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PDF anzeigen[X.]/00vom10. August 2000in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. August 2000 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend zum Vorbringen des [X.] [X.] Senat:Die Geschädigte hat einen Selbstmordversuch begangen, nach-dem sie "aus dem Umfeld" des Angeklagten mit dem Ziel, sie [X.] ihrer Anzeige zu veranlassen, massiv [X.] war. Daß dies auf Veranlassung des Angeklagten geschehensei, ist nicht festgestellt. Gleichwohl begegnet die von der [X.] vorgenommene strafschärfende Berücksichtigung diesesNachtatgeschehens keinen durchgreifenden rechtlichen Beden-ken: Auswirkungen der Tat können dann strafschärfend berück-sichtigt werden, wenn sie für den Täter (zum Tatzeitpunkt) vor-hersehbar waren (st. Rspr., vgl. nur [X.]R StGB § 46 Abs. 2Tatauswirkungen 4 m.w.N.). Die [X.] hat [X.], daß die genannten Folgen für den Angeklagten vor-hersehbar waren, hat diese Annahme allerdings nicht näher [X.]. Jedoch ist allgemein bekannt, daß zumal gewaltsam be-gangene Sexualdelikte zu auch sehr schwerwiegenden psychi-- 3 -schen Folgen beim Opfer führen können; daher bedarf die An-nahme, daß solche Folgen einer Sexualstraftat für den Täter,wenn auch nicht notwendig in allen Einzelheiten, so doch in ihrem[X.] vorhersehbar waren, keiner näheren Darlegung, wenn nichtbesondere Umstände vorliegen ([X.], Beschluß vom 13. [X.] - 1 StR 72/97 -, insoweit in [X.], 195 nicht [X.]. auch zusammenfassend [X.], Praxis der Strafzumes-sung 2. Aufl. [X.]. 241 m.w.[X.] Senat hat erwogen, ob hier deshalb derartige Umstände [X.], weil der Selbstmordversuch der Geschädigten unmittelbarerst durch den auf sie ausgeübten Druck, die Anzeige zurückzu-nehmen, ausgelöst wurde. Dies war jedoch zu verneinen: [X.] ergeben, daß die zuvor "unbekümmerte" Ge-schädigte, die nach der Tat "wie gelähmt" war und bei der [X.] Weinkrämpfe erlitt, schon durch das eigentliche Tat-geschehen erheblich psychisch beeinträchtigt wurde. Diese Be-einträchtigung hat sich ersichtlich im nachfolgenden Gesche-hensablauf weiter ausgewirkt. Bei der Frage, warum schwerwie-gende Folgen, die auf durch die Tat verursachte psychischeSchäden zurückgehen, letztlich ausgelöst wurden, können hin-sichtlich der Vorhersehbarkeit für den Täter und des Umfangs derin diesem Zusammenhang gebotenen Darlegungen keine ande-ren Maßstäbe gelten, als hinsichtlich der Frage, wie sich [X.] im einzelnen ausgewirkt haben. Es ist im [X.] ohneweiteres vorhersehbar, daß alles, was mit einem nachfolgendenStrafverfahren zusammenhängt, für das durch die Tat psychischgeschädigte Opfer eines [X.] äußerst belastend sein- 4 -und auch zu schwerwiegenden selbstschädigenden Handlungenführen kann. Daher waren auch insoweit nähere Ausführungennicht zwingend geboten.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Einer Entscheidung über den Antrag von Rechtsanwältin [X.]aus [X.]vom 8. Mai 2000, ihre [X.] Beistand für die Nebenklägerin auf das [X.], bedarf es nicht, da sie von der [X.] durch- 5 -Beschluß vom 19. Januar 2000 zum Beistand für die Nebenkläge-rin bestellt worden ist und diese Bestellung auch für das Revisi-onsverfahren gilt (vgl. [X.]/[X.], 44. Aufl.§ 397a [X.]. 17). Ri[X.] Dr. [X.] hat Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.[X.]Wahl Nack Schluckebier [X.]
Meta
10.08.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2000, Az. 1 StR 328/00 (REWIS RS 2000, 1461)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1461
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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