5. Senat | REWIS RS 2013, 7409
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1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2011 - 3 [X.]/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung.
Die nicht tarifgebundene Klägerin trat 1994 als Fleischkontrolleurin in die Dienste des [X.] des beklagten [X.] und wird in Großbetrieben eingesetzt. Die Klägerin wurde bis Ende August 2008 nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe-Ost vom 9. November 1994 (im Folgenden: [X.][X.] aöS) vergütet, an den der Beklagte kraft Mitgliedschaft in einem kommunalen Arbeitgeberverband und damit der [X.] gebunden war. Zum 1. September 2008 trat der von der [X.] geschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (im Folgenden: TV-Fleischuntersuchung) in [X.], der [X.][X.] aöS trat außer [X.].
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, weiterhin Vergütung nach dem [X.][X.] aöS zu leisten. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision wird das Klagebegehren weiterverfolgt.
Die Revision ist unbegründet.
I. Das [X.] hat die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 23. März 2011 - 5 [X.] -; 18. April 2012 - 4 [X.] - [X.] 2012, 1171) zurückgewiesen. Die Vergütung richtet sich seit dem 1. September 2008 nach dem TV-[X.]. Die gemäß § 7 TV-[X.] an Stelle der Stückvergütung neu eingeführte Zeitvergütung greift weder in bestehende [X.] noch in die Berufsfreiheit der in der [X.] Beschäftigten ein. Die tarifliche Neuregelung verletzt nicht deren Menschenwürde. Die vom [X.] vorgenommene Auslegung der einzelvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung berührt nicht die negative Koalitionsfreiheit der Beschäftigen (vgl. [X.] 24. Februar 2010 - 4 [X.] - Rn. 47, 48, [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 75 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 47; 10. November 2010 - 5 [X.] - [X.] 2011, 150). Denn jedem einzelnen Arbeitnehmer bleibt es unbenommen, von einer einzelvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag Abstand zu nehmen.
II. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Müller-Glöge |
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Laux |
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Biebl |
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Busch |
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A. [X.] |
Meta
13.03.2013
Urteil
Sachgebiet: AZR
vorgehend ArbG Halle (Saale), 20. Januar 2010, Az: 3 Ca 1773/09 E, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.03.2013, Az. 5 AZR 164/12 (REWIS RS 2013, 7409)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7409
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