Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2006, Az. V ZR 25/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1537

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 29. September 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 874, 1092 Abs. 1; ZPO § 857 Abs. 3; [X.] §§ 36 Abs. 1, 81 Abs. 1 a) Auch eine nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Ausübungsgestattung führt zur [X.] einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit; die Eintragung ist nur bedeutsam für die Frage, ob sich ein Grundstückserwerber die Befugnis zur Über-tragung der Ausübung entgegen halten lassen muss. b) Für die Bindung des Erwerbers genügt eine allgemeine Bezugnahme des [X.] auf die eine Gestattung enthaltende Eintragungsbewilligung. [X.], [X.]. v. 29. September 2006 - [X.] - [X.]
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2006 durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 11. Januar 2006 aufgehoben. [X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der klagende Insolvenzverwalter nimmt die [X.] auf Grundbuch-berichtigung in Anspruch. [X.] waren zugunsten der Schuldnerin fünf Grundstücke mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet [X.]. Die [X.] lauten: 1 —Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Betreiben und Unterhal-ten einer Windkraftanlage) für Ö. ; gemäß Bewilligung vom –; eingetragen am–fi - 3 - In den Bewilligungen heißt es jeweils, die Schuldnerin dürfe "die Aus-übung der Dienstbarkeit auf ihre Rechtsnachfolger, die in die Rechte und Pflich-ten des zwischen den Grundstückseigentümern und der Berechtigten [X.] – eintreten, übertragen sowie an [X.]". 2 Am 4. Juni 2002 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insol-venzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit no-tarieller Urkunde vom 11. Juni 2002 beantragte und bewilligte die Schuldnerin die Löschung der Dienstbarkeiten. Für sie handelte ihr damaliger [X.], der in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer auch der [X.]n für diese bereits mit notarieller Urkunde vom 24. Mai 2002 die Eintragung von beschränk-ten persönlichen Dienstbarkeiten ("Bau-, Betriebs-, Unterhaltungs- und Verän-derungsrecht einer Anlage; Bauvorhaben: Windkraftanlage") beantragt hatte, die von den Eigentümern der Grundstücke bewilligt worden waren. Beiden An-trägen entsprach das Grundbuchamt am 17. Juli 2002. Nachdem der Kläger gegen die Löschung der zugunsten der Schuldnerin eingetragenen [X.]en remonstriert hatte, trug das Grundbuchamt die gelöschten Rechte wieder ein, allerdings im Rang nach den Dienstbarkeiten der [X.]n. 3 Die [X.] verweigert die Abgabe der von dem Kläger geforderten - auf Rangrücktritt gerichteten - Bewilligungserklärungen und macht hierzu gel-tend, die Dienstbarkeiten seien nicht in die Insolvenzmasse gefallen. Daher ha-be der Geschäftführer der [X.]n über die Dienstbarkeiten verfügen können. Jedenfalls aber sei die Schuldnerin zur Aufhebung der Dienstbarkeiten schuld-rechtlich verpflichtet, weil die zwischen der E.

