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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] StR 35/06 vom
27. April 2006 in der Strafsache
gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2006 einstimmig [X.]: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: a) Auf der behaupteten Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO könnte das Urteil nicht beruhen. b) Durch die vom [X.] festgestellte Verfahrensverzögerung ist auch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] verletzt worden. Die vom [X.] gewählte Kompensation ist auch in Ansehung des weiteren [X.] angemessen (§ 354 Abs. 1 a StPO). [X.] Pfister von [X.] [X.]
Meta
27.04.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2006, Az. 3 StR 35/06 (REWIS RS 2006, 3805)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3805
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