Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2014, Az. 5 StR 18/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7182

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
5 StR 18/14

vom
12. März 2014
in der Strafsache
gegen

wegen [X.]

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-
Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
12. März 2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Prof. [X.],
Richterin [X.],
Richter Prof. Dr. König,
Richter Bellay

als beisitzende Richter,

St[X.]tsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. August 2013 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen.
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Von Rechts wegen
-

Gründe:
Wegen [X.] in 167 Fällen hat das [X.] den im [X.] heranwachsenden Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sowie einen erwachsenen, nicht revidierenden Mittäter zu einer solchen von
drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte, auf den [X.] beschränkte
Revision des Angeklagten richtet sich primär gegen die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht. In dieser Hinsicht wird sie vom Gene-ralbundesanwalt als begründet erachtet, bleibt jedoch insgesamt ohne Erfolg.
1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen erwarb der umfassend ge-ständige

im Tatzeitraum 20 Jahre und drei bis acht Monate alte

Angeklagte vom 8. Juli bis 20. November 2012 über das [X.] der D.

B.

e-uf diese Weise erlangten Online-Tickets verkaufte er in Internetportalen unter einer von ihm erstellten Legende 1
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zu erheblich geringeren Preisen an interessierte Dritte. Der Angeklagte und sein mit ihm arbeitsteilig agierender Mittäter erzielten so als von ihnen angestrebte l-ten. Das [X.] hat mehr als 2.000 weitere Fälle, die der Angeklagte ebenfalls pauschal eingeräumt hat, mit dem Ziel der Einstellung nach §
154 Abs. 2 StPO
abgetrennt.
2. Die [X.] halten rechtlicher Prüfung stand.
a) Das [X.] hat seiner Prüfung, ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist, zutreffende Maßstäbe zugrunde gelegt.
[X.]) Aufgrund der durch § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG gebotenen
Gesamt-würdigung ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte zurzeit der Ta-ten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen nicht mehr gleichstand. Dabei hat das [X.] ausschließlich zulässige Kriterien herangezogen und keine relevanten Umstände übersehen. Es hat zutreffend [X.]

; hierzu [X.], Beschluss vom 15.
März 2011

5 StR 35/11, [X.], 218) und der Angeklagte eine S. 44). Diese rechtsfehlerfrei gewonnene Einschätzung hat das [X.] in der Hauptverhandlung lediglich bestätigt gesehen, in der der sprachgewandte ([X.]). Im Einzelnen durfte es zudem die mit einem guten mittleren [X.] beendete Schullaufbahn, die ebenfalls im Sommer
2012 begonnene feste Beziehung sowie den Umstand berücksichtigen, dass der Angeklagte im Dezember 2011 eine Lehre zum Kfz-Mechatroniker abgebrochen

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Grund dafür, dass der bei [X.] noch bei seinen Eltern wohnte, hat das [X.] rechtsfehlerfrei in
wirtschaftlichen Erwägungen gesehen
([X.]) und darin folglich kein [X.] Kriterium für das Vorliegen von Reifeverzögerungen gefunden.
bb) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das [X.] die vom Angeklagten begangenen Taten nicht als [X.] (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG) be-wertet, also als Taten, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild oder nach den Beweggründen des Täters Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen. In diesem Sinne für Jugendliche typisches Verhalten offenbart sich insbesondere in einem Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit und Hemmungsvermögen (vgl. [X.], Beschluss vom 25. September 2007

5 [X.], [X.], 696 mwN). Im Kontrast hierzu hat der Angeklagte jedoch über einen mehrmonatigen Zeitraum hinweg

wie das [X.] zutreffend hervorgehoben hat

mit ei-nem hohen Maß an Organisationsvermögen und ausgesprochen planvoll im Zusammenwirken mit seinem 32-jährigen Mittäter gehandelt.
b) Die daher nach Erwachsenenstrafrecht verhängten Einzelstrafen und die hieraus gebildete Gesamtstrafe sind rechtlich nicht zu beanstanden. [X.] der Vielzahl gleichartiger
Einzelfälle sowie des verursachten Gesamt-schadens begegnet dabei die nicht unerhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe keinen durchgreifenden Bedenken.
3. Die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist jedenfalls unbegründet. Es ist nicht erkennbar, welche beim Angeklagten bestehenden Auffälligkeiten oder welche sonstigen Besonderheiten des Falls e-

Sach-6
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6
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in der abweichenden Beurteilung der Anwendung von Jugendstrafrecht durch die Jugendgerichtshilfe, denn diese beruhte auf keiner anderen
Tatsachen-grundlage.
Es war auch nicht unerlässlich
(§§ 261, 267 Abs. 3 StPO), die bloße ge-genteilige, im Ergebnis eher abseitig erscheinende
Bewertung dieser Tatsachen
durch die Jugendgerichtshilfe, an die das [X.] nicht gebunden war, im Urteil näher
abzuhandeln.
Das Urteil weist ausdrücklich aus, dass ihr Bericht berücksichtigt worden ist ([X.] 38).

Basdorf Sander Schneider

König

Bellay

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Meta

5 StR 18/14

12.03.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2014, Az. 5 StR 18/14 (REWIS RS 2014, 7182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7182

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5 StR 18/14

5 StR 35/11

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