Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2017, Az. XII ZB 55/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4461

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[X.]:[X.]:BGH:2017:041017BXIIZB55.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

BESCHLUSS
XII ZB 55/17
Verkündet am:

4. Oktober 2017

Fahrner,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB §§ 1606 Abs. 3 Satz 2, 1610 Abs. 2
Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur [X.] des anderen allein zu leisten ist. Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin ledig-lich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksich-tigung finden (im [X.] an Senatsurteile vom 14.
März 2007

XII
ZR 158/04

FamRZ
2007, 882 und vom 5.
März 2008

XII
ZR 150/05

FamRZ 2008, 1152).
BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2017 -
XII ZB 55/17 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4.
Oktober 2017 durch [X.], [X.]
Dr.
[X.], Dr.
Günter und Guhling
und die Richterin Dr.
Krüger

für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des 14.
Zivilsenats

Familiensenat

des [X.]s [X.]
vom 10.
Januar 2017
wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten noch über einen Beitrag des Antragsgegners in Höhe von monatlich 150

zu den Kosten einer von der Mutter der Antragsteller beschäftigten Tagesmutter.
Die
im September 2005 und November 2007 geborenen Antragsteller sind die Kinder des Antragsgegners aus seiner im Jahr 2013 geschiedenen Ehe mit der Mutter der Antragsteller. Sie leben im Haushalt ihrer Mutter.
Während des [X.] schlossen die Ehegatten eine bis Dezem-ber 2014 befristete Unterhaltsvereinbarung, in der sich der Antragsgegner ne-ben Kindesunterhalt zur Zahlung von Trennungs-
bzw. nachehelichem
Unterhalt
1
2
3
-
3
-
in Höhe von monatlich 1.348

r-halts wurden die Betreuungskosten für eine private Tagesmutter und die [X.] beim Einkommen der Mutter der Antragsteller als Abzugspos-ten berücksichtigt.
Die Mutter der Antragsteller hat für die [X.] ab August 2014 eine Tages-mutter
zur
Betreuung der
im Haushalt lebenden Kinder eingestellt. Zu deren Tätigkeit gehören
ausweislich des Arbeitsvertrags die Abholung der Kinder von der Schule, die Zubereitung der Speisen und die Hausaufgabenbetreuung [X.], soweit es zeitlich machbar ist, leichte Hausarbeiten. Sie erhält hierfür eine Vergütung von monatlich 450

Zusätzlich
fallen monatlich rund 128

a-ben an die [X.] an.
Für die [X.] ab Januar 2015 hatte die Mutter der Antragsteller eine deut-lich besser bezahlte Arbeitsstelle als in den vorangegangenen Jahren
gefun-den. Im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens schlossen die geschiede-nen Ehegatten am 25.
Februar 2015 vor dem Amtsgericht einen Vergleich, in dem sie für die [X.] ab Januar 2015 wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten. Ob dieser Vergleich der besser dotierten Arbeitsstelle der Mutter der Antragsteller oder einem Nachgeben des Antragsgegners hinsichtlich des Zugewinns geschuldet war, ist zwischen den Beteiligten umstritten.
Das Amtsgericht hat den
Antragsgegner neben einer Erhöhung des [X.] zur Zahlung von monatlich 75

Mehrbedarf pro Kind
verpflichtet. Auf die allein gegen die Entscheidung zum Mehrbedarf gerichtete Beschwerde des
Antragsgegners
hat das [X.] die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass diese
Anträge
der
Antragsteller insgesamt abgewiesen
wer-den. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der
Antragstel-4
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6
-
4
-
ler, mit der sie
die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts [X.].

