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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS V ZR 15/04
vom 30. September 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 30. September 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil der Zivilkammer 33 des [X.] vom 18. Dezember 2003 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert des [X.] 20.000 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die von der Verurteilung zur Räumung ausgehende, nach § 8 ZPO zu bestimmende Beschwer des Beklagten ist nicht dargelegt, da die Beschwerde den Wert der für die Nutzung des [X.] vertraglich vereinbarten Gegenleistung, die nach [X.] des Beklagten u.a. in Dienstleistungen und Renovie-rungsarbeiten besteht, nicht beziffert. Auf den objektiven Mietwert von 426,03 • kommt es im Rahmen von § 8 ZPO nicht an (vgl. [X.], Urt. v. 20. Dezember 1995, [X.], [X.], 1064, 1065). - 3 - [X.] beträgt 10.040,92 • (§§ 16 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 3 GKG a.F.).
[X.]
Krüger Klein
Gaier
Stresemann
Meta
30.09.2004
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2004, Az. V ZR 15/04 (REWIS RS 2004, 1397)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1397
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