Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2002, Az. 5 StR 392/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1070

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 23. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 23. Okto-ber 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],Richterin [X.],Richter Dr. Raum,Richter [X.] beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2001 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Œ Von Rechts wegen ŒG r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-letzung sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einerGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt (Einzel-strafen: [X.] und elf Monate sowie fünf Monate). Die auf die Verletzungformellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hatkeinen Erfolg.1. Der Erörterung bedarf nur der Rechtsfolgenausspruch, der von [X.] im Rahmen der Sachrüge angegriffen wird. Auch er hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.Der Beschwerdeführer meint, die [X.] seien fehlerhaft, weil es bei der Verneinung eines minderschweren Falles der gefährlichen Körperverletzung nicht die Provokationdurch die Geschädigten gewürdigt habe und die Verhängung einer fünfmo-natigen Freiheitsstrafe im Hinblick auf die seit der Tat vergangenen [X.] sei. Auch damit zeigt er indes einen Rechtsfehler nicht auf.- 4 -a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es istseine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in [X.] von der Tat und der Persönlichkeit des [X.], die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen,sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kannnur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Das ist namentlich dann derFall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen angestellt hat oder wennerforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und das Urteilauf dem Mangel beruhen kann, oder wenn sich die verhängte Strafe nicht [X.] des Schuldangemessenen hält. Eine ins einzelne gehende Richtig-keitskontrolle ist ausgeschlossen (vgl. [X.]St 29, 319, 320; 34, 345, 349).Dabei ist auch zu beachten, daß die Strafrahmen dem Tatrichter einen ge-wissen Spielraum geben, um die schuldangemessene Strafe zu finden; in-nerhalb dieses Beurteilungsrahmens ist eine Strafe schon oder noch [X.] anzuerkennen (vgl. [X.]St 20, 264, 266/267; [X.] § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 2). Schließlich müssen die Urteils-gründe nicht etwa sämtliche Straffindungsgesichtspunkte aufführen; es ge-nügt, die für die Strafe bestimmenden Gründe anzugeben (§ 267 Abs. 3Satz 1 StPO; vgl. [X.] bei [X.] 1970, 899; [X.]/[X.], StPO 45. Aufl. § 267 [X.]. 18).b) Auf der Grundlage dieser Maßstäbe ist gegen die [X.] wegen nichts zu erinnern. Der Tatrichter hatinsbesondere nicht festgestellt, daß das Erscheinen der beiden Geschädig-ten mit einer Drohung oder Provokation zum Nachteil des Beschwerdefüh-rers verbunden war. Auch ist das [X.] bei der Verhängung der kurz-fristigen Freiheitsstrafe von zutreffenden spezialpräventiven Erwägungenausgegangen, indem es auf die Umstände der Tatbegehung, das [X.] Tatbestände und den kurzen zeitlichen Abstand zu der ersten Körper-verletzung abgestellt hat. Schließlich sind auch die Erwägungen zur [X.] der Gesamtstrafe nicht zu beanstanden. Das Bestreben, dem Ange-klagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, darf nicht dazu führen,daß die schuldangemessene Strafe unterschritten wird. Dem Erfordernis,- 5 -daß [X.] um so eingehender zu sein haben, jeknapper die verhängte Strafe eine an sich noch bewährungsfähige [X.] (vgl. [X.] StV 1992, 462, 463; [X.], Praxis der Strafzumes-sung, 3. Aufl. [X.]. 815 m. w. N.), werden die Urteilsgründe noch gerecht.2. Im übrigen erweist sich die Revision als offensichtlich [X.] Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.[X.] Häger GerhardtRaum Schaal

Meta

5 StR 392/02

23.10.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2002, Az. 5 StR 392/02 (REWIS RS 2002, 1070)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1070

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