Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2009, Az. VIII ZR 320/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 908

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[X.]IM N[X.]MEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 28. Oktober 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.]G[X.] § 306, § 307 [X.]bs. 1 [X.]b, § 310 [X.]bs. 2, § 315; [X.] § 4, § 32 a) Die Klauseln in Erdgassonderverträgen "[X.]ei einer Änderung des Lohnes oder der Lohnbasis und der Preise für Heizöl behalten sich die Stadtwerke eine entsprechende [X.]npassung der Gaspreise vor" oder "Die Stadtwerke sind berechtigt, die vorgenannten Preise im gleichen Umfang wie ihr Vorlieferant an die Lohnkosten- und die Heizölpreisentwicklung anzupassen" halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] nicht stand. b) [X.]ei Unwirksamkeit einer solchen Preisänderungsklausel tritt weder § 4 [X.] an deren Stelle noch kommt dem Energieversorgungsunternehmen im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Recht zur Änderung des verein-barten Preises zu, wenn ihm ein Festhalten am vereinbarten Preis deshalb nicht unzumutbar ist, weil es sich innerhalb überschaubarer Zeit durch Kün-digung vom [X.] kann. [X.], Urteil vom 28. Oktober 2009 - [X.]/07 - OLG [X.]

LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.]chilles, die Richterin [X.] und [X.] [X.]ünger für Recht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 16. November 2007 wird zurückgewiesen, soweit es die Kläger zu 1 bis 7, 9 bis 11 und 13 bis 59 betrifft. Von den Kosten der [X.] haben - insoweit unter [X.]bänderung der Kostenentscheidung des [X.]erufungsgerichts - von den Gerichtskosten die [X.]eklagte 57/58 und der Kläger zu 12 1/58 zu tragen; von den außergerichtlichen Kosten haben zu tragen: - der Kläger zu 12 seine außergerichtlichen Kosten selbst und die-jenigen der [X.] zu 1/58, - die [X.]eklagte diejenigen der übrigen Kläger und ihre eigenen zu 57/58 selbst. Von den Kosten des ersten [X.] haben - insoweit unter [X.]bänderung der Kostenentscheidungen des [X.]s [X.] im Teilurteil vom 24. Mai 2006 und im Schlussurteil vom 19. [X.] 2006 - von den Gerichtskosten die [X.]eklagte 57/59 sowie die Kläger zu 8 und 12 jeweils 1/59 zu tragen; von den außerge-richtlichen Kosten haben zu tragen: - 3 - - der Kläger zu 8 seine außergerichtlichen Kosten selbst, - der Kläger zu 12 seine außergerichtlichen Kosten selbst und die-jenigen der [X.] zu 1/59, - die [X.]eklagte diejenigen der übrigen Kläger und ihre eigenen zu 58/59 selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die von der [X.], einem regionalen Energieversorgungsunternehmen, einsei-tig vorgenommen wurden. Die Kläger, von denen der Kläger zu 8 seine Klage im ersten Rechtszug und der Kläger zu 12 seine Klage im [X.] zurückgenommen haben, sind Sondervertragskunden, die zu einem gegenüber dem Grundversorgungstarif der [X.] günstigeren Tarif für die [X.] ("s. Erdgas basis plus") beliefert werden. 1 Grundlage der vertraglichen [X.]eziehungen zwischen den Parteien sind von der [X.] vorformulierte Verträge verschiedener Fassungen (im [X.] mit [X.], [X.] und [X.] bezeichnet), die mit den Klägern in dem Zeitraum zwi-schen 1990 und 2005, teilweise noch von der Rechtsvorgängerin der [X.]eklag-ten, abgeschlossen worden waren. In den [X.] heißt es unter anderem: 2 Fassung [X.] (Vertragsschluss 1990 bis 1996): 3 "§ 2 [X.]ezugspreis und [X.]emessungsgrundlagen – - 4 - Die vorgenannten Preise unterliegen einer Preisänderungsklausel. Ergeben sich aus der [X.]nwendung der Klausel neue Preise, werden diese durch [X.] in der Presse oder durch individuelle Rundschreiben bekannt gege-ben. § 3 [X.]llgemeine Versorgungsbedingungen und besondere [X.]edingungen Die jeweils gültigen "[X.]llgemeinen [X.]edingungen für die Gasversorgung von [X.]", die [X.]nlagen der Stadtwerke hierzu und die besonderen [X.]edingun-gen der beigefügten "[X.]nlage zum Vertrag über die [X.]/Preise" bilden einen wesentlichen [X.]estandteil des Vertrages über die [X.]." Die "[X.]nlage zum Vertrag über die [X.]" lautet auszugs-weise: 4 "[X.] Die oben benannten [X.]usgangsgrundpreise gelten bei einem Monatstabellen-lohn von 2.674,54 DM (Stand 1.3.1984). [X.]ls Lohn ist der jeweils gültige Monats-tabellenlohn eines verheirateten Lohnempfängers mit mehr als 40 Lebensjahren und einem Kind in [X.] des Tarifvertrages des Kommunalen [X.]rbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen maßgebend. Der obige [X.]usgangsarbeitspreis gilt bei einem Preis für extra leichtes Heizöl von 64,39 DM/100 l ohne Steuer (Stand 1.4.1984). Zur [X.]erechnung des jeweils gültigen [X.]rbeitspreises werden die monatlichen Veröffentlichungen der Preise für extra leichtes Heizöl des Statistischen [X.]undesamtes, [X.], [X.]