Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2017, Az. XII ZB 201/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15596

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:150217BXII[X.]201.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.] 201/16
Verkündet am:

15. Februar 2017

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 1603
a)
Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt ist der vom Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind geleistete Betreuungsunterhalt nicht zu monetarisieren.
b)
Die Leistungsfähigkeit ist jedoch um dasjenige gemindert, was der [X.] an sein minderjähriges Kind neben der Betreuungsleistung als Barun-terhalt in der Form von Naturalunterhalt erbringt. Dieser errechnet sich nach dem Tabellenunterhalt aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile unter Abzug des halben Kindergelds und des vom anderen Elternteil geleisteten Ba-runterhalts.
c)
Das dem betreuenden Elternteil zustehende hälftige Kindergeld ist kein unter-haltsrelevantes Einkommen.
d)
Trifft die Kinderbetreuung mit einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils zusammen, ist nicht ein pauschaler [X.] zu gewähren, sondern hängt es von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit das er-zielte Einkommen ganz oder teilweise als überobligatorisch unberücksichtigt bleibt.
[X.], Beschluss vom 15. Februar 2017 -
XII [X.] 201/16 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2017
durch den Vorsitzenden Richter Dose
und
die Richter Dr.
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und
Guhling
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 7.
Zivilsenats

Familiensenat

des [X.] vom 14.
März 2016 unter Zurückweisung der [X.] aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts

[X.]

Kronach vom 10.
Dezember 2014 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeän-dert.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller für die [X.] vom 22.
September 2011 bis zum 31.
Mai 2012
Unterhalt in Höhe von 2.867,37

nebst Jahreszinsen in Höhe von 5
Prozent-punkten über dem jeweiligen [X.] ab dem 26.
April 2013 zu zahlen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Von Rechts wegen

-
3
-

Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt als Sozialhilfeträger von der Antragsgegnerin Elternunterhalt aus übergegangenem Recht.
Die Antragsgegnerin und ihre Schwester sind
die Töchter des im Jahre 1952
geborenen S., der vom 15.
September 2011 bis zum 31.
Mai 2012 in ei-nem Heim untergebracht war und während dieser [X.] von dem Antragsteller Sozialhilfe nach §§
61
ff. [X.] (Hilfe zur Pflege)
in Höhe von insgesamt 4.911,44

bezog. Die
vollschichtig erwerbstätige Antragsgegnerin
erzielte ein bereinigtes Nettoeinkommen, das sich nach den Feststellungen des Oberlan-desgerichts nach Abzug zusätzlicher Altersversorgung und weiterer Kreditver-bindlichkeiten auf Beträge zwischen 2.685,34

n-tragsgegnerin betreute in der hier relevanten
[X.] ihren zunächst elf-, später zwölfjährigen [X.], von dessen Vater sie getrennt
lebte
und der für das Kind Barunterhalt in Höhe von 235

.
Die Schwester der [X.] verfügte
ebenfalls über für den Elternunterhalt einsetzbares Einkom-men, und zwar monatlich bis April 2012 in Höhe von 63

und ab Mai 2012 in Höhe von 130

.
Von der Antragsgegnerin hat der Antragsteller anteiligen Unterhalt in Hö-he
von 4.357,19

verlangt. Das [X.] hat die Antragsgegnerin zur Zahlung dieses [X.] nebst Zinsen verpflichtet. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das [X.] die Unterhaltspflicht auf 2.983,73

u-ziert. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt
die Antragsgegnerin
weiterhin die vollständige Abweisung des Zahlungsantrags.
1
2
3
-
4
-

II.
Die Rechtsbeschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet.
1. Das [X.] hat seine Entscheidung
wie folgt begründet: Die Leistungsfähigkeit
der Antragsgegnerin sei um den Betreuungsunterhalt
für das
bei ihr lebende Kind gemindert. Dieser
sei
anhand der [X.] Tabelle auf der Grundlage ihres
bereinigten
Nettoeinkommens zu bemessen
und um einen Mehrbedarf an Fahrtkosten in Höhe von 50