GmbH und den Grundstückseigentümern geschlossenen Nutzungsverträge, die den Rechtsgrund für die Einräumung der zugunsten der Schuldnerin eingeräumten Dienstbarkeiten gebildet hätten, beendet seien. Zur Geltendmachung dieser Rechtsposition sei sie, die [X.], von den Eigentümern ermächtigt worden. 4 - 4 - Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen von dem Klä-ger eingelegte Berufung ist erfolgreich gewesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision möchte die [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzlichen [X.]eils erreichen. Die [X.] beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. 5 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die Klage sei aus § 894 [X.] begründet. Das Grundbuch sei unrichtig. Die Schuldnerin habe nicht über die Dienstbarkeiten verfügen können. Die beschränkten persönlichen Dienst-barkeiten fielen in die Insolvenzmasse, weil die Ausübung durch Dritte gestattet gewesen sei (§ 857 Abs. 3 ZPO). Für eine wirksame - zur [X.] führen-de - Ausübungsgestattung sei jedenfalls eine Bezugnahme in der [X.] auf eine in den [X.] enthaltene Gestattung ausreichend. Entgegen der Auffassung der [X.]n seien die Dienstbarkeiten nicht durch eine auflösende Bedingung mit der Beendigung des jeweiligen [X.] verknüpft gewesen. Ob die Schuldnerin schuldrechtlichen [X.] der Eigentümer auf Löschung der Dienstbarkeiten ausgesetzt sei, könne offen bleiben. Einer Geltendmachung durch die [X.] im Wege der Einrede stehe entgegen, dass die Zulassung einer Prozessstandschaft den Kläger unbillig benachteilige. 6 - 5 - I[X.] Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend von einem Be-richtigungsanspruch nach § 894 [X.] ausgegangen; eine Prozessstandschaft auf [X.]nseite zur Geltendmachung fremder Gegenforderungen hat es [X.] zu Unrecht verneint. 7 1. Die Voraussetzungen des § 894 [X.] sind erfüllt. Entgegen der Grundbuchlage kommt den beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten der Schuldnerin der Vorrang vor denjenigen der [X.]n zu. Die von der Schuld-nerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebenen [X.] und die darin bei verständiger Würdigung jeweils auch enthaltenen [X.] im Sinne von § 875 Satz 1 [X.] waren nach § 81 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam, weil die Dienstbarkeiten zur Insolvenzmasse gehören (§ 35 [X.]). Bei dieser Sachlage konnten zugunsten der [X.]n nur be-schränkte persönliche Dienstbarkeiten begründet werden, die denjenigen der Schuldnerin im Range nachstehen. 8 a) Allerdings sind beschränkte persönliche Dienstbarkeiten nach § 1092 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht übertragbar und deshalb mangels [X.] (§ 857 Abs. 1 ZPO) grundsätzlich nicht Gegenstand der Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Etwas anderes gilt nach § 857 Abs. 3 ZPO jedoch dann, wenn die Ausübung des Rechts - wie hier - einem anderen überlassen werden kann. Eine zur [X.] führende Ausübungsgestattung nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 [X.] liegt vor. Nach dem Inhalt der durch die [X.] in Bezug genommenen Bewilligungen war es der Schuldnerin gestattet, die Ausübung der Dienstbarkeiten auf Dritte zu übertragen. Diese Gestattungen sind wirksam. 9 aa) Soweit nach Eintragung der zugunsten der Schuldnerin bestellten Dienstbarkeiten die Eigentümer der Grundstücke identisch geblieben sind, stellt 10 - 6 - sich die von dem Berufungsgericht verneinte Frage, ob sich die Ausübungsge-stattung unmittelbar aus dem Grundbuch ergeben muss oder ob es genügt, dass diese in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung enthalten ist, nicht. Der [X.] hat bereits entschieden, dass auch eine nicht im Grundbuch eingetragene Gestattung zur [X.] führt und die Eintragung nur insoweit bedeutsam ist, ob sich ein Grundstückserwerber die Befugnis zur Übertragung der Ausübung entgegen halten lassen muss ([X.], [X.]. v. 23. Mai 1962, [X.], NJW 1962, 1392, 1393; ebenso [X.], [X.]