. Für den Lohn und für das Heizöl gelten jeweils die von dem Vorlieferanten der Stadtwerke in [X.]nsatz gebrachten Werte. [X.]ei einer Änderung des Lohnes oder der Lohnbasis und der Preise für Heizöl behalten sich die Stadtwerke eine ent-sprechende [X.]npassung der Gaspreise vor. Der Messpreis ist hiervon ausge-nommen. Die Preise werden jeweils zum 1.04. und 1.10. eines jeden Jahres überprüft. Preisänderungen werden dem Kunden durch individuelle Rundschreiben oder durch Veröffentlichung in der Presse bekannt gegeben. –" Fassung [X.] (Vertragsschluss 1997 bis 2001): 5 "§ 2 [X.]ezugspreis und [X.]emessungsgrundlagen - 5 - Die Preise, sowie die Höhe der Umsatzsteuer entnehmen Sie bitte dem [X.] Merkblatt für [X.]llgemeine Tarife/Sonderpreisangebote. – § 3 [X.]llgemeine Versorgungsbedingungen und besondere [X.]edingungen Die jeweils gültigen "[X.]llgemeinen [X.]edingungen für die Gasversorgung von [X.]", die [X.]nlagen der Stadtwerke hierzu und die besonderen [X.]edingun-gen der beigefügten "[X.]nlage zum Gassondervertrag" bilden einen wesentlichen [X.]estandteil des [X.]." Die "[X.]nlage zum Gassondervertrag" lautet auszugsweise: 6 "[X.] Die Stadtwerke sind berechtigt, die vorgenannten Preise im gleichen Umfang wie ihr Vorlieferant an die Lohnkosten- und die Heizölpreisentwicklung anzu-passen. [X.]ei einer Änderung der Preisänderungsklausel oder sonstiger [X.]estimmungen in den Gasbezugsverträgen der Stadtwerke können die Stadtwerke auch für [X.] eine entsprechende [X.]npassung verlangen. –" Fassung [X.] (Vertragsschluss ab 2002): 7 "–Sofern im folgenden nicht abweichend vereinbart, gilt die Verordnung über "[X.]llgemeine [X.]edingungen für die Gasversorgung von [X.]" ([X.]) einschließlich der [X.]nlagen 1 und 2 der s. Vertrieb [X.]. [[X.]ekl.] in der [X.] gültigen Fassung. – – § 3 Preisänderungsbestimmungen Die s. Vertrieb [X.]. [[X.]ekl.] ist berechtigt, die genannten Preise im glei-chen Umfang wie ihre Vorlieferanten an die Lohnkosten- und die [X.] anzupassen. [X.]ei einer Änderung der Preisänderungsklausel oder sonstiger [X.]estimmungen in den [X.] kann die s. Vertrieb [X.]. [[X.]ekl.] auch für diesen Vertrag eine entsprechende [X.]npassung verlangen. –" Die [X.]eklagte erhöhte den [X.]rbeitspreis Erdgas zum 1. Oktober 2004 von zuvor 4,01 [X.]ent/kWh auf 4,26 [X.]ent/kWh, zum 1. Januar 2005 auf 4,46 8 - 6 - [X.]ent/kWh, zum 1. Oktober 2005 auf 5,19 [X.]ent/kWh und zum 1. Januar 2006 auf 5,55 [X.]ent/kWh (jeweils inklusive Mehrwertsteuer). Die Kläger widerspra-chen den Preiserhöhungen. Mit ihrer Klage haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass die von der [X.] in den zwischen ihr und den einzelnen Klägern geschlossenen Gaslieferverträgen zum 1. Oktober 2004, zum 1. Januar 2005, zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Januar 2006 vorgenommenen Erhöhungen des [X.]rbeitspreises Erdgas unbillig und unwirksam sind. Das [X.] (LG [X.], [X.], 1301) hat festgestellt, dass die genannten Erhöhungen des [X.]rbeitspreises Erd-gas unwirksam seien. Die dagegen gerichtete [X.]erufung der [X.] hat das [X.] (OLG [X.], [X.], 28) zurückgewiesen. Mit der vom [X.]erufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.]eklagte ihren Klageab-weisungsantrag weiter. 9 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] Das [X.]erufungsgericht hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: 11 Die streitigen Erhöhungen des [X.]rbeitspreises Erdgas seien unwirksam. Die jeweiligen Klauseln der Vertragstypen [X.], [X.] und [X.] zur Änderung des Preises benachteiligten die Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unan-gemessen und seien deshalb wegen Verstoßes gegen § 307 [X.]bs. 1 [X.]G[X.] un-wirksam. Die [X.]enachteiligung folge daraus, dass die Klauseln der [X.] 12 - 7 - das Recht einräumten, den ursprünglich vereinbarten Gaspreis unter für die Kläger nicht voraussehbaren und insbesondere nicht nachvollziehbaren Vor-aussetzungen zu ändern. Die beanstandeten Klauseln ließen es an einer hin-reichend klaren und nachvollziehbaren [X.]eschreibung der für eine Preiserhö-hung maßgeblichen [X.]ezugsfaktoren und deren Gewichtung im Hinblick auf ihre [X.]edeutung für die Kalkulation des Gaspreises fehlen. [X.] in [X.]llgemeinen Geschäftsbedingungen müss-ten so beschaffen sein, dass der Vertragspartner den Umfang der auf ihn zu-kommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die [X.]erechtigung einer von dem Verwender vorgenom-menen Erhöhung an der [X.] selbst messen könne. [X.] sei, dass dem Kunden jedenfalls die Möglichkeit geschaffen werde, an Hand ihm zugänglicher Daten etwaige Preisänderungen nachzuvollziehen und nachzurechnen. Eine Klausel, in der Preisänderungen unter [X.]ezugnahme auf Daten erfolgten, die sich der Kunde nicht beschaffen könne, genüge diesen [X.]n-forderungen nicht. 