Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2015, Az. I ZR 167/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13037

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
[X.]
Verkündet am:

2. April 2015

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Staubsaugerbeutel im [X.]
[X.] § 6 Abs. 2 Nr. 4
Es stellt für sich allein keine unlautere Rufausnutzung dar, wenn eine fremde Marke in einem [X.] im Rahmen einer vergleichenden Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene
Produkt aufmerksam zu machen.
[X.], Urteil vom 2. April 2015 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 2. April 2015 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 23.
Juli 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin stellt Staubsaugerbeutel her, die sie unter dem Zeichen "[X.]"
vertreibt. Dieses Zeichen ist für sie mit Priorität vom 21.
August 1985 unter der Registernummer DE
1080850 beim Deutschen Patent-
und Marken-amt als Wortmarke für Staubsaugerbeutel geschützt. Das Zeichen "[X.]"
ist ein bekanntes Zeichen. Eine im Auftrag der Klägerin durchgeführte Verkehrsbefra-gung ergab für das [X.] einen Bekanntheitsgrad von 79,7%.
Außerdem ist die Klägerin Inhaberin zahlreicher für Staubsaugerbeutel eingetragener Wort-marken wie "A
06"
oder "M
50", die sie als Typenbezeichnungen für Staubsau-gerbeutel benutzt. Zwei weitere von ihr verwendete Typenbezeichnungen (MX
93 und Y
191) sind nicht als Marke eingetragen.
Die
Beklagte handelt mit [X.], die sie über ihre [X.]-seite "www.

.de"
vertreibt. Dabei bewarb
sie ihre Produkte unter
Hinweis auf die funktionell vergleichbaren Produkte der Klägerin wie folgt:
1
2
-
3
-

-
4
-

-
5
-

Beispielhaft verwendete die Beklagte nachstehende Angebotsüberschrif-ten:
4 Vli
für A[X.]

alternativ (ähnlich [X.] PH
86)
20 Papier -
für Miele

alternativ

(ähnlich J
F
M ähnlich [X.] M
50 (M
50) & M
51 (M
51).
Die Klägerin sieht in dem
[X.]auftritt
der [X.] eine Verletzung ihrer Markenrechte und eine unlautere Rufausnutzung.
Nachdem die
Beklagte
durch Anwaltsschreiben vom 8.
Dezember 2010 abgemahnt worden war, entfernte sie die Zeichen der Klägerin aus den [X.] ihres [X.]auftritts. Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlas-sungserklärung ab, die sie jedoch dahingehend einschränkte, "dass die Ver-wendung der beschreibenden Angabe "ähnlich [X.]"
und der Zusammenset-zung weiterer Marken dann nicht mehr"
erfasst sein sollte, wenn die qualitative Gleichwertigkeit der Staubsaugerbeutel der Parteien nachgewiesen und die Produkte der [X.] mit eigenen Marken bezeichnet seien.
Soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, hat das Landgericht
auf die daraufhin erhobene Klage
die Beklagte antragsgemäß unter Androhung von [X.] verurteilt,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der [X.] Staubsaugerbeutel, die nicht von der Klägerin stammen, mit den Bezeichnungen "ähnlich [X.]"
und/oder als "ähnlich mit den nachfolgenden Bezeichnungen"
(es folgt eine Auflistung von 21
Typen-bezeichnungen) zu bewerben, wenn dies nach Maßgabe der
nachfol-gend eingeblendeten und angekreuzten Angebote
geschieht:

(Es folgen zwölf Seiten aus dem [X.]auftritt der [X.] mit Ange-boten von [X.], von denen die ersten beiden Seiten oben eingeblendet sind.)
Außerdem hat das Landgericht
die Beklagte zur Zahlung von [X.] in Höhe von 1.035,50