. v. 25. September 1963, [X.], NJW 1963, 2319; [X.], 193, 204; OLG Karlsruhe BB 1989, 942, 943; [X.]/v. Oefele/[X.], GBO, 2. Aufl., § 26 Rdn. 29; MünchKomm-[X.]/[X.], 2001, § 35 Rdn. 455; vgl. auch Meikel/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., [X.]. [X.]. 256b; a.A. [X.] NJW 1968, 1882, 1883; [X.], [X.] 1991, 755, 757; [X.], [X.], 10. Aufl., § 1092 Rdn. 2; RGRK-[X.]/[X.], 12. Aufl., § 1092 Rdn. 5; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 857 Rdn. 76; [X.]/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 857 Rdn. 12). Daran hält der [X.] fest. Durch die Gestattung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Dienstbarkeitsberechtigte die aus dem dinglichen Recht folgenden Befugnisse nicht höchstpersönlich ausüben muss. Dann aber werden keine schutzwürdigen Belange berührt, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit im Wege der Zwangs-vollstreckung - etwa aufgrund einer nach § 857 Abs. 4 ZPO angeordneten Zwangsverwaltung (vgl. [X.] 62, 133, 137) - einem [X.] gegen Entgelt [X.] wird, um den Vollstreckungsgläubiger aus dem Erlös zu befriedigen. Dass es für die fehlende Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange keine Rolle spielt, in welcher Form die Übertragung der Ausübung gestattet wird, liegt auf der Hand. Kommt es für die [X.] einer beschränkten persönlichen Dienst-barkeit nach § 857 Abs. 3 ZPO nicht auf die Form der Gestattung an, so führt dies - in Übereinstimmung mit dem eindeutigen Wortlaut der Norm - in allen Fällen zur [X.] des dinglichen Rechts selbst ([X.], [X.]. v. 23. Mai 11 - 7 - 1962, [X.], NJW 1962, 1392, 1393; vgl. auch [X.] NJW 1968, 1882 f.; Musielak/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 857 Rdn. 14; [X.]/Stöber, Grundbuch-recht, 13. Aufl., Rdn. 1264; ebenso für den Nießbrauch [X.] 62, 133, 136 f.; OLG Bremen NJW 1969, 2147 f.; a.[X.]/[X.] [2002], § 1092 Rdn. 11) und nicht, wie die Revision meint, bei Fehlen einer unmittelbar aus dem Grundbuch ersichtlichen Gestattung nur zur [X.] einer —rein schuld-rechtlichen Befugnisfi, die Ausübung der Dienstbarkeit einem [X.] zu über-lassen. Dass die Vorschrift des § 1059b [X.], auf die § 1092 Abs. 2 [X.] ver-weist, nicht der [X.] des dinglichen Rechts selbst entgegen steht, hat der [X.] bereits für den Nießbrauch entschieden ([X.] 62, 133, 138). Für eine zur Ausübung übertragbare beschränkte persönliche [X.] kann nichts anderes gelten. § 1059b [X.] stellt lediglich klar, dass die [X.] durch § 1059a [X.] nicht erweitert wird ([X.] aaO). [X.]) Auch soweit ein Eigentumswechsel stattgefunden hat, liegt eine Gestattung vor, die sich die jetzigen Eigentümer entgegen halten lassen müssen. Für die Bindung des Erwerbers genügt eine allgemeine Bezugnahme der Grundbucheintragung auf die eine Gestattung enthaltende Eintragungs-bewilligung (vgl. [X.] 1982, 246, 250; [X.] JFG 15, 30, 33; AnwK-[X.]/ [X.], 2004, § 1092 Rdn. 6; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 1092 Rdn. 2; Meikel/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., [X.]. [X.]. 256b; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 1092 Rdn. 7; RGRK-[X.]/[X.], aaO, § 1092 Rdn. 3; [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 1092 Rdn. 8; [X.]/Schütze/[X.], aaO, § 857 Rdn. 76; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1518 Fußn. 6). 12 § 874 [X.] lässt zur Entlastung des Grundbuchs eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechtes zu (vgl. [X.], [X.] 35, 378, 382). Aus dem Grundbuch selbst muss nur der wesentliche Inhalt des Rechts ersichtlich sein. Da das Gesetz bei [X.] - 8 - ten drei verschiedene Arten der Belastung eines Grundstücks vorsieht (§§ 1090 Abs. 1, 1018 [X.]), genügt es zwar nicht, dass das Recht lediglich mit "Grund-dienstbarkeit" oder "beschränkte persönliche Dienstbarkeit" im Grundbuch [X.] und im Übrigen auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird. Vielmehr muss der jeweilige Inhalt des Rechts zumindest schlagwortartig als Wegerecht, Wasserentnahmerecht etc. gekennzeichnet werden. Wegen der weiteren inhaltlichen Ausgestaltung des Rechtes kann jedoch auf die Eintra-gungsbewilligung Bezug genommen werden ([X.] aaO). Dem genügen die hier in Rede stehenden [X.]