Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2004, Az. V ZR 301/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3297

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[X.]BESCHLUSS V ZR 301/03
vom 6. Mai 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Mai 2004 durch den [X.] des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 8. Oktober 2003 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Beschwer übersteigt 20.000 • nicht. Der Beklagte ist durch den für den Zeit-raum von Dezember 1999 bis Oktober 2002 ausgeurteilten Betrag in Höhe von 6.117,30 • beschwert. Seine Beschwer durch die Verurteilung zur Zahlung ab November 2002 beträgt gem. § 9 ZPO 7.340,76 • (174,78 • x 12 x 3,5). Die Beschwer durch die Abweisung der Widerklage beträgt 5.585,16 • (132,98 • x 12 x 3,5). Daß das Erbbaurecht für einen längeren Zeitraum als 3,5 Jahre bestellt ist, ist für die auch insoweit nach § 9 ZPO vor-zunehmende Bestimmung der Beschwer ohne Bedeutung (MünchKomm-ZPO/[X.], 2. Aufl., § 9 Rdn. 5; [X.], ZPO, 21. Aufl., § 9 Rdn. 9, 10; ferner [X.], [X.] 1977, 1002, 1003).
- 3 - [X.] beträgt 19.043,22 •.
[X.] Klein

Gaier

[X.]

Meta

V ZR 301/03

06.05.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2004, Az. V ZR 301/03 (REWIS RS 2004, 3297)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3297

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