3
4
5
6
7
-
6
-
Auf die Berufung der [X.] hat das
Berufungsgericht die Klage ab-gewiesen.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
Die ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin
beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat die beanstandete [X.]werbung als mar-ken-
und wettbewerbsrechtlich zulässig angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagte habe das Zeichen "[X.]"
zwar markenmäßig verwandt, diese Benutzung
stelle
aber
eine
zulässige vergleichende Werbung
dar. Werde ein fremdes Zeichen verwendet, um auf den [X.] des angebo-tenen Produkts hinzuweisen, könne eine Unlauterkeit nur durch Hinzutreten zusätzlicher Umstände begründet werden. Daran fehle es. Allerdings
erschie-nen
die Angebote der [X.] in der Trefferliste eines nach den Produkten der Klägerin suchenden
[X.]nutzers
wegen
der Verwendung des Begriffs "[X.]"
im Angebotstext
auf einer vorderen Platzierung. Dadurch nutze die [X.] gezielt die Bekanntheit des Zeichens der Klägerin für Staubsaugerbeutel aus. Eine Ausnutzung der Wertschätzung durch Rufausbeutung
folge auch [X.], dass
die unter der Marke "[X.]"
vertriebenen Staubsaugerbeutel der Klä-gerin in der Öffentlichkeit als [X.]
angesehen
würden. Diese Rufausnutzung sei jedoch hinzunehmen, um alle Verbraucher auf die Existenz und Gleichwertigkeit der Konkurrenzprodukte der [X.] aufmerk-sam zu machen. Auf die Verwendung der Marke "[X.]"
im Rahmen einer [X.] könne die Beklagte nicht verwiesen werden.
Es bestehe
auch keine Verwechslungsgefahr.
Der Gebrauch des [X.] "ähnlich"
stelle unmissverständlich klar, dass es sich bei den Angeboten der 8
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-
7
-
[X.] nicht um ein Produkt der Klägerin handele. Unter diesen Umständen kämen auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht in Betracht. Für die Typen-bezeichnungen der Klägerin
könne nichts anderes gelten, gleich ob diese als Marken geschützt seien oder nicht.
I[X.] Über die Revision der Klägerin ist, obwohl die Beklagte im [X.] vor dem Senat nicht vertreten war, durch streitiges Endurteil (un-echtes Versäumnisurteil) und nicht durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die Revision sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Februar 1993