II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das [X.] sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§
70 Abs.
1 FamFG), und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache ist sie indessen unbegründet.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-geführt,
Betreuungskosten eines Kindes, die allein wegen der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils anfallen, könnten entgegen der Auffassung der [X.] nicht als Mehrbedarf des Kindes geltend gemacht werden. Zum Mehrbedarf eines Kindes zähle grundsätzlich nur der von den pauschalierten Regelsätzen der
Unterhaltsleitlinien nicht erfasste, regelmäßig anfallende Teil des angemessenen Lebensbedarfs, der dem Kind und nicht der Lebensführung des betreuenden Elternteils zuzurechnen sei. Die Kosten einer privaten Tages-mutter für eine Nachmittagsbetreuung, die
es dem betreuenden Elternteil er-mögliche oder erleichtere, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, begründeten
keinen Mehrbedarf des Kindes, sondern stellten
berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar, die dieser allenfalls im Rahmen eines eigenen Unterhaltsanspruchs einkommensmindernd geltend machen könne. Die Kosten einer Nachmittagsbetreuung, die erforderlich sei, um einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, seien
als erhöhter Erwerbsaufwand nicht
beim Kindes-unterhalt zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des [X.] seien zwar Aufwendungen für den Kindergartenbesuch zum Bedarf des Kindes zu rechnen, weil die erzieherischen Aufgaben des Kindergartens derart im Vordergrund stünden, dass dem Gesichtspunkt der Ermöglichung einer Er-7
8
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-
werbstätigkeit des betreffenden Elternteils nur untergeordnete Bedeutung zu-komme. Ein derartig im Vordergrund stehender pädagogischer Aspekt fehle jedoch bei den von den Antragstellern geltend gemachten Kosten für eine Ta-gesmutter, die allein anfielen, um ihrer Mutter die Ausübung einer Erwerbstätig-keit zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Die Betreuungskosten könnten
deswe-gen nicht als
Mehrbedarf der Antragsteller anerkannt
werden, auch wenn dies zur Folge habe, dass eine Beteiligung des Antragsgegners an diesen Kosten ausscheide, weil die Mutter der Antragsteller wegen des Vergleichs keinen nachehelichen Unterhaltsanspruch mehr geltend machen könne. Dieses Er-gebnis sei auch nicht unangemessen, da sich die Mutter der Antragsteller frei-willig auf den im
Vergleich vereinbarten wechselseitigen Unterhaltsverzicht [X.] habe.
2. Dies
hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die für die Tagesmutter anfallenden Kosten nicht als Mehrbedarf den Unterhaltsbedarf der Antragsteller erhöhen.
a) In der bis Dezember 2014 befristeten Unterhaltsvereinbarung hatten der Antragsgegner und die Mutter der Antragsteller die Kinderbetreuungskosten nicht beim Bedarf der Kinder
berücksichtigt, sondern
geregelt, dass
die Kosten im Rahmen des [X.] als Abzugsposten berücksichtigt werden sollten.
Daraus lässt sich für die hier relevante [X.] ab Januar 2015 allerdings keine bindende Vereinbarung zum Kindesunterhalt entnehmen. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem gerichtlichen Vergleich der geschiedenen [X.] 25.
Februar 2015, in dem die Mutter der Antragsteller für die [X.] ab Januar 2015 auf nachehelichen Unterhalt verzichtet hat. Denn ungeachtet der widerstreitenden Behauptungen der Beteiligten zum Grund des Unterhaltsver-9
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-
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-
zichts folgt aus
dem Vergleich jedenfalls keine Einigung über die künftige Be-rücksichtigung der Betreuungskosten als Mehrbedarf beim Kindesunterhalt.
b) Auch von Gesetzes wegen sind die hier anfallenden Betreuungskos-ten kein Mehrbedarf der Antragsteller.
aa) Nach §
1606 Abs.
3 Satz
2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minder-jähriges Kind betreut, durch die Pflege und die Erziehung des Kindes seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen.
Im
sogenannten
Resi-denzmodell schuldet danach ein Elternteil den Barunterhalt der Kinder
(zum Umfang der [X.] vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.
Februar 2017

XII
ZB
201/16

FamRZ 2017, 711 Rn.
11
ff. und vom 11.
Januar 2017

XII
ZB
565/15

FamRZ 2017, 437 Rn.
23
ff.), während der andere deren Be-treuung übernimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 5.
November 2014

XII
ZB
599/13

FamRZ 2015, 236 Rn.
17
ff.).
Nur ausnahmsweise gehen die Kosten einer Fremdbetreuung über die einem Elternteil obliegende Betreuung hinaus und sind dann Mehrbedarf des Kindes, für den die Eltern nach §
1606 Abs.
3 Satz
1 BGB anteilig nach ihren Einkommens-
und [X.] aufzukommen haben
(vgl. Senatsbeschluss vom 11.
Januar 2017

XII
ZB
565/15

FamRZ 2017, 437
Rn.
34 mwN). Ein solcher
weitergehender Bedarf der Kinder
liegt
nach der Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der üblichen pädagogisch veranlassten Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten vor (vgl. insoweit
Senatsurteile vom 5.
März 2008

