Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2014, Az. 1 StR 189/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3895

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 189/14

vom
22. Juli
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. Juli
2014
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. September 2013 wird als unbegründet verworfen (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Revision des Angeklagten bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als er wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen verurteilt worden ist.
Allerdings ist die vom [X.] im Rahmen der Tatschilderung verwendete Formulierung, der Angeklagte habe die aus einer Vielzahl von Fahrzeugverkäu-fen gegenüber dem Finanzamt zu veranschlagende Umsatzsteuer nicht abge-führt (UA S.
84), missverständlich. Denn sie erweckt den Eindruck, das Land-gericht könnte die bloße Nichtzahlung geschuldeter Steuern als tatbestandlich angesehen haben. Eine Tathandlung gemäß §
370 Abs.
1 Nr.
2 [X.] begeht [X.] nur derjenige, der die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebli-che Tatsachen in Unkenntnis lässt (§
370 Abs.
1 Nr.
2 [X.]). Das Delikt der Steuerhinterziehung ist somit ein Erklärungsdelikt. Es unterscheidet sich inso-weit vom Straftatbestand
der gewerbs-
oder bandenmäßigen Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§
26c UStG), der an die Nichtentrichtung von in Rechnungen gemäß §
14 UStG ausgewiesener Umsatzsteuer zum [X.] anknüpft.
-
3
-
Die vom [X.] rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen gleich-wohl für die noch verfahrensgegenständlichen Voranmeldungszeiträume No-vember 2011, Februar 2012 und März 2012 den dem Tatvorwurf in der [X.] entsprechenden Schuldspruch der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Unterlassen (§
370 Abs.
1 Nr.
2 [X.]). Denn aus dem Gesamtzusammen-hang der Urteilsgründe ergibt sich, dass der Angeklagte Kraftfahrzeuge zu den auf UA S.
85
bis 88 festgestellten Rechnungsbeträgen an Abnehmer im Inland verkauft und geliefert hat. Damit schuldete er gemäß §
1 Abs.
1 Nr.
1 i.V.m. §
13 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
a UStG die anhand des Veräußerungsentgelts zu bemessende (§
10 UStG) Umsatzsteuer und hatte diese in [X.] gemäß §
18 Abs.
1 UStG aufzunehmen. Der Umstand, dass der Angeklagte
die Fahrzeugverkäufe zum Schein unter dem Namen [X.] durchgeführt hat, steht dem nicht entgegen. Das [X.] hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass die Einschaltung dieser Firmen [X.] zum Schein (vgl.
§ 41 Abs.
2 [X.]) erfolgt ist. Nach den Urteilsfeststellun-gen kannte der Angeklagte auch seine Pflicht zur Anmeldung von [X.] für die von ihm durchgeführten Fahrzeuglieferungen (UA S.
83).
Wahl [X.]

Jäger

Cirener Radtke

Meta

1 StR 189/14

22.07.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2014, Az. 1 StR 189/14 (REWIS RS 2014, 3895)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3895

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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