13 Eine Transparenz im vorgenannten Sinne erfordere vor allem eine Rege-lung darüber, welche quantitative Gewichtung den einzelnen [X.]ezugsfaktoren im Hinblick auf die Kalkulation des Gaspreises zukomme. Kostenbasierte [X.] seien deshalb nur dann zulässig, wenn sie auf objektiv nach-vollziehbaren und von unternehmensinternen Entscheidungen des Versorgers unabhängigen Kriterien beruhten, deren Gewichtung im Voraus angegeben werde. [X.]uch das fehle bei den beanstandeten Klauseln. 14 Die beanstandeten Klauseln seien nicht als [X.] an-zusehen, somit seien nicht geringere Wirksamkeitsvoraussetzungen als bei [X.] anzusetzen. Die rechtliche [X.]ewertung knüpfe nicht an die Terminologie, sondern an den Inhalt der Klausel an. Vorliegend gehe es 15 - 8 - um die "Weitergabe" veränderter eigener [X.]ezugskosten in laufenden Dauer-schuldverhältnissen und somit um den typischen Fall einer Kostenelemen-teklausel. Die Statuierung eines Sonderkündigungsrechts bei Änderungen der [X.] (§ 32 [X.]bs. 2 [X.]) führe, selbst wenn diese Regelung wirksam in die streitgegenständlichen Verträge einbezogen worden sein sollte, nicht dazu, dass die vorgenannten Klauseln als wirksam anzusehen seien. 16 [X.] ergebe sich auch nicht aus § 4 [X.]bs. 1 und 2 [X.]. Obwohl die beanstandeten Klauseln jeweils auf die [X.] und damit auch auf deren § 4 ergänzend [X.]ezug nähmen, könne diese Vorschrift nicht ergänzend herangezogen werden. Die Parteien hätten eine konkrete, wenn auch unwirksame [X.] vereinbart. Für die Kläger wä-re es überraschend im Sinne von § 305c [X.]G[X.], wenn durch eine Verweisungs-kette an die Stelle einer solchen konkreten Vereinbarung ein einseitiges Preis-gestaltungsrecht der [X.] träte. Eine unmittelbare [X.]nwendung von § 4 [X.]bs. 1 und 2 [X.] scheitere schon daran, dass die [X.] nur für [X.] gelte, die Kläger aber [X.] seien. 17 [X.]uch eine Preiserhöhung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung scheide aus. Es sei schon nicht feststellbar, welche Regelung die Parteien [X.] hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre. Der ersatzlose Wegfall der angefochtenen Klauseln führe auch nicht zu unbilligen Vorteilen der Kläger. Der [X.] stehe nach den vertraglichen Regelungen immer noch der Weg offen, das [X.] mit einer Frist von drei Monaten vor [X.]blauf der sich jeweils um ein [X.] Verträge zu kündigen und Verträge mit wirksamen Klauseln auf der Grundlage der geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen abzuschlie-ßen. 18 - 9 - [X.]. 19 Diese [X.]eurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. 1. Die Vorinstanzen haben - von der Revision unangegriffen - die Klage als zulässig angesehen. Dies begegnet keinen rechtlichen [X.]edenken. [X.] haben die Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Un-wirksamkeit der Gaspreiserhöhungen (§ 256 [X.]bs. 1 ZPO). [X.]uf eine Leistungs-klage können sie schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das [X.] der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer [X.] nicht erreicht werden kann ([X.] 172, 315, [X.]. 10). 20 2. Das [X.]erufungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die streitigen Gaspreiserhöhungen unwirksam sind, weil die [X.] in den von der [X.] verwendeten Formularverträgen einer Inhaltskontrolle ge-mäß § 307 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] ([X.]rt. 229 § 5 Satz 2 EG[X.]G[X.]) nicht standhalten und der [X.] deshalb ein Recht zur einseitigen Änderung des Gaspreises nicht zusteht. Soweit die Kläger auch die Feststellung begehrt haben, dass die Erhöhungen nicht der [X.]illigkeit entsprechen, bedurfte es darüber keines [X.] [X.]usspruchs, denn mit der Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] haben die Kläger ihr Klageziel in vollem Umfang erreicht (vgl. [X.] 179, 186, [X.]. 27). 21 a) Die [X.] in den von der [X.] verwendeten [X.] sind als Versorgungsbedingungen in [X.] eines Gasversor-gungsunternehmens mit [X.] (dazu Senatsurteile vom 15. Juli 2009 -[X.] ZR 225/07, [X.], 1717, [X.]. 12 ff., und [X.] ZR 56/08, [X.], 1711, [X.]. 11 ff., jeweils zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) nicht durch § 310 [X.]bs. 2 [X.]G[X.] der Inhaltskontrolle gemäß § 307 [X.]G[X.] entzogen ([X.] 138, 118, 22 - 10 - 123 zu den Vorgängerregelungen in § 23 [X.]bs. 2 Nr. 2 und § 9 [X.]G[X.]G). Sie [X.] gemäß § 307 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.]G[X.] als Preisnebenabreden der [X.] nach § 307 [X.]bs. 1 und 2 [X.]G[X.] (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 225/07, aaO, [X.]