Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2023, Az. V ZB 61/23

5. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 9585

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Tenor

Die Sache wird zur Entscheidung über die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des [X.] - Zivilkammer 85 - vom 31. August 2023 an das [X.] abgegeben.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Beklagten sind Mitglieder der klagenden [X.] ([X.]). Mit der Klage hat die Klägerin, anwaltlich vertreten durch die Beschwerdeführerin, von den Beklagten die Zahlung einer Abrechnungsspitze und [X.] verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage, soweit sie nicht teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, stattgegeben und die Kosten den Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat das Amtsgericht bis zum 19. November 2022 auf 13.506,10 € und für die [X.] danach auf 9.527,76 € festgesetzt. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit dem Ziel der Erhöhung der Streitwertfestsetzung auf 37.325,50 € Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat daraufhin den Streitwert einheitlich auf nur 10.330,18 € festgesetzt und im Tenor seiner Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihr Ziel der Erhöhung der Streitwertfestsetzung weiter und beantragt die Abgabe der Sache an das [X.].

II.

2

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG findet gegen die Beschwerdeentscheidung des [X.]s Berlin nicht die Rechtsbeschwerde, sondern - bei erfolgter Zulassung - die weitere Beschwerde an das [X.] statt (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Januar 2021 - [X.], juris Rn. 1). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] bindet den [X.] nicht. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2018 - [X.]/17, NJW 2018, 1606 Rn. 9).

3

2. Die Rechtsbeschwerde ist mit Rücksicht darauf, dass gegen die Beschwerdeentscheidung des [X.]s - entgegen der im Tenor erfolgten Zulassung - nur die weitere Beschwerde zum [X.] statthaft ist, nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern in eine weitere Beschwerde umzudeuten. Bei [X.] ist eine Umdeutung unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Prozesserklärungen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen. So verhält es sich hier. Die weitere Beschwerde zielt ebenso wie die Rechtsbeschwerde auf die Änderung einer Beschwerdeentscheidung des [X.]s durch ein übergeordnetes Gericht; die weitere Beschwerde setzt zudem wie die Rechtsbeschwerde voraus, dass das [X.] die Beschwerde - wie hier in den Gründen des Beschlusses - wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 11. September 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 424 Rn. 15; Beschluss vom 7. Februar 2013 - [X.]/12, NJW-RR 2013, 1081 Rn. 9; Beschluss vom 18. April 2013 - [X.], juris Rn. 16; Beschluss vom 10. Januar 2018 - [X.]/17, NJW 2018, 1606 Rn. 11; Beschluss vom 19. Januar 2021 - [X.], juris Rn. 1).

4

3. Wegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch.

Brückner     

      

Göbel     

      

Malik 

      

Laube     

      

Grau     

      

Meta

V ZB 61/23

07.12.2023

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Berlin, 31. August 2023, Az: 85 T 29/23 WEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2023, Az. V ZB 61/23 (REWIS RS 2023, 9585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9585

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I ZB 77/12

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