Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.07.2012, Az. 5 StR 268/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4604

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Gegenstand

Versuchte schwere Brandstiftung: Definition des Inbrandsetzens; Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Feststellungen des [X.] tragen nicht die von ihm angenommene Verwirklichung des Tatbestandes der schweren [X.]stiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. In [X.] gesetzt ist ein Gebäude erst, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfasst werden, dass es selbständig weiterbrennt. Zu solchen Teilen des Gebäudes zählen in der Regel nicht die Fußbodenleisten ([X.], Beschluss vom 14. Juli 1993 – 3 [X.], [X.], 130, 131). Auch die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines Gebäudes durch eine [X.]legung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 StGB) ist nicht erfüllt (vgl. [X.], Urteil vom 12. September 2002 – 4 [X.], [X.]St 48, 14, 19 ff.). Die Feststellungen belegen aber jedenfalls die Annahme einer versuchten schweren [X.]stiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und rechtfertigen angesichts der Gefährlichkeit der Tat des unter einer [X.] Schizophrenie leidenden Beschuldigten dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Raum                                    Schneider                                        Dölp

                      [X.]

Meta

5 StR 268/12

17.07.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 27. Februar 2012, Az: (501) 222 Js 4086/11 KLs (21/11)

§ 63 StGB, § 306a Abs 1 Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.07.2012, Az. 5 StR 268/12 (REWIS RS 2012, 4604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4604

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 30/19

5 StR 268/12

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