XII
ZR
239/91, NJW 1993, 1788; Urteil vom 13.
März 1997
I
ZR
215/94, NJW 1998, 156, 157; Urteil vom 29.
April 2014
II
ZR
216/13, [X.]Z 201, 65 Rn.
5).
II[X.] Die Revision hat keinen Erfolg. Der beanstandete [X.]auftritt der [X.] ist als vergleichende Werbung marken-
und wettbewerbsrechtlich zulässig.
1. Das Berufungsgericht
ist zutreffend
davon
ausgegangen, dass die [X.] das Zeichen "[X.]"
und die als Marken geschützten Typenbezeichnun-gen der Klägerin markenmäßig benutzt hat.
Die Benutzung eines mit der Marke eines Mitbewerbers identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Werbenden in einer vergleichenden [X.] zu dem Zweck, die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren, stellt eine Benutzung für die eigenen Waren und Dienstleistungen des Werbenden dar ([X.], Urteil vom 18.
Juni 2009
487/07, [X.]. 2009, 85 = [X.], 756 Rn.
53
[X.]/[X.]). Da die Beklagte die Wort-marken der Klägerin in identischer Form und für Staubsaugerbeutel verwendet, für die die Klagemarken geschützt sind, liegt ein Fall der Doppelidentität (§
14 Abs.
2 Nr.
1 [X.])
vor.
Zudem ist das Zeichen "[X.]" eine bekannte Marke im Sinne von §
14 Abs.
2 Nr.
3 [X.].
12
13
14
15
-
8
-
2. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Klägerin als Markeninhaberin
aber nicht berechtigt, einem Dritten die Benutzung eines mit ihrer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, wenn die Werbung im Einklang mit §
6 [X.] steht (vgl. zu Art.
5 Abs.
1 und 2 [X.] und Art.
3a Abs.
1 der Richtlinie 84/450/[X.] [X.], Urteil vom 12.
Juni 2008 -
C-533/06, [X.]. 2008, [X.] =
[X.], 698 Rn.
45 und 51 -
O2/Hutchison).
a) Nach §
6 [X.], der der
Umsetzung der Richtlinie 97/95/[X.] zur Ände-rung der Richtlinie 84/450/[X.] über irreführende Werbung zwecks Einbezie-hung der vergleichenden Werbung (nunmehr
Richtlinie 2006/114/[X.] über irre-führende und vergleichende Werbung)
dient,
ist
vergleichende Werbung
grund-sätzlich
erlaubt. Sie stellt
ein zulässiges Mittel zur Unterrichtung der Verbrau-cher über Eigenschaften und Vorteile einer Ware oder Dienstleistung
dar, wenn sie wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der in die Gegenüberstellung einbezogenen konkurrierenden Produkte vergleicht und nicht irreführend ist.
Dabei kann es für eine wirksame vergleichende Werbung unerlässlich sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers dadurch erkennbar zu machen, dass auf eine ihm gehörende Marke oder auf seinen Handelsnamen Bezug genommen wird (vgl. Erwägungsgründe
8 und 14
f.
der Richtlinie 2006/114/[X.]).
Eine solche Bezugnahme verletzt
das fremde Kenn-zeichenrecht nicht, wenn sie unter Beachtung der in der Richtlinie aufgestellten Bedingungen erfolgt und das fremde Zeichen verwendet wird, um auf den Be-stimmungszweck des angebotenen Produkts hinzuweisen.
Der Vorwurf einer unlauteren Rufausnutzung
ist daher
nur dann begrün-det, wenn über die Nennung des Kennzeichens hinaus zusätzliche Umstände hinzukommen (vgl. [X.], [X.], 756 Rn.
44 bis 50
[X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 28.
September 2011
I
ZR
48/10, [X.], 1158 Rn.
22 = [X.], 1599
Teddybär).
Dabei ist zu beachten, dass die vergleichende 16
17
18
-
9
-
Werbung
in der Richtlinie 2006/114/[X.]
eine
abschließende
unionsrechtliche Regelung erfahren hat, so dass sie nur aus den in §
6 Abs.
2 [X.] abschlie-ßend aufgeführten Gründen unlauter sein kann
(vgl. [X.], [X.], 1158 Rn.
21, 26
Teddybär).
Soweit keines der Unlauterkeitsmerkmale des §
6 Abs.
2 [X.] vorliegt, ist eine vergleichende Werbung markenrechtlich zulässig.
b) Die Angebotsgestaltung der [X.] stellt eine vergleichende [X.] im Sinne von §
6 Abs.
1 [X.] dar. Die Angebote der [X.] machen die Klägerin,
die von ihr angebotenen Staubsaugerbeutel und die Austausch-barkeit der Produkte unmittelbar erkennbar (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Mai 2011

I ZR
147/09, [X.], 74 =
[X.], 77
-
Coaching-Newsletter).
c) Die vergleichende Werbung
der [X.]
ist nicht unlauter.
aa) [X.] des §
6 Abs.
2 Nr.
1 und 2 [X.] liegen nicht vor. Die in den
Vergleich einbezogenen Waren
der [X.]
und der Klägerin
sind für denselben
Zweck bestimmte Staubsaugerbeutel. Die [X.] Gleichwertigkeit, also die
Möglichkeit, einen
von der [X.] angebote-nen Staubsaugerbeutel anstelle des damit verglichenen Staubsaugerbeutels der Klägerin zu verwenden, ist auch eine wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaft der Waren
der [X.].

bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Unlauterkeit wegen Ver-wechslungsgefahr gemäß §
6 Abs.
2 Nr.
3 [X.] verneint.
Nach §
6 Abs.
2 Nr.
3 [X.] handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechs-lungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen [X.] Kennzeichen führt.
19
20
21
22
23
-
10
-
Das Berufungsgericht hat in [X.] tatrichterlicher Würdigung der Umstände der beanstandeten Werbung angenommen, der Gebrauch des Adjektivs "ähnlich"
in den Angeboten der [X.] stelle unmissverständlich klar, dass es sich nicht um Produkte
der Klägerin handele, sondern um Erzeug-nisse eines Wettbewerbers.
Die Revision legt nicht dar, warum das Berufungs-gericht gleichwohl von einer Verwechslungsgefahr hätte ausgehen müssen.

cc) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Werbung der [X.] den Ruf der Marke der Klägerin
nicht in unlauterer Weise
aus-nutzt oder beeinträchtigt (§
6 Abs.
2 Nr.
4 [X.]).
(1) Das Berufungsgericht
hat ausgeführt, die Beklagte nutze durch Ver-wendung der Bezeichnung "[X.]"
gezielt die Bekanntheit und den guten Ruf der Produkte der Klägerin aus. Die Angebote der [X.]
erschienen
auf-grund der Verwendung der Bezeichnung "[X.]"
in der Überschrift bei einem nach den Produkten der Klägerin suchenden [X.]nutzer in vorderer [X.] auf der Trefferliste. Außerdem stehe die Marke "[X.]"
in der Öffentlichkeit für [X.], so dass sich die Beklagte deren besonderen Ruf zunutze mache, indem sie durch Verwendung des Adjektivs "ähnlich"
die qualitative Vergleichbarkeit ihrer Produkte betone. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
(2) Diese
Ausnutzung des Rufs der Marke der Klägerin durch die [X.] ist jedoch
nicht unlauter.
Die Feststellung, ob die Benutzung eines Zeichens dessen Wertschät-zung in unlauterer Weise ausnutzt, erfordert eine umfassende Beurteilung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere das Ausmaß der Be-kanntheit und des Grades der Unterscheidungskraft des Zeichens, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der betroffenen Produkte und der Grad ihrer Nähe sowie die möglicherweise bestehende Ge-24
25
26
27
28
-
11
-
fahr der Verwässerung oder Verunglimpfung des Zeichens zu berücksichtigen sind ([X.], [X.], 756 Rn.
44
f.
[X.]/[X.]; [X.], [X.], 1158 Rn.
23
Teddybär). Die Verwendung eines Zeichens, das einem [X.] Zeichen ähnlich ist, nutzt dessen Ruf in unlauterer Weise aus, wenn dadurch versucht wird, sich in den Bereich der Sogwirkung des bekannten [X.] zu begeben, um von seiner Anziehungskraft, seinem Ruf und seinem Ansehen zu profitieren und die wirtschaftlichen Anstrengungen des Inhabers dieses Zeichens zur
Schaffung
und Aufrechterhaltung des Image dieses [X.] ohne finanzielle Gegenleistung auszunutzen. Die Feststellung einer [X.] Unlauterkeit erfordert daher die Abwägung zwischen den Interessen des Werbenden, des betroffenen Mitbewerbers und der Verbraucher, bei der die legitime Funktion der vergleichenden Werbung, die Verbraucher objektiv zu in-formieren, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], [X.], 1158 Rn.
23
Teddybär).
Danach ist eine unlautere Rufausnutzung regelmäßig zu verneinen, wenn auf Artikelnummern von Produkten der Mitbewerber hingewiesen wird, weil sich
ohne diese ein Vergleich schwerlich in der gebotenen Weise durchfüh-ren lassen wird. Dasselbe gilt, wenn Bestellnummern von Mitbewerbern [X.] oder in [X.] übernommen werden und hierauf in der Werbung hingewiesen wird, weil andernfalls diese Bestellnummern anhand von [X.]n herausgesucht werden müssten und hierdurch der Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher und des Werbenden unangemessen erschwert würde (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Oktober 2001
112/99, [X.]. 2001, 945 = [X.], 354 Rn.
49
Toshiba/[X.]; Urteil vom 23.
Februar 2006