Abzusetzen seien aber lediglich die um das hälftige Kindergeld geminderten Beträge, weil nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Bar-
und Betreuungsunterhalt das auf das Kind entfallende hälftige Kindergeld zur Bedarfsdeckung zu ver-wenden
sei.
Die Anrechnung des vom Kindesvater geleisteten [X.] auf den [X.] habe aufgrund der Gleichwertigkeit von Bar-
und Naturalunterhalt zu unterbleiben.
Der Antragsgegnerin könne weder ein [X.] noch ein [X.] für überobligatorische Tätigkeit zugerechnet werden, da Anhaltspunkte für einen erhöhten Betreuungsbedarf des Kindes nicht vorlägen.
2.
Dies enthält
bis auf die fehlerhafte Bestimmung des [X.] keine Rechtsfehler zum Nachteil der Antragsgegnerin als alleiniger Rechtsbe-schwerdeführerin.
a) Zutreffend hat das [X.] dem Grunde nach einen Unter-haltsanspruch des [X.] gegen die Antragsgegnerin gemäß §
1601 [X.], der nach §
94 Abs.
1 [X.] auf die Antragstellerin übergegangen ist.
Die Feststellungen zum Unterhaltsbedarf des [X.] der Antragsgegnerin sowie zu den
Einkommen der Antragsgegnerin und deren Schwester sind von 4
5
6
7
8
-
5
-

der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und auch nicht zum Nachteil der An-tragsgegnerin rechtsfehlerhaft.
b) Zu Unrecht hat das [X.] den von der Antragsgegnerin für ihr Kind geleisteten Betreuungsunterhalt monetarisiert und von ihrem unter-haltsrelevanten Einkommen abgezogen. Die neben dem Barunterhalt (oder dem an dessen Stelle geleisteten Naturalunterhalt; vgl. Senatsbeschluss vom 7.
Mai 2014

XII
[X.]
258/13

FamRZ 2014, 1138 Rn.
35)
geschuldete Betreu-ung des Kindes der Antragsgegnerin ist nicht auf Geldleistung gerichtet und lässt sich deswegen auch nicht monetarisieren. Wie der Senat bereits
entschie-den hat, ist die Betreuung des Kindes nicht unmittelbar einkommensmindernd, sondern kann sich unter den Voraussetzungen der §§
1570 Abs.
1 Satz
2
und
3, Abs.
2, 1615
l Abs.
2 Satz
4
und
5 [X.] die daneben geleistete Erwerbstätig-keit als überobligatorisch darstellen (Senatsbeschluss vom 11.
November 2015

XII
[X.]
7/15

FamRZ 2016, 199 Rn.
17). Dann wäre das neben der [X.] erzielte Einkommen im Rahmen der [X.] nur anteilig zu berücksichtigen (Senatsbeschluss [X.]Z 188, 50 =
FamRZ 2011, 454 Rn.
17, 23 und Senatsurteil [X.]Z 162, 384
=
FamRZ 2005, 1154, 1156
f.).
c) Vom unterhaltsrelevanten Einkommen abzusetzen ist allerdings ein nicht anderweitig gedeckter vorrangiger Barunterhalt an das Kind (oder ein an dessen Stelle tretender Naturalunterhalt; vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 11.
Januar 2017

XII
[X.]
565/15

juris Rn.
24
f., 28
f.).
Der Unterhaltsbedarf
richtet sich beim Verwandtenunterhalt gemäß §
1610 Abs.
1 [X.] nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). Bei minderjährigen Kindern, die noch im Haushalt (mindestens) ei-nes Elternteils leben, handelt es sich dabei um eine abgeleitete Lebensstellung. Sie leitet sich grundsätzlich von beiden Elternteilen ab, so dass bei der [X.] auf die zusammengerechneten Einkünfte
beider Eltern abzu-9
10
11
-
6
-

stellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11.
Januar 2017

XII
[X.]
565/15

juris Rn.
25 und Senatsurteil vom 17.
Dezember 2003

XII
ZR
224/00

FamRZ 2004, 370, 373). Insoweit besteht auch kein Unterschied zu einem abgeleiteten [X.]anspruch eines volljährigen Kindes, der sich ebenfalls
nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile bemisst
(vgl. Senatsurteil vom 2.
März 1994