. Die Rechte sind ausreichend mit "Dienstbarkeit (Betreiben und Unterhalten einer Windkraftanlage)" gekenn-zeichnet. Die Befugnis, die Ausübung dieser Rechte auf Dritte zu übertragen, ändert als bloße Modalität der Rechtsausübung nichts daran, dass sich dem Rechtsverkehr der wesentliche Inhalt der Dienstbarkeiten bereits aus der schlagwortartigen Grundbucheintragung erschließt und durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung deutlich gemacht wird, dass das Grundbuch selbst den Inhalt des Rechts nicht vollständig ausweist. b) Entgegen der Auffassung der Revision sind die beschränkten persön-lichen Dienstbarkeiten der Schuldnerin nicht durch Eintritt einer auflösenden Bedingung mit der Folge erloschen, dass ein vorrangiges Recht der Schuldnerin nicht mehr bestünde. Die Dienstbarkeiten sind nicht nach §§ 873 Abs. 1, 158 Abs. 2 [X.] auflösend bedingt bestellt worden. 14 aa) Die zur Entstehung einer Grunddienstbarkeit erforderliche Grund-bucheintragung bringt eine auflösende Bedingung selbst nicht zum Ausdruck. Fasst man Bedingungen ebenso wie Befristungen nicht als Inhaltsbestimmun-gen im Sinne von § 874 [X.] auf ([X.], 1025 f.; [X.], aaO, § 44 Rdn. 20 m.w.[X.]) oder zählt man sie zum wesentlichen Rechtsinhalt (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 874 Rdn. 4), hätte eine auflösende Bedin-gung - woran es hier fehlt - in den Eintragungsvermerk selbst aufgenommen 15 - 9 - werden müssen (§ 873 Abs. 1 [X.]). Qualifiziert man Bedingung und Befristung dagegen als lediglich den näheren Inhalt des dinglichen Rechts in zeitlicher Hinsicht konkretisierende Elemente, wäre zwar eine Bezugnahme auf die Ein-tragungsbewilligung zulässig (§ 874 [X.]). Doch wäre dann nach den allgemei-nen Grundsätzen, die für die Auslegung von [X.] und [X.] gelten, nur auf den Wortlaut und den Sinn des im Grundbuch Eingetragenen abzustellen, und zwar so, wie er sich für einen unbe-fangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (std. Rspr., vgl. etwa [X.], [X.] 47, 190, 195 f.; 59, 205, 208 f.; Beschl. v. 7. Oktober 2004, [X.], NJW 2004, 3413, 3415 f. m.w.[X.]). Vor diesem Hintergrund ist das [X.] zu Recht davon ausgegangen, der Eintragungsbewilligung lasse sich eine auflösende Bedingung nicht entnehmen. [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision hat sich die Schuldnerin auch nicht mit den Eigentümern auf die Begründung - aus dem Grundbuch nicht er-sichtlicher - auflösend bedingter Rechte mit der Folge teilweiser Grundbuchun-richtigkeit geeinigt. Dienstbarkeiten sind abstrakt und in ihrem rechtlichen [X.] grundsätzlich unabhängig von schuldrechtlichen Kausal- und Sicherungs-abreden. Daher bedarf die Annahme einer Verknüpfung durch eine Bedingung deutlicher Anhaltspunkte (vgl. auch [X.], [X.]. v. 29. Januar 1988, [X.], [X.], 2364; [X.]. v. 20. Januar 1989, [X.], [X.], 723, 724; [X.], [X.]. v. 22. Januar 1992, [X.], NJW-RR 1992, 593, 594). Solche zeigt die Revision nicht auf. Insbesondere lässt sich den [X.] keine auflösend bedingte Einigung entnehmen, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Schuldnerin, wie die Revision meint, in die mit der [X.] geschlossenen Verträgen konkludent eingetreten ist. [X.] mag es durchaus sein, dass es sich bei den zugunsten der Schuldnerin be-stellten Rechten um "[X.]" handelt. Nur ergibt sich allein aus dieser Qualifikation nicht die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung mit der Folge, dass das dingliche Recht bei [X.] erlischt (§§ 873 16 - 10 - Abs. 1, 158 Abs. 2 [X.]), sondern in der Regel nur, dass die Eigentümer bei Erledigung des Sicherungszwecks schuldrechtlich Rückgewähr verlangen [X.]