. 18, und [X.] ZR 56/08, aaO, [X.]. 17, [X.] m.w.[X.]). Dieser Inhaltskontrolle halten sie nicht stand. b) Die von der [X.] in den jeweiligen Vertragsbedingungen ver-wendeten [X.] sind unwirksam, weil sie die Kunden der [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]G[X.]). 23 aa) Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob es sich - wie das [X.]erufungsgericht meint - um [X.] handelt, der geschuldete [X.]etrag also insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen (vgl. § 1 [X.]bs. 2 Nr. 3 Preisklauselgesetz), oder ob die [X.] dahin auszule-gen sind, dass sie dem Versorger hinsichtlich des [X.]usmaßes der Änderung des geschuldeten [X.]etrages einen Ermessensspielraum lassen, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach [X.]illigkeitsgrundsätzen zu bestimmen ([X.] gemäß § 1 [X.]bs. 2 Nr. 1 Preisklauselgesetz; vgl. auch [X.] 176, 244, [X.]. 20). [X.]uch bedarf es keiner Erörterung, ob und unter wel-chen konkreten Voraussetzungen bei einem [X.]vertrag über die lei-tungsgebundene Versorgung mit Gas eine Kostenelementeklausel mit [X.]ngaben zur Gewichtung der Kostenelemente und zur [X.]erechnung des (geänderten) Preises (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. September 2005 [X.] [X.] ZR 38/05, [X.], 2335, unter [X.] 3 b m.w.[X.]) einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] standhielte. 24 - 11 - 25 [X.]) Denn die von der [X.] verwendeten [X.] benachteiligen - wie die Revisionserwiderung unter Hinweis auf diesen nach Erlass des [X.]erufungsurteils in der Rechtsprechung des [X.] auch für [X.] herausgearbeiteten Gesichtspunkt ([X.] 176, 244, [X.]. 17 ff., 26; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 [X.] [X.] ZR 225/07, aaO, [X.]. 28 ff., und [X.] ZR 56/08, aaO, [X.]. 26 ff.; [X.], Urteil vom 21. [X.]pril 2009 - [X.], [X.], 1077, [X.]. 32, zur Veröffentlichung in [X.] 180, 257 vorgesehen) mit Recht geltend macht [X.] die Kunden der [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben jedenfalls deshalb unangemessen (§ 307 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]G[X.]), weil sie nur das Recht der [X.] vorsehen, Erhöhun-gen ihrer Gasbezugskosten an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber die Ver-pflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken. Risiken und [X.]hancen einer Veränderung der Gasbezugskosten werden damit zwischen den Parteien ungleich verteilt (vgl. [X.] 176, 244, [X.]. 17). Eine [X.] muss aber das [X.] wahren ([X.] 158, 149, 158 m.w.[X.]) und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die [X.]bwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteile vom 21. September 2005, aaO, unter [X.], und vom 13. Dezember 2006 - [X.] ZR 25/06, NJW 2007, 1054, [X.]. 21). Die von der [X.] verwendeten [X.] enthalten dagegen - jedenfalls in der gebotenen kundenfeindlichsten [X.]uslegung (vgl. [X.] 176, 244, [X.]. 19) - keine Verpflichtung, gefallenen Gasbezugskosten nach gleichen Maßstäben wie gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen, und verschaffen der [X.] damit die Möglichkeit einer ungerechtfertigten Erhöhung ihrer [X.]. (1) Die [X.] in Vertragsfassung [X.] lautet: "[X.]ei einer Änderung des Lohnes oder der Lohnbasis und der Preise für Heizöl behalten sich die Stadtwerke eine entsprechende [X.]npassung der Gaspreise vor" (Nr. 4 26 - 12 - [X.]bs. 3 Satz 2 der "[X.]nlage zum Vertrag über die [X.]"). Die [X.] in den [X.] [X.] und - geringfügig abwei-chend - [X.] lauten: "Die Stadtwerke sind berechtigt, die vorgenannten Preise im gleichen Umfang wie ihr Vorlieferant an die Lohnkosten- und die [X.] anzupassen". (2) Diese Formulierungen ("behalten sich – vor", "sind berechtigt") [X.] eine [X.]uslegung zu, nach der die [X.]eklagte zwar berechtigt, nicht aber ver-pflichtet ist, nach gleichlaufenden Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. Eine solche Verpflichtung folgt auch nicht aus den [X.] "entsprechende [X.]npassung" beziehungsweise "in gleichem Umfang wie ihr Vorlieferant". Daraus ergibt sich zwar, dass die Änderung der genannten Gasbezugskosten den Maßstab für den Umfang einer Preisänderung durch die [X.]eklagte bilden soll. Den Formulierungen ist jedoch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass die [X.]eklagte auch im Falle einer [X.]bsenkung ihrer [X.]ezugskosten verpflichtet ist, nach gleichlaufenden Maßstäben zu be-stimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung vorzunehmen. Mangels anderweiti-ger vertraglicher Vorgaben hat die [X.]eklagte damit die Möglichkeit, den Zeit-punkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preisänderungsrecht Gebrauch macht, und durch die Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten [X.]ezugskos-ten umgehend, niedrigeren [X.]ezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen (vgl. [X.] 176, 244, [X.]