XII
ZR
215/92

FamRZ 1994, 696, 698).
Auf diesen Unterhaltsbedarf des Kindes ist gemäß §
1612
b Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, Satz
2 [X.] das hälftige Kindergeld anzurechnen. Denn nach der gesetzlichen Regelung in §
1612
b Abs.
1 Satz
1 [X.] entlastet das Kindergeld die Eltern minderjähriger Kinder zur Hälfte von ihrer [X.]pflicht und steht zur anderen Hälfte dem betreuenden Elternteil (im Wechselmodell den betreuenden Elternteilen) zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11.
Januar 2017

XII
[X.]
565/15
juris Rn.
47
ff. und vom 20.
April 2016
XII
[X.]
45/15
FamRZ 2016, 1053 Rn.
23
ff.).
Der danach verbleibende Unterhaltsbedarf wird grundsätzlich überwie-gend durch den Kindesunterhalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils gedeckt. Allerdings ist dessen Unterhaltspflicht auf den Betrag begrenzt, den der Unter-haltspflichtige
bei alleiniger Unterhaltshaftung auf der Grundlage seines Einkommens
zu zahlen hätte (Senatsbeschluss vom 11.
Januar 2017

XII
[X.]
565/15
juris Rn.
24 mwN). Auch dessen [X.]pflicht wäre um das bei minderjährigen Kindern auf den Barunterhalt entfallende hälftige Kin-dergeld gemindert. Im vorliegenden Fall hat der Kindesvater nach den Feststel-lungen des [X.]s monatlich 235

Von den [X.] ist somit der [X.] ihres Kindes nach den gemeinsamen Einkünften der Eltern abzüg-lich des hälftigen Kindergelds und abzüglich des vom Kindesvater geleisteten [X.] abzusetzen. Denn in dieser Höhe leistet sie neben dem Betreu-12
13
14
-
7
-

ungsunterhalt restlichen Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt. Danach be-trägt der nicht anderweitig gedeckte und deshalb von der Antragsgegnerin zu tragende, ihrem Kind in Naturalien erbrachte Barunterhalt offensichtlich weniger als die vom [X.] bereits abgesetzten Beträge, so dass die von ihr allein eingelegte Rechtsbeschwerde insoweit keinen Erfolg hat.
d) Demgegenüber ist die andere Hälfte des Kindergelds, die
die [X.] als betreuender Elternteil erhält, nicht einkommenserhöhend zu be-rücksichtigen.
Zwar hat der Senat für eine weitere Unterhaltspflicht eines zum [X.] bereits entschieden, dass bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens nicht der [X.] des Kindesunterhalts, sondern der um das hälftige Kindergeld geminderte tatsächliche Zahlbetrag des Kindesunterhalts abzusetzen ist ([X.] vom 24.
Juni 2009

XII
ZR
161/08

FamRZ 2009, 1477 Rn.
22
ff.), so dass sich der auf ihn entfallende Kindergeldanteil einkommenserhöhend [X.].
Dieses kann auf die dem
betreuenden Elternteil
zustehende Kindergeld-hälfte
jedoch nicht übertragen werden. Denn anders als beim [X.]-pflichtigen mindert der auf den betreuenden Elternteil entfallende Kindergeldan-teil nicht die
von ihm
zu erbringende Betreuungsleistung und damit den von ihm zu erbringenden Unterhalt. Das Kindergeld
ist als zweckgebundene, existenzsi-chernde Leistung für das Kind zu verwenden und mindert dessen individuellen Unterhaltsbedarf. Das Wort "verwenden"
bringt dabei zum Ausdruck, dass das Kind Anspruch auf die Auszahlung des Kindergelds oder die Erbringung ent-sprechender Naturalleistungen gegenüber demjenigen hat, der das Kindergeld ausgezahlt erhält. Die Hälfte des Kindergelds, die dem betreuenden Elternteil zusteht, unterstützt ihn bei der Erbringung der Betreuungsleistung (BT-Drucks. 15
16
17
-
8
-