. Dass die [X.] in § 4 der Nutzungsverträge für den Fall der Vertragsbeendigung —bereits jetztfi die Löschung der Dienstbarkeiten bewil-ligt hat, rechtfertigt selbst bei unterstelltem Vertragseintritt der Schuldnerin nicht ohne weiteres die Annahme, Eigentümer und Schuldnerin hätten sich entgegen der Grundbuchlage (§ 891 Abs. 1 [X.]) lediglich auflösend bedingt geeinigt. c) Ein gutgläubig rangbesserer Erwerb der [X.]n nach §§ 81 Abs. 1 Satz 1 [X.], 892 [X.] scheidet schon deshalb aus, weil die Revision nicht auf Vorbringen verweist, aus dem sich ergeben könnte, dass die Dienstbarkeiten der Schuldnerin unter Verstoß gegen § 17 GBO vor Eintragung der zugunsten der [X.]n bestellten Dienstbarkeiten gelöscht wurden. 17 2. Bei der Frage, ob die [X.] dem Anspruch aus § 894 [X.] mit [X.] entgegen halten kann, die Schuldnerin sei den Eigentümern gegenüber zur Aufhebung der Dienstbarkeiten und Erteilung von entsprechenden [X.] verpflichtet (§ 242 [X.]), geht das Berufungsgericht noch zutref-fend davon aus, dass es einem [X.]n nicht verwehrt ist, unter den Voraus-setzungen einer Prozessstandschaft fremde Gegenansprüche im eigenen Na-men geltend zu machen ([X.], [X.]. v. 17. November 1994, [X.], [X.], 505, 506; [X.]/Vollkommer, aaO, vor § 50 Rdn. 43). Zu Recht legt es auch der Sache nach zugrunde, dass eine gewillkürte Prozessstandschaft ne-ben der Ermächtigung durch die Rechtsinhaber ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten voraussetzt, das fehlt, wenn Belange des [X.] unzumutbar beeinträchtigt werden (vgl. [X.] 96, 151 f., 155 m.w.[X.]). Dagegen stößt die auf dieser Grundlage angestellte Erwägung, die Annahme einer Prozessstandschaft führe zu einer unbilligen Benachteiligung des [X.], auf durchgreifende Bedenken, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger [X.], die über die "Verschiebung der Parteirollen" hinausgehen, wie dies 18 - 11 - etwa bei Vorschieben eines mittellosen Gegners der Fall ist, der im [X.] zur Kostenerstattung nicht in der Lage wäre (vgl. [X.], [X.]. v. 2. Oktober 1987, [X.], NJW-RR 1988, 126, 127; ebenso [X.] 96, 151, 153 ff.; [X.], [X.]. v. 22. Dezember 1988, [X.], NJW 1989, 1932, 1933; [X.]. v. 21. Dezember 1989, [X.], NJW 1990, 1117). Mit der [X.] Begründung hat das Berufungsurteil daher keinen Bestand. 3. Es ist nicht aus anderen Gründen richtig. Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft - wirksame Ermächtigungen der Eigentümer unterstellt - wären auch im Übrigen erfüllt. Das erforderliche schutzwürdige Inte-resse an der Geltendmachung fremder Ansprüche resultiert aus dem gleichge-richteten Interesse der [X.]n und der Eigentümer, der [X.]n eine sinn-volle Nutzung der ihr eingeräumten dinglichen Rechte zu ermöglichen, was eine Beseitigung der zugunsten der Schuldnerin bestehenden erstrangigen Dienst-barkeiten voraussetzt. Damit hängt die Begründetheit der Klage davon ab, ob die Eigentümer Aufhebung dieser Dienstbarkeiten verlangen können und ob sie die [X.] zur Geltendmachung des Anspruchs ermächtigt haben. Diese Fra-gen hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft und demgemäß hierzu auch keine Feststellungen getroffen. 19 - 12 - 4. Nach allem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsstreit mangels ausreichender Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist die Sache zur neuen [X.] und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 20 Krüger [X.] [X.] Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.09.2004 - 1 O 962/03 - OLG [X.], Entscheidung vom 11.01.2006 - 4 U 967/04 -

Meta

V ZR 25/06

29.09.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2006, Az. V ZR 25/06 (REWIS RS 2006, 1537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1537

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 11/10 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Erlöschen einer Mietsicherungsdienstbarkeit trotz Kündigungssperre


V ZB 64/21 (Bundesgerichtshof)

Zulässigkeit einer Bestellung eines Wohnungsrechts am eigenen Grundstück; Pfändbarkeit eines Eigentümerwohnungsrechts


V ZB 11/10 (Bundesgerichtshof)


V ZR 139/08 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 170/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.