XII
ZR
150/05

FamRZ 2008, 1152 Rn.
19
ff.
und vom 1.
Juni 2011

XII
ZR
45/09

FamRZ 2011, 1209 Rn.
36 und Senatsbeschluss vom 11.
Januar 2017

XII
ZB
565/15

FamRZ 2017, 437
Rn.
37).
[X.]) Ob ein

von den Eltern anteilig zu tragender

Betreuungsmehrbedarf auch dann vorliegt, wenn die Fremdbetreuung nicht über die allgemeine Kin-12
13
14
-
7
-
derbetreuung hinausgeht, sondern nur erfolgt, um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, wird nicht einheitlich beurteilt.
(1) Der Gesetzgeber ist bei der Änderung der Unterhaltstatbestände da-von ausgegangen, dass die Kosten der Kinderbetreuung bei der Unterhaltsbe-rechnung im Rahmen des [X.] nach §
1570 BGB angemessen zu berücksichtigen sind (BT-Drucks.
16/1830 S.
17). Allerdings hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass dies über den Unterhaltsanspruch des [X.] Elternteils nicht in allen Fällen angemessen möglich ist (vgl. Senats-urteil vom 5.
März 2008

XII
ZR
150/05

FamRZ 2008, 1152 Rn.
23 mwN). In der
Literatur wird deswegen
teilweise vertreten, die Betreuungskosten
seien
all-gemein als Mehrbedarf des Kindes zu berücksichtigen ([X.] FamRZ 2016, 1113, 1120; [X.]/Götz BGB 76.
Aufl. §
1570 Rn.
17; [X.] 2008, 110, 115). Andere Stimmen nehmen einen Mehrbedarf nur in den Fällen an, in denen
ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt, etwa
wegen Zusammenle-bens mit einem neuen Partner oder bei Wiederverheiratung,
nicht besteht ([X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
1 Rn.
1055).
(2) Eine solche generelle Qualifizierung der Kosten einer Fremdbetreu-ung als Mehrbedarf des
Kindes widerspräche dem Gesetz. Denn grundsätzlich obliegt nach §
1606 Abs.
3 Satz
2 BGB
die [X.] für ein minder-jähriges Kind einem Elternteil allein
(vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 15.
Februar 2017

XII
ZB
201/16

FamRZ 2017, 711 Rn.
11
ff. und vom 11.
Januar 2017

XII
ZB
565/15

FamRZ 2017, 437 Rn.
23
ff.), weil der andere Elternteil im Gegenzug dessen Betreuung übernommen hat. Dieser gesetzli-chen Regelung würde es widersprechen, wenn im Falle einer Fremdbetreuung stets dieser Teil der eigentlich dem betreuenden Elternteil obliegenden
Eltern-verpflichtung generell als Mehrbedarf nach §
1606 Abs.
3 Satz
1 BGB auf beide 15
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-
8
-
Eltern verlagert würde, während der andere Elternteil
allein barunterhaltspflich-tig bliebe.
Veranlasst der betreuende Elternteil für die Kinder eine Fremdbe-treuung, erfüllt er damit regelmäßig lediglich die ihm obliegende Betreuungs-pflicht und hat
deswegen auch die dafür erforderlichen Kosten
zu tragen.
Dass die Kosten
einer Fremdbetreuung
bei der Bemessung eines [X.] einkommensmindernd berücksichtigt werden
können, steht dieser Aufteilung der Elternverantwortung
nicht entgegen.
Denn wenn im Rah-men der Bemessung des [X.] bei dem betreuenden Elternteil die Kosten der Fremdbetreuung einkommensmindernd berücksichtigt werden, erfolgt dies im Gegenzug auch bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil hin-sichtlich dessen Zahlungen auf den Barunterhalt. Bei der Bemessung des [X.] ist zudem stets zu prüfen, ob und in welchem Umfang der ver-bleibende Anteil an der Betreuung neben der ausgeübten Erwerbstätigkeit den betreuenden Ehegatten überobligatorisch belastet (vgl. Senatsurteile [X.], 78 =
[X.], 1040 Rn.
24; vom 17.
Juni 2009

