Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.06.2010, Az. 26 W (pat) 106/09

26. Senat | REWIS RS 2010, 5330

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Schampaqua (Wort-Bild-Marke)" – gesetzliches Benutzungsverbot – kein Verstoß gegen das bilaterale Handelsabkommen: deutsch-französischer Staatsvertrag über den Schutz von Herkunftsangaben – keine konkreten Anhaltspunkte für Feststellung der Beeinträchtigung des in der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" liegenden Werbewerts


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 39 684.3

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 30. Juni 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie [X.] und Lehner

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 32 des [X.] vom 18. Februar 2009 und vom 12. Februar 2008 aufgehoben.

Gründe

I

1

Für die Waren

2

„alkoholfreies Getränk“

3

ist die Wort-/Bildmarke 307 39 684

Abbildung

4

angemeldet worden. In zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 32 des [X.] die Anmeldung zurückgewiesen. Einer Eintragung stehe nach Auffassung des Amtes das [X.]chutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 9 [X.] entgegen. In der fraglichen Darstellung der angemeldeten Marke mit dem hervorgehobenen Wortelement „ [X.]“ sei ein Verstoß gegen das [X.] über den [X.]chutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geografischen Bezeichnungen vom 08. März 1960 ([X.] 1960, 209) zu sehen. Hiernach dürfe die Bezeichnung „[X.](r)“ für Erzeugnisse aus einem anderen Land als [X.] nicht - auch nicht wie vorliegend geschehen in abgewandelter Form - verwendet werden, sofern diese ihrem [X.]inn nach den gleichen Eindruck wie die geschützte Bezeichnung hervorrufe oder geeignet sei, deren Werbewert zu beeinträchtigen. Die Ausgestaltung der angemeldeten Marke lehne sich ersichtlich an die besondere Exklusivität der geschützten Bezeichnung „[X.](r)“ an und sei daher geeignet, deren Werbewert zu beeinträchtigen. Der Wortbestandteil " [X.]" verweise in der grafischen Ausgestaltung der einzelnen Buchstaben sowie in Verbindung mit deren Anbringung auf einer für [X.]r typischen Flaschenform im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren "alkoholfreie Getränke" erkennbar auf die geschützte Bezeichnung "[X.](r)". Der an das besonders verschnörkelt ausgestaltete "[X.]" anschließende Kleinbuchstabe "c" sei - im Vergleich zu den nachfolgenden Kleinbuchstaben - so weit nach oben gezogen, dass er fast wie ein großer Anfangsbuchstabe erscheine. Dadurch trete das Wort " [X.]" gesondert in Erscheinung. Hinzu komme, dass auch die Kleinbuchstaben "q" und "u" in " [X.]" den an entsprechender [X.] in "[X.]r" stehenden Buchstaben "g" und "n" vom [X.] her sehr nahe kämen. Auch wenn dies von den [X.] nicht beabsichtigt sein sollte, werde zudem im [X.] das mit " [X.]champAqua " bezeichnete Getränk als ""[X.]" champagner ohne Alkohol" bezeichnet.

5

Hiergegen wenden sich die Anmelder mit ihrer Beschwerde. Ihrer Auffassung nach sei durch die Endsilbe „aqua“ (lat. = Wasser) und die Hervorhebung des Buchstaben „a“ im Wortbestandteil der angemeldeten Marke für den angesprochenen Verkehr ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei dem solchermaßen gekennzeichneten Getränk nicht um [X.]r, sondern um ein alkoholfreies Getränk handle. Die Gefahr von Verwechslungen mit [X.]r oder [X.]chaumwein sei nahezu auszuschließen. Durch seine besondere Hervorhebung beherrsche zudem der Anfangsbuchstabe „[X.]“ den gesamten [X.]chriftzug des [X.] der Anmeldemarke. Demgegenüber trete der nachfolgende Buchstabe „[X.]“ optisch zurück und werde vom Verkehr nicht als Anfangsbuchstabe wahrgenommen. Auch erstrecke sich der [X.]chutz der Bezeichnung „[X.](r)“ nur auf ihren vollständigen Wortlaut und nicht auf einzelne Buchstabenfolgen.

6

Die Anmelder beantragen sinngemäß,

7

die angegriffenen Beschlüsse des [X.] vom 18. Februar 2009 und vom 12. Februar 2008 aufzuheben.

II

8

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet. Die den Eintragungsantrag zurückweisenden verfahrensgegenständlichen Beschlüsse des [X.] waren daher auf die Beschwerde der Anmelder hin aufzuheben.

9

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 9 [X.] - hierauf stützen sich die angegriffenen Beschlüsse - sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, deren Benutzung ersichtlich nach im öffentlichen Interesse liegenden Vorschriften untersagt werden kann. Unter die „sonstigen Vorschriften“ im [X.]inne von § 8 Abs. 2 Nr. 9 [X.] fallen auch bilaterale Handelsabkommen wie der deutsch-französische [X.]taatsvertrag über den [X.]chutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geografischen Bezeichnungen vom 08. März 1960 ([X.] 1960, 209; vgl. [X.]enat, GRUR 2007, 789, 790 -

Zwar beschränkt sich der [X.]chutzbereich der Bezeichnung „[X.]“ nicht nur auf die im Abkommen explizit aufgeführten Waren, sondern umfasst alle [X.], in denen eine Beeinträchtigung des [X.] der Angabe zu befürchten ist (vgl. [X.], 611, 612 ff. -

Die geografische Herkunftsbezeichnung „[X.]“ ist auch nicht nur gegen die Verwendung identischer Kennzeichnungen geschützt. Vielmehr werden auch Abwandlungen der genannten Bezeichnung vom [X.]chutz des [X.] erfasst, soweit sie denselben Eindruck wie die geschützte Angabe hervorrufen und deshalb deren Werbewert beeinträchtigen können (vgl. [X.], 957, 958 -

Allerdings muss es sich um einen eindeutigen und im registermäßigen Markeneintragungsverfahren ohne weiteres ersichtlichen Verstoß handeln (vgl.

Konkrete Anhaltspunkte für die Feststellung, dass mit der Eintragung der Wort-/Bildmarke 307 39 684 „ [X.]“ für die angemeldeten Waren „alkoholfreies Getränk“ eine Beeinträchtigung des in der geschützten Bezeichnung „[X.]“ liegenden [X.] zu befürchten sei, liegen nicht vor. Hierzu hätte es eingehender Ermittlungen bedurft, die dem summarischen [X.]harakter des auf eine Vielzahl von Eintragungen ausgerichteten summarischen Prüfungsverfahren vor dem [X.] fremd sind (vgl. [X.]enat a. a. O. -

Eine Beeinträchtigung des [X.] der Bezeichnung „[X.]“ lässt sich entgegen der Auffassung der Markenstelle auch nicht daraus ableiten, dass die Prüfmarke „ [X.]“ denselben Eindruck erwecken soll, wie die geschützte Angabe (vgl.

Meta

26 W (pat) 106/09

30.06.2010

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.06.2010, Az. 26 W (pat) 106/09 (REWIS RS 2010, 5330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5330

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