Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2013, Az. IX ZR 220/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7760

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 220/12

vom

28. Februar 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], Grupp
und die Richterin Möhring

am 28. Februar 2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts
vom 8.
August
2012
wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf [X.] .

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Ur-teils durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt begrün-det worden ist (§
544 Abs. 2
Satz 1
ZPO
iVm § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Die Beklagte selbst ist nicht
postulationsfähig. Entgegen ihrer Ansicht ist der § 78 Abs. 1 ZPO zu entnehmende Anwaltszwang verfassungsrechtlich un-bedenklich. Er dient der Qualität und dem Funktionieren des Rechtsschutzes und damit der verfassungsmäßigen Ordnung. Die Mitwirkung von Rechtsanwäl-ten am Verfahren trägt wesentlich zur Ausschöpfung des tatsächlichen und 1
2
-

3

-
rechtlichen Prozessstoffes bei. Sie führt außerdem zu einer Versachlichung des Rechtsstreits, die dem raschen und reibungslosen Prozessverlauf zugute-kommt. Durch diese Zwecke ist die mit dem Anwaltszwang einhergehende Be-schränkung der Parteirechte hinreichend sachlich gerechtfertigt und wegen der Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiordnung eines Anwalts gemäß den §§ 78b, 78c
ZPO auch zumutbar ([X.] 74, 78, 93; [X.], [X.] 1992, 183, 184; NJW 1993, 3192; [X.], ZPO, 22.
Aufl., § 78 Rn.
16; MünchKomm-ZPO/[X.], 4.
Aufl., §
78 Rn.
3;
Musielak/[X.], ZPO, 9. Aufl., § 78 Rn. 2).

Kayser
Raebel
Pape

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.12.2010 -
7 [X.]/08 -

KG Berlin, Entscheidung vom 08.08.2012 -
26 [X.] -

Meta

IX ZR 220/12

28.02.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2013, Az. IX ZR 220/12 (REWIS RS 2013, 7760)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7760

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