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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 18/12
vom
11. Juni 2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen
Verleihung der Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen-
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Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte
Dr. [X.] und Dr. Martini
am
11.
Juni 2012
beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündli-che Verhandlung vom 12.
September 2011 ergangene Urteil des Hessischen [X.]s
wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er beantragte bei der beklagten [X.] die Erlaubnis, die Bezeichnung "Fachanwalt für Bank-
und Kapi-talmarktrecht"
zu führen. Mit Bescheid vom 5.
April 2011 hat die Beklagte den Antrag abgelehnt, weil der Kläger nicht die erforderliche Anzahl von Fällen aus mindestens drei Bereichen des §
14l [X.] nachgewiesen habe. Die Klage ge-gen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung.
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II.
Der Antrag ist nach §
112e Satz 2 [X.], §
124a Abs. 4
VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) bestehen nicht.
a) Der [X.] hat angenommen,
dass der Kläger die in §
5 Satz
1 lit.
s [X.] verlangten 60 Fälle mit hinreichendem Bezug zum Bank-
und Kapitalmarktrecht nachgewiesen hat. Er hat -
ebenso wie die Beklagte
-
bean-standet, dass nicht mindestens fünf Fälle aus je drei Bereichen des §
14l Nr.
1 bis 9 [X.] entstammten. Der Kläger habe ausreichend Fälle aus den Bereichen §
14l Nr.
1 und Nr.
2 [X.] nachgewiesen, nicht jedoch aus einem der weiteren Bereiche.
Dem Bereich §
14l Nr.
3 [X.] (Zahlungsverkehr) könnten allenfalls vier Fälle zugeordnet werden, von denen zwei Fälle nicht im maßgeblichen Zeit-raum von drei Jahren vor Antragstellung (§
5 [X.]) bearbeitet worden seien.
Der Kläger wendet ein, sämtliche von ihm als "P.
-Mandate"
bezeichne-ten Fälle seien auch dem Bereich "Zahlungsverkehr"
(§
14l Nr.
3 [X.]) zuzu-ordnen. In jedem dieser Fälle habe er die Darlehensverträge, die Zweckerklä-rungen, die Zusatzvereinbarungen und die Kündigungsvoraussetzungen ein-schließlich der bis dahin geleisteten Zahlungen überprüft und vom Zeitpunkt der Mandatierung an die Konten fortgeschrieben, also für die P.
-Bank den [X.] abgewickelt. Streitige Fragen zu den einzelnen Konten habe er in diesen Fällen stets selbst geklärt; die Kunden seien von der P.
-Bank, die [X.] eigene Rechtsabteilung unterhalte, an ihn weiter verwiesen worden. Die 2
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Richtigkeit seines schon in erster Instanz gehaltenen Vortrags habe er durch eine Bescheinigung der P.
-Bank sowie durch Zeugen unter Beweis gestellt.
Damit hat der Kläger nach wie vor nicht dargelegt, dass er auf dem [X.] (§
14l Nr.
3
[X.])
als Rechtsanwalt
Fälle
bearbeitet hat. Sein allgemein gehaltener Vortrag zur Abwicklung der P.
-Mandate lässt nicht erkennen, ob und in welchem Umfang
er
im
jeweiligen
Einzelfall
Rechts-fragen
zu
beantworten
hatte.
Das
schlichte
Führen eines Kontos
genügt den Anforderungen des §
5 [X.] nicht.
b) Der [X.] hat offengelassen, ob reine
Zwangsvollstre-ckungs-
und Zwangsversteigerungsmandate, denen eine
bereits titulierte [X.] zugrunde liegt,
als rechtsförmliche Verfahren anerkannt werden können.
Der Kläger meint, diese Frage hätte entschieden werden müssen; die Anzahl der Fälle aus dem Bereich "Zahlungsverkehr"
(§
14l Nr.
3 [X.]) hätte sich dann wesentlich erhöht. Die P.
-Mandate, um die es hier ging, lassen sich diesem Bereich jedoch gerade nicht zuordnen. Ob es sich um rechtsförmliche Verfah-ren handelte, ist deshalb
unerheblich.
2. Dem [X.] ist auch kein Verfahrensfehler (§
112e
Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO) unterlaufen, auf welchem das angefochtene Urteil beruhen kann. Der Kläger beanstandet, dass der [X.] sei-nen beweisbewehrten Vortrag zu den P.
-Mandaten nicht zur Kenntnis ge-nommen habe. Wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, trifft dies nicht zu. Das Vorbringen des [X.] war
überdies
unerheblich, weil es die Voraussetzungen der §§
5, 14l Nr.
3 [X.] nicht ausfüllte. Aus diesem Grund brauchte der [X.] auch den Beweisantritten des [X.] nicht nachzugehen.
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3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO). Der Kläger möchte den Begriff "rechtsförmli-ches Verfahren"
im Hinblick auf das Bank-
und Kapitalmarktrecht geklärt sehen. Diese Frage ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Nach §
5 Satz
1
lit. s Satz
1
[X.]
muss der Antragsteller im Bereich "Bank-
und Kapitalmarktrecht"
60 Fälle nachweisen, davon mindestens 30 rechtsförmliche Verfahren. Auf [X.] Voraussetzung kommt es hier nicht an, weil der Kläger die Voraussetzungen des Satzes 2 -
aus drei Bereichen mindestens fünf Fälle
-
nicht hinreichend dargelegt hat.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
1 [X.].
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
Martini
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 12.09.2011 -
1 [X.] 5/11 -
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Meta
11.06.2012
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2012, Az. AnwZ (Brfg) 18/12 (REWIS RS 2012, 5781)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5781
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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