Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2006, Az. 5 StR 51/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3838

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5 StR 51/06 [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 26. April 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Raubes u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 26. [X.] 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in [X.], [X.], [X.], [X.]in [X.], [X.] [X.] als beisitzende [X.], Oberstaatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2005 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch ent-standenen notwendigen Auslagen. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom [X.] nicht vertreten wird, bleibt erfolglos. 1 I. Nach den Urteilsfeststellungen suchte der mehrfach wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilte Angeklagte Ende April 2005 in seiner Eigenschaft als Fernsehmechaniker die seinerzeit fast 90-jährige, aber noch rüstige später Geschädigte
[X.]auf, deren Fern-sehgerät defekt war. Bei dieser Gelegenheit bat ihn die alte Dame, auch ih-ren Türsummer an der Eingangstür zu reparieren, was der Angeklagte ihr für einen späteren Zeitpunkt zusagte. 2 - 4 - - 5 - In der Folgezeit beschlossen der Angeklagte und sein damali-ger Kollege [X.], Frau [X.]unter dem Vorwand, den Türsummer reparieren zu wollen, zu bestehlen. Sie wollten ihr Vorhaben erforderlichen-falls unter Anwendung von Drohungen und notfalls auch mit Gewalt durch-führen. Der Angeklagte wollte von dem erwarteten Anteil am [X.] unter anderem Spielschulden bezahlen. 3 Am 3. Mai 2005 erschienen der Angeklagte und sein Kollege [X.] bei Frau S.