XII
ZR
102/09

FamRZ 2009, 1391 Rn.
18, 33 und [X.], 384 =
FamRZ 2005, 1154, 1156). Entfällt der Ehegattenunterhalt, führt dies dazu, dass beide Eltern ihren Teil der Unterhaltsverantwortung allein und ohne Berücksichtigung gegenüber dem anderen Elternteil tragen müssen. Zwar werden sich die Kosten der Eltern durch Barunterhalt einerseits und Fremdbetreuung andererseits in der Regel nicht entsprechen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass bei jüngeren Kindern oft der [X.] überwiegt und sich im Falle einer Fremdbetreuung auch monetär ausdrückt, während mit zunehmendem Alter der Kinder der nach Altersstufen gestaffelte Barunterhalt ein anteilig stärkeres Gewicht
bekommt. Hinzu kommt, dass
die Kosten einer Fremdbetreuung grundsätzlich nur entwe-der als Belastung der Eltern einen Abzugsposten im Rahmen des Ehegattenun-terhalts
oder
als Mehrbedarf einen Unterhaltsbedarf des Kindes begründen können. Eine Einordnung als
abzugsfähige Belastung des betreuenden Eltern-17
-
9
-
teils einerseits oder als Mehrbedarf des Kindes andererseits allein danach, ob ein Ausgleich über den Ehegattenunterhalt möglich ist, wäre systemwidrig.

Wird die Betreuung eines
Kindes
durch Dritte allein infolge der Berufstä-tigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten nach der Rechtsprechung des Senats deswegen
keinen
Mehrbedarf des
Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Eltern-teil im Gegenzug zur [X.] des anderen allein zu leisten ist. Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Auf-wendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden
(vgl. etwa Se-natsurteile vom 14.
März 2007

XII
ZR
158/04

FamRZ 2007, 882, 886 Rn.
42 und vom 5.
März 2008

XII
ZR 150/05

FamRZ 2008, 1152 Rn.
18).
An diesem Grundsatz hält der Senat fest.
(3) Ein betreuungsbedingter Mehrbedarf des Kindes liegt deswegen nur dann vor, wenn es sich um einen Betreuungsbedarf handelt, der über den Um-fang der von dem betreuenden Elternteil ohnehin geschuldeten Betreuung hin-ausgeht, etwa wenn die Kosten eine besondere Förderung im Sinne der ge-nannten Rechtsprechung des Senats zu staatlichen Kindergärten, Kindertages-stätten oder Horten betreffen. Allerdings ist eine Qualifizierung der [X.] als Mehrbedarf nicht auf die
besondere pädagogische Förderung in staatlichen Einrichtungen beschränkt. Auch die Förderung in vergleichbaren privaten Einrichtungen kann über den allgemeinen Betreuungsbedarf hinausge-hen und damit einen Mehrbedarf des Kindes auslösen. Generell deckt eine Fremdbetreuung stets insoweit einen Mehrbedarf des Kindes ab, als sie
über die üblichen
Betreuungsleistungen
eines Elternteils (einschließlich der üblichen Hausaufgabenbetreuung) hinausgehen
oder
die weitere Betreuung etwa päda-gogisch veranlasst ist.
Auch dann handelt es sich insoweit um Mehrbedarf des Kindes, für den beide Eltern nach §
1606 Abs.
3 Satz
1 BGB anteilig haften.
18
19
-
10
-
cc) Danach begründen die Kosten der Tagesmutter im vorliegenden Fall keinen Mehrbedarf.
Bei der Tätigkeit einer
Tagesmutter, die

wie hier

Kinder im Haushalt eines Elternteils auf 450

-
Basis stundenweise betreut, handelt es sich nicht um eine pädagogisch veranlasste
Betreuung von Kindern, die der Sache nach wie in einer
staatlichen oder
vergleichbaren
privaten
Einrichtung einen Mehrbe-darf des Kindes abdeckt.
Auch der Umfang der Fremdbetreuung kann im vorliegenden Fall keinen Mehrbedarf der Kinder begründen. Denn der Arbeitsvertrag der Tagesmutter sieht lediglich vor, dass sie

über die Abholung der Kinder von der Schule und die Hausaufgabenbetreuung hinaus

auch die Zubereitung der Speisen über-nimmt und leichte Hausarbeiten verrichtet. Soweit diese Tätigkeiten nicht der Erleichterung der Lebensführung der Mutter der Antragsteller, sondern auch der Betreuung der Kinder und damit der Ermöglichung einer Erwerbstätigkeit die-nen, ist bereits nicht ersichtlich, dass sie über die übliche Betreuung (ein-schließlich der üblichen Hausaufgabenbetreuung) hinausgehen sollten.
Die

20
21
22
-
11
-

Fremdbetreuung umfasst somit lediglich Aufgaben, die dem betreuenden [X.] persönlich obliegen, was einen Mehrbedarf der Kinder ausschließt.

Dose
[X.]
Günter

Guhling
Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.06.2016 -
24 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.01.2017 -
14 [X.] -

Meta

XII ZB 55/17

04.10.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2017, Az. XII ZB 55/17 (REWIS RS 2017, 4461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4461

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 55/17

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