. 20 f.; Senatsurteile vom 15. Juli 2009, aaO, jeweils [X.]. 29). 27 c) Die Revision ist der [X.]uffassung, die betreffenden [X.] entsprächen dadurch sachlich den Regelungen des § 4 [X.]bs. 1 und 2 [X.], dass die Verordnung über [X.]llgemeine [X.]edingungen für die [X.] - 13 - sorgung von [X.] ([X.] vom 21. Juni 1979, [X.]G[X.]l. I S. 676), die im Zeitpunkt der streitigen Gaspreiserhöhungen noch Geltung hatte (außer Kraft getreten am 8. November 2006 nach [X.]rt. 4 der Verordnung zum Erlass von Re-gelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck vom 1. November 2006, [X.]G[X.]l. I S. 2477), ausdrücklich in die [X.] mit den Klägern rechtsgeschäftlich einbezogen worden seien. Im Vergleich zu dem gesetzlichen Leitbild des § 4 [X.]bs. 2 [X.] sei das [X.]estimmungsrecht der [X.] sogar insoweit eingeschränkt worden, als die [X.]npassungsklauseln Preisanpassungen der [X.] lediglich im Umfang einer Veränderung der Konditionen ihrer Vorlieferanten und darüber hinaus nur bezogen auf die [X.] erlaubten, so dass der Schutzzweck des § 310 [X.]bs. 2 [X.]G[X.] sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung von [X.] und Normsonderkunden einem Rückgriff auf § 307 [X.]G[X.] entgegenstehe. Dem kann für die betreffenden [X.] nicht gefolgt werden. [X.]llerdings stellt eine [X.] in einem Sondervertrag, die das im [X.]verhältnis bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 [X.]bs. 1 und 2 [X.] ([X.] 172, 315, [X.]. 16 f.) unverändert in ei-nen Normsondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, keine unangemessene [X.]enachteiligung des [X.] im Sinne von § 307 [X.]bs. 1 Satz 1 oder 2 [X.]G[X.] dar. Denn mit der Regelung des § 310 [X.]bs. 2 [X.]G[X.] (§ 23 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.]G[X.]G) hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, es den Versorgungsunternehmen freizustellen, ihre [X.]llgemeinen Geschäftsbedin-gungen mit [X.]n entsprechend den [X.]llgemeinen Versorgungsbe-dingungen auszugestalten (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 225/07, aaO, [X.]. 19 f., und [X.] ZR 56/08, aaO, [X.]. 21 f.). Eine damit einher gehende Leitbildfunktion, wie sie der Senat für das Preisänderungsrecht nach § 4 [X.]bs. 1 und 2 [X.] bejaht hat (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 225/07, 29 - 14 - aaO, [X.]. 21; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 56/08, aaO, [X.]. 23, zu § 5 [X.]bs. 2 [X.]), kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn die [X.] keine unveränderte Übernahme des [X.] nach § 4 [X.]bs. 1 und 2 [X.] in den Sondervertrag enthält, sondern - jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten [X.]uslegung ([X.] 176, 244, [X.]. 19) - zum Nachteil der Kunden davon abweicht. Denn aus der [X.]indung des [X.]llgemeinen Tarifs an billiges Ermessen folgt, dass das Preisänderungsrecht des [X.] nach § 4 [X.] mit der Rechtspflicht einhergeht, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksich-tigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wäh-len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstä-ben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die [X.]npassung dem Kunden günstig ist (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 225/07, aaO, [X.]. 28 m.w.[X.]). Diesen [X.]nforderungen werden - wie vorstehend unter [X.] 2 b [X.] (2) ausge-führt - die von der [X.] verwendeten [X.] nicht ge-recht. 30 d) Die unangemessene [X.]enachteiligung der Kunden der [X.] wird nicht durch die Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag ausgeglichen (vgl. insoweit Senatsurteil vom 13. Dezember 2006, aaO, [X.]. 27 m.w.[X.]). 31 aa) Es ist bereits unklar (§ 307 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]G[X.]), ob § 32 [X.]bs. 2 [X.] angesichts der in § 4 der jeweiligen Vertragsbedingungen (Vertragsfas-sungen [X.], [X.] und [X.]) getroffenen Kündigungsregelung anwendbar und gegebe-nenfalls im Falle einer Preisänderung gemäß den jeweiligen [X.] einschlägig ist (vgl. [X.] 179, 186, [X.]. 23; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 225/07, aaO, [X.]. 