und gaben vor, den Türsummer reparieren zu wollen. Während sich der Angeklagte zunächst an dem Fernsehgerät zu schaffen machte, an dem wiederum Störungen aufgetreten waren, packte [X.]die Geschädigte von hinten an den Hals, würgte sie, hielt ihr die Nase zu und drückte ihr etwas auf das Gesicht. Vom Maß der Gewaltanwendung über-rascht und in der Absicht, seinen Mittäter aus Angst um das Leben der [X.] zu —bremsenfi und auch um ihr —die Todesangst zu nehmenfi, rief der Angeklagte [X.]zu, —man wolle Frau [X.]nicht töten, sie vielmehr nur ohnmächtig machenfi und holte ein Glas Wasser für das Opfer. 4 Gleichwohl nutzte er die durch [X.]geschaffene Lage aus und forderte Frau [X.] auf, Bargeld herauszugeben und [X.] zu öff-nen. Da ihm das im [X.] aufgefundene Bargeld, der Schmuck und die [X.] nicht reichten, verlangte er nunmehr 20.000 Euro. Frau [X.] simu-lierte einen Schwächeanfall, legte sich auf ihr Bett und versuchte, den dort befindlichen Alarmknopf zu drücken. Als der Angeklagte dies bemerkte und sie fragte, ob sie Alarm ausgelöst hätte, antwortete sie mit —[X.] und —[X.] Sie [X.] Der Angeklagte und sein Mittäter verließen oh-ne Beute fluchtartig das Haus. 5 Das [X.] hat das Vorliegen minder schwerer Fälle ver-neint und den gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB, begrenzt durch die Mindeststrafe des § 224 Abs. 1 6 - 6 - StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Mona-ten), zugrunde gelegt. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hält die Strafkammer dem Angeklagten in erster Linie zugute, dass er ein umfassen-des, von Reue getragenes Geständnis abgelegt und damit der hoch betagten Geschädigten ein Auftreten in der Hauptverhandlung und eine sie belastende Begegnung mit ihm erspart habe. Weiter ist strafmildernd bedacht worden, dass er die Identität seines den Strafverfolgungsbehörden bis dahin unbe-kannten Mittäters preisgegeben habe, obwohl er von dessen Seite [X.] befürchtete. Schließlich hat sie zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass ihn die erstmals erlittene Untersuchungshaft erheblich beeindruckt habe. [X.] ist gewürdigt worden, dass er das Vertrauen und die Arglo-sigkeit der Verletzten missbraucht und sie gemeinsam mit dem Mittäter in Todesangst versetzt habe. Darüber hinaus ist ihm angelastet worden, dass er zwei Straftatbestände verwirklicht habe und einschlägig vorbestraft sei. Die Strafaussetzung begründet das [X.] damit, dass der Angeklagte in geordneten persönlichen Verhältnissen lebe und sozial integriert sei. Die positive Kriminalprognose werde auch durch die Beiord-nung eines Bewährungshelfers gestützt, der dem Angeklagten zur weiteren Stabilisierung zur Seite gestellt werde. Die besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sieht die Kammer im Wesentlichen im Zusammentref-fen der bereits bei der Strafzumessung angeführten Strafmilderungsgründe, wobei zusätzlich noch darauf abgestellt wird, dass der Angeklagte, der mit 33 Jahren erstmalig eine derart gravierende Tat begangen hat, zum [X.] zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. 7 II. Der Strafausspruch und die Strafaussetzung zur Bewährung halten rechtlicher Prüfung noch stand. 8 Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Strafrichters, 9 - 7 - dessen Aufgabe darin besteht, auf der Grundlage des umfassenden [X.], den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täter gewonnen hat, die wesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn sie gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen, wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 10 m.w.[X.]). In diesem Sinne weisen die [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. [X.] ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer dem Geständnis des [X.] ein erhebliches strafmilderndes Gewicht beigemessen hat. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte in diesem Zusammenhang aller-dings erörtert werden müssen, ob der Angeklagte aufgrund der am Tatort gesicherten daktyloskopischen Spuren nicht ohnehin hätte überführt werden können. Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass einem Geständnis nur geringe-res Gewicht zukommt, wenn Leugnen aufgrund der Beweislage ganz [X.] wäre (vgl. [X.]/[X.], StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 50 m.w.[X.]). Der [X.] weist in diesem Zusammenhang aber zutreffend darauf hin, dass nicht nachgeprüft werden könne, ob hier ein Bestreiten auf-grund der Spurenlage aussichtslos gewesen wäre, weil die Beschwerdefüh-rerin den Inhalt des daktyloskopischen Gutachtens nicht mitgeteilt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Übrigen hatte sich der Angeklagte bereits vor der Tat im Einverständnis mit dem späteren Opfer in deren Haus aufgehalten und kann bei dieser Gelegenheit Spuren hinterlassen haben; auch hat er sich nach den Feststellungen bei der Tat spätestens nach Hantieren an dem Fernsehgerät Handschuhe übergezogen. 10 Dass die Strafkammer dem Geständnis auch deshalb [X.] Gewicht beigemessen hat, weil dem betagten Opfer hierdurch eine 11 - 8 - Vernehmung in der Hauptverhandlung erspart geblieben ist und der Ange-klagte darüber hinaus trotz befürchteter Racheakte seinen Mittäter benannt hat, ist im Blick auf den weiten Beurteilungsrahmen des Tatrichters aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Angesichts der Ausführungen der Strafkammer zum Tatbild, zum Alter der Geschädigten, zum Eindringen in deren engsten, besonders geschützten Lebensraum und den hieraus abge-leiteten [X.] ist entgegen der Auffassung der Beschwer-deführerin auch nicht zu besorgen, das [X.] könne die Bedeutung der Tat für das Opfer nicht ausreichend gewürdigt haben. Der Staatsanwaltschaft ist allerdings zuzugeben, dass die ver-hängte Freiheitsstrafe außerordentlich milde ist. Sie ist jedoch im Hinblick auf die Gewichtung der Strafzumessungserwägungen, die ersichtlich auch auf dem Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten beruhen, nicht unver-tretbar milde und entfernt sich noch nicht in unzulässiger Weise von ihrer Bestimmung des gerechten Schuldausgleichs. Die Strafzumessung des [X.] ist im Übrigen auch in Zweifelsfällen bis an die Grenze des Vertretba-ren hinzunehmen, selbst wenn eine andere Entscheidung [X.] wie hier [X.] näher gelegen hätte (vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 12 m.w.[X.]). 12 Dasselbe gilt für die dem Angeklagten gewährte Strafausset-zung zur Bewährung. In diesem Zusammenhang führt der [X.] zutreffend aus, dass den diesbezüglichen Erwägungen der [X.] ausreichend zu entnehmen ist, dass sie die Vorstrafen des Ange-klagten und die weiteren ihn belastenden Umstände bei der Annahme [X.] Umstände 13 - 9 - im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nicht außer Betracht gelassen hat. [X.] gebietet nach den getroffenen Feststellungen auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der erkannten Strafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB). [X.] Häger Basdorf Gerhardt [X.]

Meta

5 StR 51/06

26.04.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2006, Az. 5 StR 51/06 (REWIS RS 2006, 3838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3838

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