59/05, [X.]. 2006, [X.] = [X.], 345 Rn.
26
Siemens/[X.]). Der Senat
hat es auch
für zulässig gehalten, dass ein Hersteller von Tintenpatronen bei Vergleichen seiner Erzeugnisse mit den Tintenpatronen eines [X.]s die von diesem zur Bezeichnung seiner Patronen gewählten Bildmotive verwendet ([X.], [X.], 1158 Rn.
24
Teddybär).
29
-
12
-
Nach diesen Grundsätzen fehlt es im Streitfall an einer unlauteren [X.].
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Nennung der Marke und der das Produkt konkretisierenden Typenbezeichnung der Klägerin
sei
in den An-geboten der [X.] erforderlich, um alle Verbraucher auf die Existenz und Gleichwertigkeit der Konkurrenzprodukte der [X.] hinzuweisen. Zwar suchten viele Verbraucher im [X.] nach dem Produkt der Klägerin, von dem allein sie wüssten, dass es für ihren Staubsauger passend sei. Daraus könne aber
nicht geschlossen werden, dass diese Verbraucher nur am Erwerb des Originals interessiert seien. Viele Verbraucher hätten keine Kenntnis von gleichwertigen Angeboten anderer Unternehmen oder seien an diesen nicht hinreichend interessiert, um danach aufwendig mittels der Typenbezeichnung ihres Staubsaugers zu suchen. Diese Verbraucher seien aber durchaus am Er-werb von Konkurrenzprodukten interessiert, wenn sie ihnen bei der Suche nach dem für ihr Gerät passenden Produkt der Klägerin präsentiert würden. Dies werde erreicht, wenn
durch
Verwendung der Klagemarken in der Angebotszeile
auch die Konkurrenzangebote der [X.]
schon auf der ersten Seite der Trefferliste
für das Suchwort "[X.]"
erschienen.
Gegen diese tatrichterliche Würdigung wendet sich die
Revision ohne [X.]. Die Verwendung einer fremden Marke in einem [X.], um
Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das Produkt eines Wettbewerbers
aufmerksam zu machen, stellt für sich allein noch keine [X.] Rufausnutzung dar ([X.] in [X.]/Bornkamm, [X.], 33.
Aufl., §
6 Rn.
159; MünchKomm.[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
6 Rn.
272; [X.], [X.], 315; Fezer/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
6 Rn.
225; [X.] in [X.], jurisPK-[X.], 3.
Aufl., §
6 Rn.
180; [X.] in [X.]/Sosnitza, [X.], 6.
Aufl., §
6 Rn.
63b; Sack in Harte/[X.], [X.], 3.
Aufl. 2013, §
6 Rn.
199).
Die Unlau-terkeit ergibt sich im Streitfall nicht daraus, dass die Beklagte für den Bestim-30
31
32
-
13
-
mungszweck der von ihr vertriebenen Staubsaugerbeutel nicht auf [X.] und Typenbezeichnungen von Staubsaugern Bezug nimmt, sondern auf die Marken
und Artikelbezeichnungen der Klägerin, die
selbst nur [X.] als Zubehör für Staubsauger und keine Staubsauger
herstellt. Zwar kann der Verbraucher die Kompatibilität eines bestimmten Staubsauger-beutels für seinen Staubsauger auch mit der Information feststellen, zu wel-chem Staubsauger welchen Herstellers der jeweilige Staubsaugerbeutel passt. Je nach den Umständen des Einzelfalls mag
ein berechtigtes Interesse fehlen, in einer [X.]werbung für einen Zubehörartikel die Marke eines
konkurrieren-den
Zubehörherstellers
zu nennen, wenn die legitime Funktion der [X.], die Verbraucher objektiv zu informieren, schon durch einen Hin-weis auf die Kompatibilität für das Produkt erfüllt werden kann, für das
das Zu-behör bestimmt ist. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor.
Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die hohe Bekanntheit der Mar-ke "[X.]"
bei [X.] und die für den Verkehr
damit
verknüpfte Qualitätserwartung angenommen, viele Verbraucher suchten im [X.] nach dem Produkt der Klägerin, von dem sie als einzigem wüssten, dass es für ihren Staubsauger passend sei. Aus dieser
von der Revision nicht angegriffenen Feststellung folgt, dass eine erhebliche Zahl von Verbrauchern nur ausreichend über das Alternativangebot der [X.] informiert werden kann, wenn deren Angebote in der Trefferliste bei der Suche nach [X.] der Kläge-rin angezeigt werden. Diese
Beurteilung des Berufungsgerichts steht mit der Lebenserfahrung in Einklang. Wenn viele Verbraucher ihren Ersatzbedarf an [X.] mit einem bestimmten Produkt der Klägerin decken, wer-den sie sich eher dessen Bezeichnung, die sie regelmäßig
in Erinnerung behal-ten
werden, merken als die Typenbezeichnung ihres Staubsaugers. Daher wür-de der Wettbewerb in erheblicher Weise beeinträchtigt, wenn der [X.] verboten würde, bei Angeboten ihrer Staubsaugerbeutel die Marken der ent-sprechenden Staubsaugerbeutel der Klägerin zu verwenden. Es spricht nichts 33
-
14
-
dafür, dass der Nachteil, der sich dabei für die Klägerin ergeben kann, die [X.] überwiegt, die sich aus dieser Verhaltensweise für die Beklagte
und für die Verbraucher sowie den
Wettbewerb als solchen
ergeben (vgl. [X.], [X.], 1158 Rn.
24
Teddybär).
(3) Entgegen der Ansicht der Revision führt diese Beurteilung zu keinem Wertungswiderspruch
mit
den in der Rechtsprechung des [X.] entwickelten Grundsätzen zur
Werbung mit einer fremden Marke als Schlüs-selwort bei der [X.]suche (vgl. etwa [X.], Urteil vom 13.
Dezember 2012

