Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2011, Az. XII ZR 54/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5715

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 54/09

vom

15. Juni 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 15.
Juni 2011
durch die [X.] Richterin Dr.
Hahne und [X.], Dr.
Klinkhammer, Schilling
und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 21.
Januar 2009 wird auf Kosten der [X.]
verworfen.
Wert des [X.]: bis 16.000

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der [X.] übersteigt die Wert-grenze von 20.000

nicht (§
26 Nr.
8 EGZPO).
Die Beschwer bemisst sich gemäß §
3 ZPO nach billigem Ermessen.
Weil das Verfahren ein unentgeltliches Wohnrecht zum Gegenstand hat, ist §
8 ZPO nicht anzuwenden.
Die Parteien streiten in der Sache darüber, ob ihnen das unstreitig ver-einbarte Wohnrecht gemeinsam zusteht oder dem Kläger allein unter [X.] der [X.].
Da Gegenstand des Verfahrens nicht der Bestand des Wohnrechts, sondern dessen Inhalt bzw. Umfang ist, erscheint es angemessen, die Bewertung mit dem dreieinhalbfachen Jahresnutzungswert in Anlehnung an §
9 ZPO anzusetzen
(vgl.
Senatsbeschluss vom 13.
Oktober 1993 1
2
3
-
3
-
-
XII
ZR
126/93
-
NJW-RR 1994, 909). Nachdem die Beklagte einen Jahresnut-zungswert für die streitgegenständliche Wohnung -
unter Abzug des Anteils für die Garagenstellplätze
-
von 7.932,60

, beträgt das [X.] davon 27.764,10

.
Allerdings ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Ergebnis die gemeinsame Ausübung des Wohnrechts anstrebt, so dass die Beschwer nur in der Hälfte des so ermittelten Betrages liegt und somit 13.882,05

e-trägt.

Hahne

Dose

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.09.2007 -
2 [X.]/06 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.01.2009 -
3 U 236/07 -

4

Meta

XII ZR 54/09

15.06.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2011, Az. XII ZR 54/09 (REWIS RS 2011, 5715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5715

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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