Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.12.2022, Az. XI R 16/21

11. Senat | REWIS RS 2022, 9448

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Gegenstand

Photovoltaik-Anlage: Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten für Hausdach


Leitsatz

1. Maßgebend für den Vorsteuerabzug ist nicht nur die Verwendung der vom Steuerpflichtigen bezogenen Eingangsleistung, sondern auch der ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes.

2. Wird aufgrund der unsachgemäßen Montage einer unternehmerisch genutzten Photovoltaik-Anlage das Dach eines eigenen Wohnzwecken dienenden Hauses beschädigt, steht dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Schadens notwendigen Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten der Vorsteuerabzug zu.

3. Die weitere auch eigenen Wohnzwecken dienende Nutzung des Hausdachs ist für den Vorsteuerabzug jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn dem Unternehmer über die Schadensbeseitigung hinaus in seinem Privatvermögen kein verbrauchsfähiger Vorteil verschafft wird.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 23.02.2021 - 2 K 826/20 aufgehoben.

Die Umsatzsteuer wird unter Abänderung des [X.] des Beklagten vom 29.01.2021 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Berücksichtigung eines weiteren Vorsteuerabzugs in Höhe von 4.140,73 € ergibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) installierte im Jahr 2009 eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf dem Dach seines privat genutzten Hauses. Er lieferte den von der PV-Anlage erzeugten Strom umsatzsteuerpflichtig an den zuständigen Netzbetreiber, ordnete die PV-Anlage rechtzeitig vollständig einem Unternehmen zu und nahm den vollen Vorsteuerabzug für die PV-Anlage in Anspruch.

2

Im [X.] (Streitjahr) wurde festgestellt, dass aufgrund der unsachgemäßen Montage der PV-Anlage im Jahr 2009 das Dach beschädigt ist. Durch das nicht fachgerechte Anbohren der Ziegel konnte Feuchtigkeit in das Dach eindringen. Zivilrechtliche Ansprüche des [X.] gegen die [X.] der PV-Anlage sind nach Angaben des [X.] verjährt.

3

Der Kläger ließ auf eigene Kosten den Schaden in dem Umfang, in dem es erforderlich war, reparieren. Für die notwendigen Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten stellte der Dachdecker dem Kläger (nach Abzug von 2 % Skonto) 20.270,02 € [X.] 3.851,30 € Umsatzsteuer in Rechnung, der Zimmerer (nach Abzug von 2 % Skonto) 1.997,00 € [X.] 379,43 € Umsatzsteuer.

4

Der Kläger begehrte in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für das III. Kalendervierteljahr 2019 vom 04.11.2019 den vollen Vorsteuerabzug, weil der Schaden nur durch die unternehmerische Nutzung des Dachs (durch die PV-Anlage) entstanden sei. Die Schadensbeseitigung sei daher aus unternehmerischen Gründen erfolgt.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) versagte nach einer Außenprüfung im [X.] für das III. Kalendervierteljahr 2019 vom 19.12.2019 den begehrten Vorsteuerabzug bis auf einen Kleinbetrag. Der Einspruch des [X.] blieb (nach einer Teilabhilfe in geringem Umfang aus nicht mehr streitigen Gründen) erfolglos. Das [X.] ging davon aus, dass für den Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung nur der Umstand maßgeblich sei, wie das Dach künftig genutzt werde. Dies sei zu über 90 % nichtunternehmerisch, weil das Dach den privaten Wohnraum bedecke. Liege die unternehmerische Nutzung des Dachs unter 10 %, sei der Vorsteuerabzug komplett zu versagen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--).

6

Im Laufe des Klageverfahrens ist der Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr, zuletzt vom 29.01.2021, ergangen.

7

Das Finanzgericht ([X.]) wies die Klage ab. Zwar sei es davon überzeugt, dass ein unternehmerisch entstandener Schaden repariert worden sei, der ausschließliche Entstehungsgrund daher in der unternehmerischen Sphäre des [X.] liege und die Reparatur Teil der Kostenelemente der Ausgangsumsätze der PV-Anlage sei. Dies führe aber nicht dazu, dass die Eingangsleistung ausschließlich unternehmerisch genutzt werde. Die zukünftige Nutzung liege nach der Berechnung gemäß der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) unter 10 %, so dass die Versagung des Vorsteuerabzugs zu Recht erfolgt sei.

8

Dagegen richtet sich die Revision des [X.], mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Vorsteuerbeträge stünden in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den Umsätzen der PV-Anlage, weil die Aufwendungen unstreitig zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehörten. Bei Schäden bestimme sich die Abzugsfähigkeit nach den [X.], welche die wirtschaftliche Ursache für die nachträglich entstandenen Kosten gesetzt hätten. Er, der Kläger, wäre ohne Vorsteuerabzug mit der Mehrwertsteuer auf Kosten seiner wirtschaftlichen Tätigkeit belastet. Es sei unschädlich, dass die infolge seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verursachten Schäden an seinem Privatvermögen entstanden seien. Vielmehr sei eine Gleichbehandlung der Vorsteuern aus Schadensbeseitigungskosten unabhängig davon geboten, ob sie an fremdem Privatvermögen oder eigenem Privatvermögen entstanden sind. Insoweit sei eine Ausnahme von der sonst üblichen prospektiven Kostenzurechnung geboten.

