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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:130916B5STR332.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 332/16
vom
13. September 2016
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. September 2016 be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18.
März 2016 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben-
und Adhäsionsklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des [X.] bemerkt der Senat:
Das verhängte Schmerzensgeld bewegt sich in einer Größenordnung, die nach Auffassung des Senats auch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnis-sen des Angeklagten und der
Adhäsionsklägerin
angesichts der Tat und ihrer Folgen für die
Adhäsionsklägerin
in jedem Fall gerechtfertigt ist.
Sander
Schneider
Berger
Bellay
Feilcke
Meta
13.09.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2016, Az. 5 StR 332/16 (REWIS RS 2016, 5611)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 5611
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