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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 147/10
vom
12.
Juli
2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 12.
Juli
2012
durch den
Vorsitzenden Richter [X.],
[X.]
Ellenberger, [X.],
Dr.
Matthias
und die Richterin Dr.
Menges
beschlossen:
Auf die Anhörungsrüge der Beklagten wird der Senatsbeschluss vom 8.
Mai 2012 mit Ausnahme des Ausspruchs über die Streit-wertfestsetzung aufgehoben, der dahin abgeändert wird, dass "[X.] der Klägerin" durch "Revision der Klägerin" er-setzt wird.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 17.
März 2010 wird mit der im Se-natsbeschluss vom 8.
Mai 2012 (Rn.
5
ff.) gegebenen Begründung als unzulässig verworfen. Eine Umdeutung in eine Anschlussrevi-sion konnte wegen Verstreichens der Monatsfrist des §
554 Abs.
2 Satz
2, Abs.
3 Satz
1 ZPO nicht erfolgen ([X.]/
[X.], 3.
Aufl., §
554 Rn.
8; vgl. [X.], Beschluss vom 6.
Juli 2000 -
VII
ZB 29/99, [X.], 3215, 3216; vgl. auch [X.], Urteil vom 6.
Mai 1987 -
IVb
ZR 51/86, [X.]Z 100, 383, 388). Die Revi-sionsbegründung der Klägerin ist erst am 11.
Oktober 2010 [X.], während die Beklagte ihre Revision bereits am 26.
Juli 2010 begründet hatte. Die Frist des §
554 Abs.
2 Satz
2 ZPO kann weder zur Einlegung des [X.] noch zum [X.] seiner Begründung verlängert werden (Musielak/Ball, ZPO, 9.
Aufl., §
554 Rn.
7 und 9), so dass die Verlängerung der Be-gründungsfrist für die ursprüngliche Revision für die
Anschlussre-vision unbeachtlich ist.
-
3
-
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5 (§
92 Abs.
1, §
97 Abs.
1, §
516 Abs.
3 Satz
1 und §
565 ZPO).
[X.]
Ellenberger
[X.]
Matthias
Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.01.2009 -
1 O 310/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom [X.] -
13 [X.] -
Meta
12.07.2012
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. XI ZR 147/10 (REWIS RS 2012, 4759)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4759
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