30). Zumindest bei der hier gebotenen [X.] - feindlichsten [X.]uslegung haben die Kunden abgesehen vom Fall des Umzugs kein Sonderkündigungsrecht, sondern lediglich ein Kündigungsrecht mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist, das erstmals nach [X.]blauf von zwei Jahren und sodann zum [X.]blauf der um je zwölf Monate verlängerten Vertragslaufzeit aus-geübt werden kann. [X.]) Selbst wenn man die in § 4 der jeweiligen Vertragsbedingungen [X.]en Kündigungsregelungen nicht als abschließend ansehen wollte, würde ein [X.]ufgreifen der in allen [X.] enthaltenen Verweisung auf die jeweils gültigen [X.]llgemeinen [X.]edingungen für die Gasversorgung von [X.] nicht zu einer anderen [X.]eurteilung führen. Eine unangemessene [X.]enach-teiligung der Kunden durch eine [X.], die dem Verwender Preiserhöhungen zur Steigerung seines Gewinns ermöglicht, kann [X.] nicht durch ein Recht zur Kündigung ausgeräumt werden ([X.], Urteile vom 15. November 2007 - [X.]I ZR 247/06, [X.], 308, [X.]. 34, und vom 21. [X.]pril 2009 [X.] [X.], aaO, [X.]. 36 f., jeweils m.w.[X.]). Ein Kündigungsrecht ge-mäß § 32 [X.]bs. 2 [X.], wonach der Kunde unter anderem dann das [X.] mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen [X.]e-kanntgabe folgenden Monats kündigen kann, wenn sich die allgemeinen Tarife ändern, führt im Übrigen deshalb nicht zu einem angemessenen [X.]usgleich der mit den [X.] verbundenen Nachteile, weil dies voraussetzen würde, dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert wird und sich vom [X.] kann, bevor sie wirksam wird (Senatsurteil vom 13. Dezember 2006, aaO, [X.]. 30 m.w.[X.]). Daran fehlt es hier. 33 Eine rechtzeitige Information des Kunden, die es ihm ermöglicht, vor Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen, ist bei der in den Preisände-rungsbestimmungen der [X.] vorgesehenen [X.]npassung der Sonderkun-denpreise durch öffentliche oder individuelle [X.]ekanntmachung nicht hinreichend 34 - 16 - sichergestellt. [X.]ußerdem kann die Preisanpassung unmittelbar nach der [X.]e-kanntmachung wirksam werden, während die Kündigung fristgebunden ist. Das entspricht zwar den in § 4 [X.]bs. 1 und 2, § 32 [X.]bs. 2 [X.] - für den Fall einer Preisanpassung auf gesetzlicher Grundlage - getroffenen Regelungen. Dadurch kann aber die vorstehend (unter [X.] 2 b [X.] (2)) ausgeführte unange-messene [X.]enachteiligung der Kunden der [X.] durch die vertragliche [X.] nicht kompensiert werden (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 225/07, aaO, [X.]. 32 f.). [X.]) Ein angemessener [X.]usgleich dieser [X.]enachteiligung durch Einräu-mung eines Sonderkündigungsrechts scheitert hier außerdem daran, dass die [X.]eklagte nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts als einziges regionales Energieversorgungsunternehmen, das [X.] an [X.]. Haushalte Erdgas vertrieb, im streitgegen-ständlichen Zeitraum eine Monopolstellung innehatte, weil weitere Gasversor-gungsunternehmen nicht vorhanden waren. Das Kündigungsrecht stellt deshalb für die Mehrzahl der Kunden der [X.], die entweder an die Entscheidung des Vermieters für den [X.] gebunden sind oder selbst die Entscheidung dafür getroffen und entsprechende Investitionen getätigt haben, keine echte [X.]lternative dar, weil sie dann nur die Möglichkeit hätten, sich von der [X.] zu dem (regelmäßig teureren) [X.]llgemeinen Tarif mit Gas belie-fern zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 225/07, aaO, [X.]. 34). 35 3. Die Revision macht geltend, dass die Unwirksamkeit der von der [X.]e-klagten verwendeten [X.] jedenfalls zu einer [X.] [X.]nwendung von § 4 [X.]bs. 1 und 2 [X.] auf die [X.]elieferung von [X.] führen müsse. Dem kann nicht gefolgt werden. 36 - 17 - 37 a) Die in allen drei [X.] enthaltene rechtsgeschäftliche Verweisung auf die jeweils gültigen [X.]llgemeinen [X.]edingungen für die Gasver-sorgung von [X.] führt nicht zu einer [X.]nwendbarkeit des im Verhältnis zu [X.] gemäß § 4 [X.]bs. 1 und 2 [X.] bestehenden Preisände-rungsrechts des [X.] (dazu [X.] 172, 315, [X.]. 16 f. m.w.[X.]; 176, 244, [X.]. 26; 178, 362, [X.]. 26). Denn die Verträge enthalten jeweils eine eigenständige Vereinbarung zur Preisanpassung, die sich als abschlie-ßende Regelung darstellt. Eine ergänzende oder (für den Fall der Unwirksam-keit der [X.]) hilfsweise [X.]nwendbarkeit von § 4 [X.]bs. 1 und 2 [X.] lässt sich - sofern eine solche [X.]uffanggestaltung mit dem Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion und den aus § 307 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] folgenden Transparenzanforderungen überhaupt zu vereinbaren wäre - der ausgesprochenen Verweisung nicht, zumindest nicht mit einer jeden vernünfti-gen Zweifel ausschließenden Klarheit (§ 305c [X.]bs. 2 [X.]G[X.]) entnehmen. Für die Fassung [X.] ergibt sich die Unanwendbarkeit von § 4 [X.]bs. 1 und 2 [X.] sogar schon aus der einschränkenden Formulierung der Verweisung ("Sofern im folgenden nicht abweichend vereinbart, –"). b) Sind [X.]llgemeine Geschäftsbedingungen - hier die formularmäßigen [X.] - nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 [X.]bs. 1 [X.]G[X.] im Übrigen wirksam und richtet sich sein Inhalt gemäß § 306 [X.]bs. 2 [X.]G[X.] nach den gesetzli[X.]