16/1830 S.
30). Das geschieht beispielsweise, indem sie ihm Ausgaben ermög-licht, die im Zusammenhang mit der Betreuungsleistung entstehen, jedoch nicht zum unterhaltsrechtlichen Bedarf des Kindes zählen, wie etwa ein
eigenes
Ein-trittsgeld des betreuenden Elternteils bei der Begleitung des Kindes zu einer Veranstaltung
oder in eine Einrichtung
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.
Mai 2009

XII
ZR
78/08
FamRZ 2009, 1300, Rn.
54
f. und vom 24.
Juni 2009

XII
ZR
161/08
mRZ 2009, 1477 Rn.
31
f.).
e) Nichts ist dagegen zu erinnern, dass das [X.] der An-tragsgegnerin weder einen
pauschalen
[X.] belassen
noch einen
Abschlag für überobligationsmäßige Tätigkeit vorgenommen hat.
Trifft die Kinderbetreuung mit einer Erwerbstätigkeit des betreuenden [X.] zusammen, ist nach neuerer Senatsrechtsprechung nicht ein pauscha-ler [X.] zu gewähren (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 7.
No-vember 2012

XII
[X.]
229/11

FamRZ 2013, 109 Rn.
29), sondern hängt es von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit das erzielte Ein-kommen ganz oder teilweise als überobligatorisch unberücksichtigt bleibt
(Se-natsbeschluss vom 11.
November 2015

XII
[X.]
7/15
FamRZ 2016, 199 Rn.
17).
Eine
Erwerbstätigkeit ist
unterhaltsrechtlich als überobligatorisch zu [X.], wenn der betreuende Elternteil
erwerbstätig ist, obwohl ein Erwerbshin-dernis in Form der Kinderbetreuung besteht. Über die Anrechnung ist deshalb
nach Treu und Glauben unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls zu [X.]
(vgl. für den Ehegattenunterhalt Senatsbeschluss vom 1.
Oktober 2014

XII
[X.]
185/13

FamRZ 2014, 1987 Rn.
19
f.
mwN
und zum Kindesun-terhalt Senatsurteil [X.]Z 162, 384 =
FamRZ 2005, 1154, 1156
f.).

18
19
20
-
9
-

Konkrete Umstände, die eine volle Erwerbstätigkeit
der Antragsgegnerin neben der Betreuung ihres
zunächst elf-
und dann zwölfjährigen [X.]es hinder-ten, und diese deshalb als überobligatorisch erscheinen ließen, sind im [X.] Fall allerdings weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
f) Erfolg hat die Rechtsbeschwerde lediglich, soweit die Antragsgegnerin zur Unterhaltsleistung für die
[X.] vom 15. bis 21.
September 2011 verpflichtet worden ist. Gemäß §
94 Abs.
4 Satz
1 [X.] kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt für die Vergangenheit außer unter den Voraus-setzungen des bürgerlichen Rechts nur von der [X.] an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Im vorliegenden
Fall, in dem nichts zu den Voraussetzungen des §
1613 Abs.
1 [X.] festgestellt oder ersichtlich ist,
kann von einem Zugang der von der [X.] ausgebrachten Rechtswahrungsanzeige vom 19.
September 2011 erst am 22.
September 2011 ausgegangen werden,
so dass rückwirkend erst ab diesem [X.]punkt übergegangener Unterhalt gefordert werden kann.
Dose

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.12.2014 -
1 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.03.2016 -
7 UF 22/15 -

21
22

Meta

XII ZB 201/16

15.02.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2017, Az. XII ZB 201/16 (REWIS RS 2017, 15596)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15596

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

III R 24/20

Zitiert

XII ZB 201/16

7 UF 22/15

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