Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.10.2023, Az. 6 StR 114/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 6674

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Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2022 werden als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, der Angeklagte [X.]     auch die Kosten seines Rechtsmittels. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten Ki.     und E.     die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der [X.]:

Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen grundsätzlich so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden. Dies gilt auch, wenn ein Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot gerügt wird (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2023 – 6 StR 417/22, NStZ-RR 2023, 284; vom 27. September 2018 – 4 [X.], NStZ-RR 2019, 26; vom 8. August 2018 – 2 [X.], [X.], 107; jeweils mwN).

Hinsichtlich der [X.] der Verletzung von § 261 StPO i.V.m. § 68a [X.] genügt das Revisionsvorbringen der Angeklagten [X.]     und E.     diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil zum Stand der Ermittlungen zum Zeitpunkt der Vernehmungen des Angeklagten E.     nicht vorgetragen wird. Der [X.] konnte daher nicht prüfen, ob die Voraussetzungen von § 68b Nr. 2 [X.] vorlagen und eine Vernehmung des Angeklagten E.     ausnahmsweise ohne vorherige Pflichtverteidigerbestellung zulässig war. Eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens im Sinne von § 68b Nr. 2 [X.] kann vorliegen, wenn die Vernichtung von Beweismitteln oder die Beeinflussung von Zeugen droht, sofern nicht sofort die Vernehmung stattfindet (vgl. [X.]. 19/13829, 39; [X.]/[X.], [X.], 24. Aufl., § 68b Rn. 5). Trotz des Ausnahmecharakters von § 68b Nr. 2 [X.] war hier eine Prüfung erforderlich, weil sich aus den Urteilsgründen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ermittlungen durch konkrete Verdunkelungshandlungen der Angeklagten erschwert wurden.

Sander     

  

Feilcke     

  

Fritsche

  

von Schmettau     

  

Arnoldi     

  

Meta

6 StR 114/23

04.10.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Schweinfurt, 27. Oktober 2022, Az: 1 KLs 11 Js 13439/21 jug

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.10.2023, Az. 6 StR 114/23 (REWIS RS 2023, 6674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6674

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