. 38 aa) Eine Rechtsnorm, die für Verträge über die Versorgung von Sonder-kunden mit Gas eine Preisanpassungsmöglichkeit für den Fall vorsieht, dass sich die [X.]ezugskosten des [X.] ändern, ist nicht er-sichtlich. Insbesondere zählt § 4 [X.]bs. 1 und 2 [X.] schon deshalb nicht zu den an die Stelle der unwirksamen [X.] tretenden [X.] - 18 - [X.], weil es sich bei den Klägern jeweils um [X.] und nicht um [X.] im Sinne von § 1 [X.]bs. 2 [X.] handelt, deren Versor-gung mit Gas nach Maßgabe von Sonderbedingungen und nicht, wie in § 1 [X.]bs. 1 [X.] vorausgesetzt, nach allgemeinen [X.]edingungen und zu allge-meinen [X.] erfolgt. Ebenso wenig folgt eine solche [X.]npassungsmöglichkeit als vertragsim-manente Gestaltung aus der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages (vgl. [X.] 133, 25, 30, 33). Sie ist auch keineswegs zwingend. Vielmehr besteht für die Parteien eines solchen Vertrages alternativ die Möglichkeit, Änderungen der [X.]ezugskosten etwa bei der Preisbemessung durch entsprechende [X.] zu erfassen, im Falle solcher Änderungen eine Pflicht zur [X.] vorzusehen oder ein (Sonder-)Kündigungsrecht zu [X.]. 40 [X.]) [X.]uch eine entsprechende [X.]nwendung von § 4 [X.]bs. 1 und 2 [X.] auf die zwischen den Parteien bestehenden [X.]verträge kommt entgegen der [X.]uffassung der Revision nicht in [X.]etracht. Es fehlt bereits an einer für die analoge [X.]nwendung von Rechtsvorschriften erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2009 - [X.] ZR 8/08, [X.], 182, [X.]. 24). Mit dem Erlass von § 4 [X.] hat der [X.] von der Ermächtigung in § 7 [X.]bs. 2 [X.] Gebrauch gemacht (vgl. [X.]R-Drs. 77/79, [X.]). Diese Vorschrift war durch das Gesetz zur Rege-lung des Rechts der [X.]llgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 ([X.]G[X.]l. I [X.]17) in das [X.] eingefügt worden (vgl. [X.]R-Drs. 360/75, [X.]). Durch das gleiche Gesetz wurde die mit dem heutigen § 310 [X.]bs. 2 [X.]G[X.] übereinstimmende Regelung des § 23 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.]G[X.]G eingeführt, mit der der Gesetzgeber beabsichtigte, weiterhin eine Versorgung der [X.] ganz oder teilweise zu den für Tarifabnehmer geltenden 41 - 19 - [X.]edingungen zuzulassen, weil [X.] regelmäßig keines stärkeren Schutzes bedürften als Tarifabnehmer (vgl. [X.]R-Drs. 360/75, [X.]). Den hinter dieser [X.]usnahme stehenden Gedanken, dass [X.], auch wenn sie Verbraucher sind, keines stärkeren Schutzes bedürfen als Tarifabnehmer, so dass es den Versorgungsunternehmen frei stehen müsse, ihre [X.]llgemeinen Geschäftsbedingungen mit [X.]n entsprechend den [X.]llgemeinen Versorgungsbedingungen auszugestalten, hat der Gesetzgeber bei Schaffung des inhaltsgleichen § 310 [X.]bs. 2 [X.]G[X.] beibehalten. Im Gesetzgebungsverfahren ist dazu ausgeführt worden, dass die bisherigen §§ 10, 11 [X.]G[X.]G (= §§ 308, 309 RE) nicht für Verträge mit [X.]n von Strom und Gas gelten, es sei denn, dass die Verträge [X.]bweichungen von den Verordnungen über "[X.]llge-meine [X.]edingungen für die Versorgung mit Elektrizität bzw. Gas", die für den Regelfall der typisierten Vertragsbeziehungen der Versorgungsunternehmen zu [X.] den Inhalt der Versorgungsverträge bestimmen, vorsehen ([X.]T-Drs. 14/6040, [X.]). Das zeigt zugleich, dass dem Gesetzgeber und - diesem fol-gend - dem Verordnungsgeber die Unterscheidung zwischen Tarif- und Son-derabnehmern ebenso bewusst war wie die vom Gesetzgeber angestrebte sachliche Gleichbehandlung dieser [X.]bnehmergruppen. Dennoch - und nach dem vorstehend [X.]usgeführten ersichtlich aufgrund einer bewussten Entschei-dung - ist eine Regelung der [X.]llgemeinen [X.]edingungen für die Gasversorgung von [X.] im [X.] ebenso wenig erfolgt wie die [X.]llge-meinen [X.]edingungen für [X.] auf [X.] ganz oder teilweise für anwendbar erklärt worden sind. Es ist vielmehr umgekehrt den Versorgungsun-ternehmen freigestellt worden, für ihre Vertragsgestaltung mit [X.] die [X.]llgemeinen [X.]edingungen für [X.] durch rechtsgeschäftliche, hier in [X.]ezug auf § 4 [X.]bs. 1 und 2 [X.] aber gerade nicht ausgesprochene [X.]n-wendungserklärung (dazu vorstehend unter [X.] 3 a) ganz oder teilweise zu über-nehmen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 225/07, aaO, [X.]