Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2016, Az. 5 StR 332/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 5611

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[X.]:[X.]:BGH:2016:130916B5STR332.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 332/16

vom
13. September 2016
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. September 2016 be-schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18.
März 2016 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben-
und Adhäsionsklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des [X.] bemerkt der Senat:

Das verhängte Schmerzensgeld bewegt sich in einer Größenordnung, die nach Auffassung des Senats auch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnis-sen des Angeklagten und der
Adhäsionsklägerin
angesichts der Tat und ihrer Folgen für die
Adhäsionsklägerin
in jedem Fall gerechtfertigt ist.

Sander
Schneider
Berger

Bellay
Feilcke

Meta

5 StR 332/16

13.09.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2016, Az. 5 StR 332/16 (REWIS RS 2016, 5611)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5611

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