Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. 3 StR 164/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3324

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[X.] vom 2. Juni 2005 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen erpresserischen [X.] u. a.; hier: Revision des Angeklagten [X.]

- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das Urteil des [X.] vom 3. Februar 2005 im Schuldspruch - auch soweit es den Angeklagten [X.]betrifft - dahin berich-tigt, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Gei-selnahme entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: Die Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Berichtigung des Schuldspruchs dahin, daß die Verurteilung wegen Geiselnahme entfällt. [X.] und Geiselnahme besteht Gesetzes-konkurrenz, wenn - wie hier - die Geiselnahme allein dem Zweck dient, durch die Bedrohung des Opfers eine unrechtmäßige Bereicherung zu erlangen (vgl. BGHSt 25, 386). Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben. - 3 - Der Wegfall der Verurteilung wegen Geiselnahme berührt den [X.] nicht. Der Schuldgehalt der Tat wird hier von der anderen rechtlichen Bewertung des [X.] nicht berührt. Dadurch, daß das [X.] eine Strafbarkeit wegen eines weiteren erpresserischen Menschenraubs - Geschehnisse in der Bank - nicht geprüft hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. Die Änderung des Schuldspruchs war gemäß § 357 StPO auf den Mit-angeklagten [X.] , dessen Revision der Senat als unzulässig verworfen hat, zu erstrecken. [X.] [X.] Winkler

Becker

Hubert

Meta

3 StR 164/05

02.06.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. 3 StR 164/05 (REWIS RS 2005, 3324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3324

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