Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. 2 StR 326/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1928

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[X.] vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 17. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. April 2008 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der [X.]: Die Rüge der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer teilt verschiedene Verfahrenstatsachen nicht mit, die [X.] für die Frage, in welchem Umfang eine der Justiz anzulastende [X.] vorliegt, bedeutsam sind. Dies gilt für das Schreiben des [X.] an die Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2007 ([X.]. [X.]), aus dem sich ergibt, dass Bedenken hinsichtlich des Nachweises der [X.] der Mitangeklagten [X.]und [X.]an der auch dem Angeklagten zur Last gelegten Tat 3 der Anklageschrift bestanden und das Anlass war für die weitere von der Revision mitgeteilten Korrespondenz zwischen dem Gericht - 3 - und der Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus verschweigt die Revision, dass die Anklage dem Angeklagten zunächst nicht zugestellt werden konnte, sondern erst nach weiteren Anfragen zu seiner Anschrift am 5. März 2007, nachdem das Verfahren gegen den Mitangeklagten [X.] bereits am 20. Februar 2007 eröff-net worden war. Der [X.] kann die Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen, da der [X.] die Verwerfung des Rechtsmittels als unbegründet beantragt hat. Dass der [X.] eine Verfahrensverzögerung bejaht, aber zur Kompensation die Feststellung des Konventionsverstoßes durch den [X.] für ausreichend erachtet hat, [X.] die Beschlussverwerfung nicht, weil Schuld- und Strafausspruch hierdurch nicht berührt wären (vgl. auch [X.]R StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4; [X.], Beschluss vom 23. Juli 2008 - 5 [X.]). [X.] [X.] Rothfuß Roggenbuck Cierniak

Meta

2 StR 326/08

17.09.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. 2 StR 326/08 (REWIS RS 2008, 1928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1928

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