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5 StR 377/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2011
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. März 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der [X.] sieht für eine Anwendung des § 74 JGG keinen Anlass.
[X.] Raum Brause
Schaal [X.]
Meta
11.10.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2011, Az. 5 StR 377/11 (REWIS RS 2011, 2521)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2521
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