. 20, 24). - 20 - 42 [X.]uch die § 4 [X.]bs. 1 und 2 [X.] für das Preisänderungsrecht beizumessende Leitbildfunktion (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 225/07, aaO, [X.]. 21) rechtfertigt es entgegen der [X.]uffassung der Revision nicht, diese [X.]estimmung gemäß § 306 [X.]bs. 2 [X.]G[X.] entsprechend zur [X.]nwen-dung zu bringen. Denn die von der [X.] vorgegebene vertragliche [X.]npas-sungsklausel orientiert sich - wie unter [X.] 2 b [X.] (2) ausgeführt - an diesem Leit-bild gerade nicht, da in ihr etwa nicht die Rechtspflicht des Versorgers zum [X.]us-druck kommt, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berück-sichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen ([X.] 176, 244, [X.]. 26; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 225/07, aaO, [X.]. 23). [X.]ereits das verbietet es, § 4 [X.]bs. 1 und 2 [X.] durch eine entsprechende Über-nahme in den Vertrag anstelle der verwendeten [X.] zur [X.]nwendung zu bringen. 4. Der [X.] ist entgegen der [X.]uffassung der Revision auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht zuzubilli-gen. 43 Zwar zählen zu den gemäß § 306 [X.]bs. 2 [X.]G[X.] bei Unwirksamkeit von [X.]ll-gemeinen Geschäftsbedingungen anwendbaren gesetzli[X.] auch die [X.]estimmungen der §§ 157, 133 [X.]G[X.] über die ergänzende Vertragsausle-gung ([X.] 90, 69, 75 zu der Vorgängerregelung in § 6 [X.]bs. 2 [X.]G[X.]G; [X.] vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 225/07, aaO, [X.]. 36). Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt aber nur dann in [X.]etracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke - wie hier (dazu vorste-hend unter [X.] 3 b ) - nicht durch [X.] Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in [X.] - 21 - tretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zuguns-ten des Kunden verschiebt ([X.] 90, 69, 77 f.; 137, 153, 157; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 225/07, aaO, [X.]. 36). Das ist hier nicht der Fall. Gemäß § 4 der [X.] [X.], [X.] und [X.] steht der [X.] das Recht zu, sich jeweils mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum [X.]blauf der [X.] von zwei Jahren und sodann zum [X.]blauf der um je zwölf Monate verlängerten Vertragslaufzeit vom [X.]. Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so führt bereits dies nicht ohne Weiteres zu einem die ergänzende Vertragsausle-gung gebietenden unzumutbaren Ergebnis (vgl. [X.] 176, 244, [X.]. 33; [X.] 179, 186, [X.]. 26; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 225/07, aaO, [X.]. 37). 45 Ohne Erfolg wendet die Revision hiergegen ein, die Kunden hätten mit [X.]bschluss des Versorgungsvertrages eine in der [X.] zum [X.]usdruck gekommene "Preisvariabilität" anerkannt und sich damit verpflichtet, Preiserhöhungen zu akzeptieren, soweit diese billig im Sinne von § 315 [X.]G[X.] seien. Dadurch sei der Kunde gegen unbillige Preiserhöhungen geschützt, und nur darauf habe er [X.]nspruch. Dem kann bereits im [X.]nsatz nicht gefolgt werden. Zwar nimmt der [X.]undesgerichtshof für auf eine längere Laufzeit angelegte Spar- und Darlehensverträge mit einer variablen Verzinsung an, dass die Wahl zwischen einer gleichbleibenden und einer variablen Verzinsung eine freie, durch gesetzliche Vorschriften nicht vorgegebene Entscheidung der [X.] darstelle und keiner [X.]G[X.]-Inhaltskontrolle unterliege, so dass die bei Unwirksamkeit nur der [X.] entstehende Regelungslücke (hinsichtlich des Wie der Zinsänderung) im Wege ergänzender Vertragsausle-gung geschlossen werden könne ([X.], Urteil vom 10. Juni 2008 [X.] XI ZR 211/07, [X.], 3422, [X.]. 11, 18 m.w.[X.]). Diese Rechtsprechung lässt sich aber auf die vorliegende Fallgestaltung schon deshalb nicht übertragen, weil die 46 - 22 - Parteien im Streitfall keinen von vornherein variablen Preis vereinbart haben. [X.]ei dieser Preisänderungsklausel geht es vielmehr um die in vollem Umfang der [X.]G[X.]-Inhaltskontrolle unterliegende [X.]efugnis der [X.] zur nachträgli-chen Änderung eines ursprünglich vereinbarten (festen) Preises (dazu vorste-hend unter [X.] 2 a), so dass es bereits an einer in bestimmte Richtung weisenden Grundsatzentscheidung der Parteien zur interessengerechten Schließung der [X.] fehlt. [X.]all [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 24.05.2006 - 8 O 1065/05 - OLG [X.], Entscheidung vom 16.11.2007 - 5 U 42/06 -

Meta

VIII ZR 320/07

28.10.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2009, Az. VIII ZR 320/07 (REWIS RS 2009, 908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 908

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