I
ZR
217/10, [X.], 290 Rn.
26
ff. = [X.], 505
[X.]; Urteil vom 27.
Juni 2013
I
ZR
53/12, [X.], 182 Rn.
20
ff. = [X.], 167
Fleurop).
Für eine wirksame
vergleichende Werbung
ist es
erforderlich, dass die Marke und die Artikelbezeichnungen der Klägerin bei den Angeboten der [X.] und nicht getrennt
davon
erscheinen. Zwar
wird damit
eine ver-gleichende Werbung nach einem großzügigeren Maßstab beurteilt als das so-genannte Keyword-Advertising, bei dem [X.]produkte Dritter nur in einem räumlich von der Trefferliste getrennten und mit dem Wort "Anzeigen"
gekennzeichneten Werbeblock
erscheinen dürfen. Das ist aber Folge des uni-onsrechtlichen Gebots, im
Interesse der Förderung des [X.] eine
wirk-same vergleichende Werbung zu
erlauben. Ein zur Unzulässigkeit der bean-standeten vergleichenden Werbung führendes Unlauterkeitsmoment kann [X.] weder darin gesehen werden, dass die Produkte
der [X.]
nicht in einem abgesetzten Werbeblock, sondern auf einem vorderen Platz unmittelbar in der Trefferliste erscheinen, noch darin, dass die Marken und Typenbezeich-nungen der Klägerin jeweils
in die erste Zeile der Angebote für konkrete [X.] der [X.]
aufgenommen sind.
(4) Die vergleichende Werbung der [X.] ist nicht deshalb eine un-lautere Rufausnutzung der Marken der Klägerin, weil
an Konkurrenzprodukten interessierte Verbraucher
sich ausreichend
über die Angebote von Wettbewer-34
35
-
15
-
bern der Klägerin
informieren könnten, indem sie den
Begriff "[X.]"
bei
ihrer
Suchmaschine eingeben.

