Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2015, Az. IV ZR 307/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5075

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV [X.]/14
vom

22. September 2015

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Richterin [X.], die Richterin
Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr.
Karczewski,
[X.] und die Richterin [X.]

am 22.September
2015

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts Köln
vom 11. Juli 2014
wird gemäß §
552a Satz 1 ZPO auf Kosten der
Klägerseite
zurück-gewiesen.

Streitwert für das

Gründe:

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im [X.])
war gemäß § 552a ZPO [X.], weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorlie-gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der [X.] hat die Parteien mit Beschluss vom 16. Juli 2015 auf die beabsichtigte Zurück-weisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.

Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 25. August 2015 gibt [X.] Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
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Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die [X.] des [X.] insgesamt gestützt, begründet dies im Streitfall keine Pflicht zu einer Vorlage an den [X.], da es auf diese Frage hier nicht entscheidungser-heblich ankommt. Wie der [X.] in seinem Hinweisbeschluss näher [X.] hat, wäre es dem
Kläger, der
trotz Belehrung darüber, dass er den Vertrag nicht zustande kommen lassen musste, diesen über viele Jahre
durchgeführt hat, wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des [X.] auf eine Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Die Frage einer
mögli-chen Vorlage an den [X.] in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten der Versicherungsnehmer fest-gestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht.

Entgegen der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die Be-rücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt (siehe im Einzelnen [X.]surteil vom 16. Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn. 41
f.; [X.], Nichtannahmebeschluss vom 4.
März 2015

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BvR 3280/14, juris Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmiss-bräuchlichen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung (vgl. [X.]surteil aaO; vgl. auch [X.] aaO).

Soweit die Revision geltend macht, es sei unionsrechtlich [X.], ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt dies zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des 3
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Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung die-ser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt
und die nationa-len Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der [X.] berücksichtigen dürfen ([X.] aaO Rn. 32 m.w.N.).

Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträch-tigt
auch angesichts der besonderen Umstände des [X.] die prak-tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der [X.] und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versiche-rungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des [X.], werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass [X.], der
dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, den
Vertrag oh-ne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen,
diesen
gleichwohl in

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Vollzug gesetzt und ihn
über viele
Jahre durchgeführt hat (vgl. ergän-zend [X.]surteil vom 10. Juni 2015

IV ZR 105/13, [X.], 876 Rn. 13 f.).

[X.]

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.04.2014 -
26 O 267/13 -

O[X.], Entscheidung vom 11.07.2014 -
20 [X.] -

Meta

IV ZR 307/14

22.09.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2015, Az. IV ZR 307/14 (REWIS RS 2015, 5075)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5075

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 73/13

IV ZR 105/13

2 BvR 2437/14

20 U 79/14

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