9

§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG greife jedenfalls deshalb nicht ein, weil ausschließlich den steuerpflichtigen Umsätzen direkt und unmittelbar zuzurechnende Aufwendungen vorlägen. Er könne eine verursachungsbezogene, retrospektive Betrachtung, die höchstrichterlich unstrittig für das Recht auf Vorsteuerabzug zu beachten sei, nicht aushebeln.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid für das [X.] vom 29.01.2021 dahingehend abzuändern, dass weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von 4.140,73 € berücksichtigt werden.

Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Der Kläger, der mit dem Betrieb einer auf seinem Wohnhaus angebrachten PV-Anlage eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat (vgl. Urteil des Gerichtshofs der [X.] --[X.]-- Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20.06.2013 - [X.]/12, [X.]:[X.]; BFH-Urteil vom 04.05.2022 - XI R 29/21 ([X.]), [X.], 418), ist aus den Leistungen zur Beseitigung der Schäden, die an dem Dach seines privat genutzten Wohnhauses bei der Anbringung der PV-Anlage entstanden sind, entgegen der Auffassung des [X.] und des [X.] zum Vorsteuerabzug berechtigt.

1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

a) Dies beruht auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/[X.] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach ist der Steuerpflichtige berechtigt, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen abzuziehen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden.

b) Dazu muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren [X.], die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen. Das Abzugsrecht ist nur gegeben, wenn die Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. z.B. [X.] vom 14.09.2017 - C-132/16, [X.]:C:2017:683, Rz 28; [X.] vom 01.10.2020 - [X.]/19, [X.]:[X.], Rz 25; BFH-Urteile vom 07.05.2020 - V R 1/18, [X.], 146, Rz 23; vom 16.12.2020 - XI R 13/19, [X.], 185, [X.] 2022, 389, Rz 59).

c) Das Vorhandensein eines solchen Zusammenhangs ist in Anbetracht des objektiven Inhalts des betreffenden Umsatzes zu beurteilen (vgl. [X.]-Urteile Sveda vom 22.10.2015 - [X.]/14, [X.]:C:2015:712, Rz 29; Finanzamt R vom 08.09.2022 - [X.]/21, [X.]:C:2022:645, Rz 49). Maßgebend für den Vorsteuerabzug ist jedoch nicht nur, wie das [X.] angenommen hat, die Verwendung der vom Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen (vgl. [X.]-Urteil [X.] vom 12.11.2020 - [X.]/19, [X.]:[X.], Rz 66), sondern auch der ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes, da dieser ein Kriterium für die Bestimmung des objektiven Inhalts ist (vgl. [X.] vom 21.02.2013 - [X.]/12, [X.]:[X.], Rz 29; Baštová vom 10.11.2016 - [X.]/15, [X.]:C:2016:855, Rz 45; [X.] vom 08.11.2018 - [X.]/17, [X.]:[X.], Rz 37; Finanzamt R, [X.]:C:2022:645, Rz 49).

Kosten stehen daher --entgegen der Auffassung des [X.]-- auch dann in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, soweit sie ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in dieser Tätigkeit haben (vgl. [X.]-Urteil [X.] vom 08.02.2007 - [X.]/05, [X.]:[X.], Rz 33, 36; BFH-Urteile vom 13.12.2017 - XI R 3/16, [X.], 84, [X.] 2018, 727, Rz 28; vom 18.09.2019 - XI R 19/17, [X.], 98, [X.] 2020, 172, Rz 31; vom 30.06.2022 - V R 32/20, [X.], 428, [X.] 2023, 45, Rz 18). Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang wird daher vom [X.] z.B. bejaht, wenn die Eingangsleistung für die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen "unerlässlich" ist (vgl. [X.], [X.]:C:2017:683, Rz 32 ff.; [X.] vom 16.09.2020 - [X.]/19, [X.]:[X.], Rz 32 ff.).

2. Danach hat das [X.] den Vorsteuerabzug zu Unrecht verneint.

a) Das [X.] hat zum Streitfall und für den Senat nach § 118 Abs. 2 [X.]O bindend festgestellt, dass der ausschließliche Entstehungsgrund für die streitigen Vorsteuerbeträge in der unternehmerischen Sphäre des [X.] liegt und die Reparaturkosten Teil der Kostenelemente der Ausgangsumsätze der PV-Anlage sind. Der Schaden an dem ansonsten voll funktionsfähigen Dach ist ausschließlich durch die unsachgemäße Montage der PV-Anlage im Jahr 2009 entstanden und die Reparatur ist nur in dem hierfür erforderlichen Umfang und damit nur auf einer Dachseite erfolgt. Dies genügt für eine Bejahung des Vorsteuerabzugs nach Maßgabe des ausschließlichen [X.], wie auch das in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterte Beispiel zeigt, dass der Unternehmer ein Dach beschädigt, das er zur Anbringung einer PV-Anlage angemietet hat.