Das Berufungsgericht
hat angenommen, der Umstand,
dass viele [X.] Staubsaugerbeutel im [X.] über die Marke und die geschützte Artikelbezeichnung
der Klägerin suchten, beruhe schlicht
auf deren
Unkenntnis vom Vorhandensein gleichwertiger Angebote anderer Unternehmen oder
auf einem
für eine aufwendigere Suche über die Typenbezeichnung des Geräts nicht genügenden Interesse an solchen Angeboten. Entgegen der Ansicht der Revision widerspricht diese Beurteilung nicht der Lebenserfahrung. Auch wenn, wie die Revision meint, dem Verbraucher die Existenz verschiedener Hersteller von [X.] auf dem Markt bekannt ist, folgt daraus nicht, dass er eine Alternative für den
von ihm benötigten,
zu seinem Staubsauger passenden Staubsaugerbeutel der Klägerin kennt. Durch die schlichte Eingabe etwa des Begriffs "Staubsaugerbeutel"
allein lässt sich der passende Beutel nicht finden. Unter diesen Umständen ist die
tatrichterliche Würdigung
des Berufungsge-richts
nicht zu beanstanden, solche Verbraucher seien durchaus am Erwerb von Konkurrenzprodukten interessiert, wenn sie ihnen bei ihrer routinemäßigen Suche nach dem für ihr Gerät passenden Produkt der Klägerin
ohne zusätzli-chen Aufwand präsentiert würden.
Die Interessen dieser Verbrauchergruppe
sind
schützenswert. Das [X.] hat in diesem
Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] die ver-gleichende Werbung den Verbrauchern die Möglichkeit geben soll, aus dem Binnenmarkt größtmöglichen Vorteil zu ziehen ([X.], Urteil vom 8.
April 2003

44/01, [X.]. 2003, 3095 = GRUR 2003, 533 Rn.
64
Pippig Augenoptik).
Es kommt hinzu, dass im Hinblick auf die wettbewerbsfördernde Wirkung verglei-chender Werbung die an ihre Zulässigkeit gestellten Anforderungen im
für die 36
37
-
16
-
Zulässigkeit vergleichender Werbung
günstigsten Sinne auszulegen sind ([X.], [X.], 756 Rn.
69
[X.]/[X.]).
(5) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Klägerin zur Beeinträchtigung der Werbe-
und Investitionsfunktion ihrer Marken
aufgrund
einer durch die vergleichende [X.] der [X.]
drohenden
Verwässerung befasst. Die vergleichende [X.] hat eine abschließende unionsrechtliche Regelung erfahren. Nach Art.
4 Buchst.
d der Richtlinie 2006/114/[X.], dessen Umsetzung §
6 Abs.
2 Nr.
4 Fall
2 [X.] dient, ist vergleichende Werbung, soweit sie Zeichen von [X.] beeinträchtigt, allein unzulässig, wenn sie diese herabsetzt oder ver-unglimpft (vgl. §
6 Abs.
2
Nr.
5 [X.]). Eine Beeinträchtigung der Unterschei-dungskraft und damit ein Schutz vor Verwässerung wird davon nicht erfasst (vgl. [X.], [X.], 1158 Rn.
21
Teddybär).
dd) Ein Fall des §
6 Abs.
2
Nr.
5 [X.] liegt nicht vor. Die Angebote der [X.] im [X.] stellen keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Werbung oder der persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse der Klägerin dar.
Die Revision macht das auch nicht geltend.
ee) Anders als die Revision meint, ergibt sich
aus §
6 Abs.
2 Nr.
6 [X.] ebenfalls keine
Unlauterkeit der vergleichenden Werbung der [X.]. Nach dieser Bestimmung ist eine vergleichende Werbung unlauter,
wenn der [X.] eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer un-ter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
Die Klägerin hat zwar behauptet, die in den Angeboten der [X.] gebrauchten Angaben "ähnlich wie"
oder "wie"
reichten
für eine Imitations-
oder Nachahmungsbehauptung aus. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Formulierung "ähnlich"
oder "wie"
im Allgemeinen
aber
nicht schon als implizite 38
39
40
41
-
17
-
Behauptung einer Imitation oder Nachahmung angesehen werden. Vielmehr erfordert es eine Beurteilung des jeweiligen Angebots im Einzelfall, ob darin nur eine zulässige Gleichwertigkeitsbehauptung liegt oder eine von §
6 Abs.
2 Nr.
6 [X.] erfasste
implizite Imitations-
oder Nachahmungsbehauptung ([X.], Urteil vom 22.
Juli 2010
I
ZR
139/08, [X.], 152 Rn.
50 = [X.], 223

