verständigung lösen will. Wenn die "Vertragsgrundlage" für das Geständnis entfallen ist, erfordert das Gebot der [X.], dass auch dieses keinen Bestand mehr hat. [X.] des Gerichts und Geständnis des Angeklagten stehen in einer Wechsel-beziehung, die das Gericht nicht folgenlos einseitig auflösen kann (vgl. [X.], [X.], 53. Aufl., § 257c Rn. 28). 5 Im vorliegenden Fall hat sich das Gericht aber nicht einseitig von der Verständigung gelöst, sondern diese in vollem Umfang eingehalten, weshalb der [X.] auch keine derartige Rüge erhoben hat. Ein [X.] - diese Wirkung knüpft das Gesetz allein an das Scheitern der [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 19. August 2010 - 3 [X.], [X.], 76, 77) - besteht daher nicht. 6 Auch im Übrigen weist die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler auf. Das vom Verteidiger vor dem Tatgericht vorgetragene "schlanke" Geständnis, wozu der Angeklagte erklärte, "dass er die Erklärung seines Verteidigers als seine eigene Einlassung verstanden wissen wolle" ([X.]), ist jedenfalls in-soweit rechtsfehlerfrei als glaubhaft angesehen worden, als der Angeklagte die Begehung der Taten zugegeben hat. Das [X.] hat eine Beweisaufnah-me durchgeführt und sich von der Richtigkeit des Geständnisses insoweit über-7 - 5 - zeugt und dies ohne Rechtsfehler begründet. Dass der Angeklagte nicht gemäß § 263 Abs. 5 StGB verurteilt wurde, beschwert ihn nicht. Das [X.] erwähnt bei der Begründung der Gesamtfreiheitsstrafe in den Urteilsgründen u.a. ([X.]), dass im Rahmen der Verständigung "Einigkeit darüber bestand, dass für den Fall, dass der Angeklagte geständig ist, eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als fünf Jahren und zehn Mona-ten zu verhängen wäre" (im [X.] heißt es: "– eine Ge-samtfreiheitsstrafe zu verhängen sein wird, die fünf Jahre und zehn Monate nicht übersteigt"). Eine Mindeststrafe wird nicht genannt. Der [X.] neigt zu der Auffassung, dass bei Mitteilung eines möglichen Verfahrensergebnisses (§ 257c Abs. 3 Satz 2 [X.]) stets ein Strafrahmen, also Strafober- und [X.] anzugeben ist (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 1 [X.], [X.], 170). Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie sich hier ein (et-waiger und auch nicht gerügter) Verfahrensfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ausgewirkt haben könnte. Insbesondere hat der [X.] nicht die Besorgnis, wegen der nicht genannten [X.] könne sich die [X.] auf eine nicht zulässige "Punktstrafe" festgelegt haben (vgl. [X.]sbeschluss aaO). 8 Die [X.] hat im Übrigen sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe ausführlich und rechtsfehlerfrei begründet. Bedenken, die Straf-zumessungserwägungen seien nicht ernst gemeint, sondern sollten lediglich die bereits feststehende Strafe begründen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 28. September 2010 - 3 [X.], [X.], 78, 79), hat der [X.] nicht. Über die Einzelstrafen wurde sich nicht verständigt und bezüglich der Gesamt-strafe ist nach der Formulierung "nicht mehr als" nicht davon auszugehen, dass sich die [X.] auf eine nicht zulässige "Punktstrafe" (vgl. hierzu auch 9 - 6 - [X.], Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10, [X.], 650) festgelegt hat. [X.]Wahl Rothfuß Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 60/11

16.03.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2011, Az. 1 StR 60/11 (REWIS RS 2011, 8573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8573

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