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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 30/12
vom
30. April 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.], Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.]
am 30. April 2014
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 19.
Februar
2014
wird auf Kosten der
Klägerin
zurückge-wiesen.
Gründe:
Die gemäß §
321a Abs.
1 ZPO statthafte Anhörungsrüge der
Klä-gerin
ist nicht begründet.
Nach der vom [X.] gebilligten Rechtspre-chung des [X.] können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art.
103 Abs.
1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20.
No-vember 2007
[X.], [X.], 923 Rn.
5; vom 12.
Mai 2010
[X.], juris Rn.
1; [X.] [X.], 2635, 2636). Derartige selbständige Verstöße des [X.]s gegen Art.
103 Abs.
1 GG sind nicht gegeben.
Der [X.] hat insbesondere den Vortrag der Klägerin berücksich-tigt, ihr Prozessbevollmächtigter habe auf die Unterzeichnung der Beru-1
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fungsbegründung durch einen anderen Rechtsanwalt vertrauen dürfen. Er hat gerade darauf abgestellt, dass Gründe für die Berechtigung eines solchen Vertrauens
nicht fristgerecht vorgetragen worden seien.
Soweit der [X.] dabei von der
schon vom Berufungsgericht ge-troffenen Feststellung ausgegangen ist, dem Rechtsanwalt habe auffal-len müssen, dass er die Berufungsbegründung nicht selbst unterschrie-ben hatte, hat er ebenfalls kein Beschwerdevorbringen
übergangen. Zwar hat die
Klägerin
in ihrer Rechtsbeschwerde auch ausgeführt, ein Bewusstsein des Rechtsanwalts, die Berufungsbegründung nicht selbst unterschrieben zu haben, sei fernliegend gewesen. Hierauf war ihr
Wie-dereinsetzungsantrag jedoch nicht
gestützt, sondern ausschließlich [X.], dass der Prozessbevollmächtigte bei Erhalt der Mitteilung über die Ausfertigung der Berufungsbegründung auf die
Unterzeichnung durch ei-nen anderen Rechtsanwalt vertraut habe. Ein solches Vertrauen
setzt gerade das Wissen um die fehlende eigene Unterzeichnung voraus. Da es nach der Entscheidung des [X.]s nur auf die mit dem [X.] fristgerecht vorgetragenen Gründe ankommt, war ein ge-sondertes Eingehen auf diesen Punkt der Beschwerdebegründung nicht erforderlich.
Die von der Anhörungsrüge erneut betonte Notwendigkeit
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eines Hinweises nach §
139 ZPO zur Auslösung weiterer Vortragslast der Klägerin hat der [X.] in seinem Beschluss bereits geprüft und [X.] verneint.
[X.]
[X.] Dr.
Karczewski
[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.02.2012 -
9 O 571/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 27.08.2012 -
20 U 60/12
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Meta
30.04.2014
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. IV ZB 30/12 (REWIS RS 2014, 5979)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5979
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