b) Die zukünftige Nutzung des reparierten Gegenstands hingegen ist --entgegen der Auffassung des [X.]-- für den Vorsteuerabzug jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn dem Unternehmer --wie hier-- über die Schadensbeseitigung hinaus in seinem Privatvermögen kein verbrauchsfähiger Vorteil verschafft wird. Es liefe dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer zuwider, wenn ein Steuerpflichtiger für Ausgaben, die für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze erbracht wurden, deshalb die Mehrwertsteuer tragen müsste, weil einem [X.] durch diese Ausgaben ein nebensächlicher Vorteil entsteht (vgl. [X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.], Rz 29), wie dies z.B. der Fall wäre, wenn der Kläger die PV-Anlage auf einem angemieteten Hausdach betrieben hätte und dieses hierbei beschädigt worden wäre. Für den Privatbereich des Unternehmers kann insoweit nichts anderes gelten.

c) Der Senat weicht damit nicht von den [X.] vom 28.02.1980 - V R 138/72 ([X.], 111, [X.] 1980, 309), vom 25.06.1998 - V R 25/97 ([X.] 1998, 1533), vom 10.12.2009 - V R 13/08 ([X.] 2010, 960), vom 19.07.2011 - XI R 29/09 ([X.], 556, [X.] 2012, 430), vom 19.07.2011 - XI R 21/10 ([X.], 14, [X.] 2012, 434), vom 19.07.2011 - XI R 29/10 ([X.], 564, [X.] 2012, 438), vom 14.03.2012 - XI R 23/10 ([X.] 2012, 1672), vom 14.03.2012 - XI R 26/11 ([X.] 2012, 1192) und vom 03.08.2017 - V R 59/16 ([X.], 553, [X.] 2017, 1209) sowie dem [X.] vom 12.03.2014 - XI B 136/13 ([X.] 2014, 1095) ab. Denn in diesen Fällen lag der ausschließliche Entstehungsgrund nicht in der Beseitigung eines nur durch die wirtschaftliche Tätigkeit entstandenen Schadens.

3. Die Sache ist spruchreif. Besteht der für den Vorsteuerabzug erforderliche Zusammenhang unter Berücksichtigung des ausschließlichen [X.], genügt dies für die Bejahung des Vorsteuerabzugs.

a) Der Umstand, dass das Wohnhaus des [X.], dessen Dach repariert worden ist, sich in dessen Privatvermögen befindet, steht dem begehrten Vorsteuerabzug nicht entgegen. Denn die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen bestimmt nur die Anwendung des Mehrwertsteuersystems auf den Gegenstand selbst und nicht auf Gegenstände und Dienstleistungen für seine Nutzung und Wartung (vgl. [X.]-Urteil [X.] vom 08.03.2001 - [X.]/98, [X.]:[X.], Rz 33; BFH-Urteil vom 17.12.2008 - XI R 64/06, [X.] 2009, 798, Rz 30; Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 2 und 3 des [X.]). Das Recht auf Abzug der Vorsteuer für diese Gegenstände und Dienstleistungen ist eine gesonderte Frage, die insbesondere von dem Zusammenhang zwischen diesen Gegenständen und Dienstleistungen und den besteuerten Umsätzen des Steuerpflichtigen abhängt (vgl. [X.] vom 10.02.2011 - XI B 98/10, [X.] 2011, 864, Rz 5). Die Finanzverwaltung lässt deshalb zu Recht z.B. in Abschn. 15.2c Abs. 3 Satz 3 UStAE Vorsteuerbeträge aus [X.] infolge eines Unfalls während einer unternehmerisch veranlassten Fahrt mit einem privaten Kfz unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG zum Abzug zu (s.a. BFH-Urteil vom 31.01.2002 - V R 61/96, [X.], 372, [X.] 2003, 813, Rz 21; Oelmaier in [X.]/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15 Rz 301; Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 15 Rz 546).

b) Da der Kläger die [X.] in vollem Umfang für sein Unternehmen bezogen hat, kommt es auf die Frage, inwieweit § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG auf die bezogenen [X.] Anwendung fände, nicht an. Da der Kläger im Streitjahr über ordnungsgemäße Rechnungen verfügt hat, kann er sein Recht auf Vorsteuerabzug auch im Streitjahr ausüben. Die Höhe der gesetzlich geschuldeten Steuer, die als Vorsteuer abziehbar ist, steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit.

4. Die Übertragung der Berechnung der festzusetzenden Umsatzsteuer auf das [X.] beruht auf § 100 Abs. 2 Satz 2 [X.]O.

5. [X.] beruht auf § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

XI R 16/21

07.12.2022

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend FG Nürnberg, 23. Februar 2021, Az: 2 K 826/20, Urteil

§ 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 UStG 2005, Art 168 Buchst a EGRL 112/2006, Abschn 15.2c Abs 2 S 2 UStAE, Abschn 15.2c Abs 2 S 3 UStAE, UStG VZ 2019

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.12.2022, Az. XI R 16/21 (REWIS RS 2022, 9448)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9448


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 K 826/20

FG Nürnberg, 2 K 826/20, 23.02.2021.


Az. XI R 16/21

Bundesfinanzhof, XI R 16/21, 07.12.2022.


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