Kinderhochstühle im [X.]
I).

Die Klägerin hat keine Umstände
dafür
vorgetragen, dass
die beanstan-dete Werbung der [X.] eine klare und deutliche, über eine bloße [X.] hinausgehende Imitationsbehauptung darstellt
(vgl. [X.], Urteil vom 5.
Mai 2011
I
ZR
157/09, [X.], 1153 Rn.
27
ff. = [X.], 1593
[X.]). Solche Umstände sind auch nicht ersichtlich.
Darin, dass die Beklagte
sich nicht auf die Marken und Typenbezeichnungen der Hersteller beschränkt, sondern
vergleichend auf die Produkte der Klägerin Bezug nimmt, liegt noch keine Imitations-
oder Nachahmungsbehauptung. Vielmehr handelt es sich
dabei
lediglich um eine im Rahmen der grundsätzlich zulässigen vergleichenden Werbung erforderliche Angabe
(dazu oben Rn.
34). In diesem Zusammenhang
ist auch zu berücksichtigen, dass das Verbot des §
6 Abs.
2 Nr.
6 [X.] restriktiv auszulegen ist (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Dezember 2007
I
ZR
169/04, [X.], 629 Rn.
25 = WRP 2008, 930

Imitationswerbung).
d) Da keines der Unlauterkeitsmerkmale des §
6 Abs.
2 [X.] vorliegt, ist der beanstandete [X.]auftritt der [X.] als vergleichende Werbung zu-lässig. Soweit die Revision meint, die Verwendung der Marken der Klägerin in den [X.]angeboten der [X.] führe zu einem unlauteren Abfangen von Kunden, kann dies weder nach §
6 [X.] noch nach §
4 Nr.
10 [X.]
unter dem Aspekt der
gezielten
Mitbewerberbehinderung eine Unlauterkeit des [X.]-auftritts
der [X.]
begründen
(vgl. [X.], [X.], 1158 Rn.
26
Teddy-bär). Die vergleichende Werbung ist in der Richtlinie 2006/114/[X.] abschlie-42
43
-
18
-
ßend unionsrechtlich geregelt, so dass sie nur aus den in §
6 Abs.
2 [X.] [X.] Gründen unlauter sein kann. Der Verlust von Kunden an [X.] infolge zulässiger vergleichender Werbung ist ein wettbewerbskonformes Marktergebnis.
3. [X.] ist nicht unter dem Aspekt der Irreführung aus §
5 Abs.
2 [X.] begründet. Nach dieser Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung irrefüh-rend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungs-gefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder ei-nem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.
Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, das Adjektiv "ähnlich"
stelle für die Waren der [X.] unmissverständlich klar, dass es sich um keine Produkte der Klägerin handelt. Es hat außerdem angenommen, nach den Umständen
liege
fern, dass die Klä-gerin der [X.] eine Lizenz erteilt habe, mit dieser kooperiere oder deren [X.] autorisiert habe. Die Revision trägt dagegen nichts Er-hebliches vor.
44
45
-
19
-
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Richter am [X.] Feddersen ist
in Urlaub und daher gehindert zu
unterschreiben.
[X.]

Büscher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.03.2012 -
2a [X.]/11 -

O[X.], Entscheidung vom [X.] -
I-20 [X.]/12 -

46

Meta

I ZR 167/13

02.04.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2015, Az. I ZR 167/13 (REWIS RS 2015, 13037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13037

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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